BetrVerf-Reformgesetz (2001-07-23)
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Gesetz zur Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert;
a) Die Angabe "§§ 54 bis
59" wird durch die Angabe "§§ 54 bis 59a" ersetzt.
b) Die Angabe "§§ 60 bis
73" wird durch die Angabe "§§ 60 bis 73b" ersetzt.
c) Nach der Angabe
"Zweiter Abschnitt Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72 bis 73"
wird folgende Angabe eingefügt: "Dritter Abschnitt Konzern-, Jugend- und
Auszubildendenvertretung §§ 73a bis 73b".
d) Die Angabe "§§ 81 bis 86" wird
durch die Angabe "§§ 81 bis 86a" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird
Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer
Unternehmen."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
"(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet,
wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die
Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die
Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder
mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen
zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen
Betriebs wesentlich ändert."
-neu- | -alt- |
§ 1 Errichtung von Betriebsräten (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
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§ 1 Errichtung von Betriebsräten In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden. (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. |
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4. § 4 wird wie folgt gefasst;
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§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 erfüllen und
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. |
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5. § 5 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. | |
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6. § 6 wird aufgehoben.
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7. In § 7 werden hinter dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "des Betriebs"
eingefügt und folgender Satz angefügt:
"Werden Arbeitnehmer eines anderen
Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn
sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
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§ 7 Wahlberechtigung Fassung: 1988-12-23 Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
8. § 9 wird wie folgt gefasst;
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§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. |
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9. § 10 wird aufgehoben.
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10. § 12 wird aufgehoben.
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11. § 14 wird wie folgt gefasst:
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§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. |
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12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
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§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für
Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist. (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. |
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13. § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Zusammensetzung nach
Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. |
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14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
3 angefügt:
"(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein
solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz
1 gilt entsprechend,"
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. |
§ 16 Bestellung des Wahlvorstands Fassung: 1994-06-24 (1) 1Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der
Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen
als Vorsitzenden. 2Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3Der Wahlvorstand muß
in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4Für jedes Mitglied des
Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
5 (2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Fußnote |
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "§ 17
Bestellung des
Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat".
b) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
"(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat
oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen
Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend."
c) Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat
noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der
Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1
gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder
Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1
unterlässt."
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und
4.
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt. (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 17 Fassung: 1988-12-23
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16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
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§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im
vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
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17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter
"des Betriebsrats," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter
"ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb
zuzuordnen ist" durch die Wörter "eine betriebsratsfähige
Organisationseinheit vorliegt" ersetzt und die Wörter "vor der
Wahl" gestrichen.
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
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§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Fassung: 1988-12-23 (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. |
18. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt;
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§ 21 a') Übergangsmandat (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. |
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19. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt:
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§ 21 b Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. |
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20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
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§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Fassung: 1988-12-23 (
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21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem
Wort "werden" die Wörter "unter Berücksichtigung des § 15 Abs.
2" eingefügt und in Satz 3 wird die Angabe "der §§ 10 und 12"
durch die Angabe "des § 15 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird
aufgehoben.
§ 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. (3) (aufgehoben) |
§ 25 Ersatzmitglieder Fassung: 1988-12-23 (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den
nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu
ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das
Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung (3) |
22. § 26 wird wie folgt geändert;
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
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§ 26 Vorsitzender Fassung: 1988-12-23 (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter.
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23. § 27 wird wie folgt geändert;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Zahl "19" durch die Zahl "17" und die
Zahl "27" durch die Zahl "25" ersetzt.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
§ 27 Betriebsausschuß (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. (2) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben. (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. |
§ 27 Betriebsausschuß Fassung: 1988-12-23 (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
( ( |
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "weitere" gestrichen.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben
mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben
übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27
Abs.1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der
Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen;
§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
c) Absatz 2 wird
aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die
Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten" werden durch die Wörter
"Absatz 1 gilt" ersetzt.
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs.1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Absatz 1 gelten entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. |
§ 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse Fassung: 1988-12-23
( |
25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
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§ 28a Übertragung von Aufgaben auf
Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. |
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26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe
"§ 26 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 26 Abs.1 "
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
" | |
§ 29 Einberufung der Sitzungen Fassung: 1988-12-23 (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. |
§ 29 Einberufung der Sitzungen Fassung: 1988-12-23 (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die
Mitglieder des Betriebsrats zu der nach (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. (3) 1Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den
Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein
Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. 2 (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen. |
" |
27. In § 31 werden die Wörter "oder der Mehrheit einer Gruppe" gestrichen.
27a. In § 32 wird die Angabe "(§ 24 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe "(§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
28. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer,
so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom
Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine
Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften, versucht werden kann."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird. |
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen Fassung: 1988-12-23
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird.
