Verordnung über Kundeninformationspflichten (1999-07-30)
- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-
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Verordnung über Kundeninformationspflichten
vom 30. Juli 1999
(BGBl. I 1999 Nr.41 S.1730 )
- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-
Auf Grund des § 675a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der durch das Überweisungsgesetz vom 21.Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Kundeninformationspflichten vom Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über Konditionen für Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:
A. vor Ausführung einer Überweisung
B. nach Ausführung der Überweisung
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Überweisung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.
§ 2 Anwendungsbereich
Die Informationspflicht nach § 1 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14.August in Kraft.
- Außer Kraftsetzung am 1.1.2002 durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S.3138)-
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