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29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
"Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor,
wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der
Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen
kann."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "Absatz 2 gilt" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3
gelten" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Betriebsbedingte
Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der
betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds
außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des
Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro
Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers."
c) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 6
Satz 2 bis 5" durch die Angabe "Absatz 6 Satz 2 bis 6" ersetzt.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit
in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis
900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3
Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4
Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5
Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6
Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7
Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8
Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9
Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10
Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11
Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12
Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für
je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied
freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen
erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen
nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung
vereinbart werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst;
"(2) Die
freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber
vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied
freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der
Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann
er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die
Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen
freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des
Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt
sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist
als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend."
§ 38 Freistellungen (1)
Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit
in der Regel (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |
§ 38 Freistellungen Fassung: 1988-12-23 (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen
in Betrieben mit in der Regel (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend. (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |
31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern "sachliche Mittel" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Informations- und Kommunikationstechnik sowie" eingefügt.
32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
" | |
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. | (2) 1Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 2Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu
sprechen. 3 |
" |
33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 17" durch die Angabe "§§ 14a,17" ersetzt.
34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
" | |
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. |
§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen Fassung: 1994-06-24
Fußnote |
" |
35. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) In den Gesamtbetriebsrat
entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder;
jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner
Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der zweite
Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Satz 2
wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Jedes Mitglied des
Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt
wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.
Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach
Satz 1 anteilig zu."
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) Ist ein Mitglied des
Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele
Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte
Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder
entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend."
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Mitglieder des
Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen
entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von
den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden."
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. (8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend. (9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. |
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht Fassung: 1988-12-23 (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
|
36. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "seine Zuständigkeit erstreckt
sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat." angefügt.
b) In Absatz 2
Satz 3 wird die Angabe "§ 27 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe "§ 27 Abs. 2
Satz 3 und 4" ersetzt.
§ 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
§ 50 Zuständigkeit Fassung: 1988-12-23 (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.
Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. |
37. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für
den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs.1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28
Abs.1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40 und 41 entsprechend."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "§
27 Abs.1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§ 27 Abs. 1 " ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze
2 bis 5.
§ 51 Geschäftsführung (1) Für
den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs.1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28
Abs.1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1
gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. |
§ 51 Geschäftsführung Fassung: 1988-12-23 (1)
( ( ( ( |
37a. In § 52 wird die Angabe "(§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe "(§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.
38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
" | |
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, | |
" |
39. § 54 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
" | |
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs.1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. |
|
" |
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) In den Konzernbetriebsrat
entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter
sollen angemessen berücksichtigt werden."
b) In Absatz 2 wird Satz 2
aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Jedem Mitglied
des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden
Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu."
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die
Zahl "8"durch die Zahl "9" ersetzt.
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend. |
§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht Fassung: 1988-12-23
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des
Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. §
47 Abs. 5 bis |
41. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter "seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen,
die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der
Konzernunternehmen ohne Betriebsrat." angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3
wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
§ 58 Zuständigkeit (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
§ 58 Zuständigkeit Fassung: 1988-12-23 (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. (2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.
Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs.
|
42. § 59 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
" | |
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs.1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs,1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs.1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. | |
" |
42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
" | |
§ 59a Teilnahme der
Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen. |
|
" |
43. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der
in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60
Abs.1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs.1
genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs.1
genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs.1
genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1000 der in § 60 Abs.1
genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Das Geschlecht, das unter den in
§ 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens
entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und
Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei
Mitgliedern besteht."
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die Jugend- und
Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. (3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs.1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. |
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Fassung: 1988-12-23
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
|
44. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "geheimer" das Komma durch das Wort
"und" ersetzt und die Worte "und gemeinsamer" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird
die Angabe "§ 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8" durch
die Angabe "§ 14 Abs. 2 bis 5" und die Angabe "§ 16 Abs. 1 Satz 6 und 7" durch
die Angabe "§ 16 Abs.1 Satz 4 bis 6" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach der
Angabe "§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2" ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 1"
eingefügt, die Wörter "mit der Maßgabe, daß " werden durch ein Semikolon ersetzt
und nach dem Wort "Arbeitsgericht" wird das Wort "kann" eingefügt sowie das Wort
"kann" am Ende des Satzes gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz
4 angefügt:
"(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur
Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen
und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt."
e) Nach dem
neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) In Betrieben mit in der
Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5
entsprechend."
§ 63 Wahlvorschriften (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs.1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend ; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden. (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend. |
§ 63 Wahlvorschriften Fassung: 1994-06-24 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen
Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so
gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend Fußnote |
45. § 65 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
" | |
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs.1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs.1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs.1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. | |
" |
46. § 70 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Berufsbildung" die Wörter "und der
Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis"
eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a.
Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat
zu beantragen;".
c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Integration ausländischer, in § 60
Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen
beim Betriebsrat zu beantragen."
§ 70 Allgemeine Aufgaben (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. |
§ 70 Allgemeine Aufgaben Fassung: 1988-12-23 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. |
47. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Nach Absatz 7 wird folgender
Absatz 8 angefügt;
"(8) Für Mitglieder der Gesamt-, Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen
entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von
Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden."
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. (8) Für Mitglieder der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden. |
§ 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht Fassung: 1988-12-23 (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. (5) 1Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche
Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und
Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch
gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. 2 (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. |
48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
" | Fassung: 1988-12-23 |
(2) Für die Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend. | |
" |
49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
" | |
Dritter Abschnitt Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung § 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. (2) In die Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedes Mitglied der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-, Jugend und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben. (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend. § 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften (1) Die Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen. (2) Für die Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend. |
|
" |
50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "sozialpolitischer" ein Komma und das Wort "umweltpolitischer" eingefügt.
51. § 75 wird wie folgt geändert 2):
2) Artikel 1 Nr. 51
Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates
vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. EG Nr. L
303 S.16).
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschlechts" die Wörter "oder
ihrer sexuellen Identität" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer
und Arbeitsgruppen zu fördern."
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern. |
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen Fassung: 1988-12-23 (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. |
52. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "der Gesamt-,
Jugend- und Auszubildendenvertretung," werden die Wörter "der Konzern-, Jugend-
und Auszubildendenvertretung," eingefügt.
b) Die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und
2" wird durch die Angabe "§ 3 Abs.1" ersetzt.
c) Nach der Angabe "(§ 86)"
werden die Wörter "sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)" eingefügt.
§ 78 Schutzbestimmungen Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. |
§ 78 Schutzbestimmungen Fassung: 1988-12-23 Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, der in |
53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter "der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt und wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen. | (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des
Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß |
54. § 80 wird wie folgt geändert;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Wort
"Gleichberechtigung" durch das Wort "Gleichstellung" ersetzt.
bb) Nach Nummer
2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit zu fördern;",
cc) In Nummer 7 werden das Wort
"Eingliederung" durch das Wort "Integration" und der Punkt durch ein Komma
ersetzt und die Wörter "sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;" angefügt.
dd) Nach Nummer 7
werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. die Beschäftigung im Betrieb zu
fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des
betrieblichen Umweltschutzes zu fördern,"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Unterrichtung
erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen."
bb) In Satz 2 wird das Wort "Ihm"
durch die Wörter "Dem Betriebsrat" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender
Satz 3 angefügt:
"Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des
Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer
als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge
des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht
entgegenstehen."
c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen
und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend."
§ 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. |
§ 80 Allgemeine Aufgaben Fassung: 1994-06-24 (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der
Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. Fußnote |
55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
" | |
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. |
|
" |
56. In § 87 Abs.1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Grundsätze über die Durchführung von
Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im
Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr
übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt."
57. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a. Maßnahmen
des betrieblichen Umweltschutzes;".
b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Maßnahmen zur
Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb."
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
|
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Fassung: 1988-12-23 Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
|
58. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "§ 89 Arbeits- und
betrieblicher Umweltschutz".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der
Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen
Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden
Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz
1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
"Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang
mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen
hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung
und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der
zuständigen Stellen mitzuteilen."
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Als
betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und
organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume,
technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze
betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen."
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
f) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort "erhält" die Wörter "vom Arbeitgeber" eingefügt und die Angabe "Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absätzen 2 und 4" ersetzt.
§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen. (4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. (5) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen. |
§ 89 Arbeitsschutz Fassung: 1996-08-07
(2) Der Arbeitgeber und die in ( ( ( Fußnote |
59. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "einschließlich Maßnahmen im Sinne des §
80 Abs. 1 Nr. 2a" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne
des § 80 Abs.1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung
von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern."
§ 92 Personalplanung (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. |
§ 92 Personalplanung Fassung: 1994-06-24 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten. (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die
Einführung einer Personalplanung Fußnote |
60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
" | |
§ 92a Beschäftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen. |
|
" |
61. In § 95 Abs.2 Satz 1 wird die Zahl "1 000" durch die Zahl "500" ersetzt.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | (2) In Betrieben mit mehr als |
62. In § 96 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "mit diesem" durch die Wörter "den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm" ersetzt.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. | (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen
Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die
Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu
fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats |
63. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder
durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der
Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung (1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. (2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. |
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Fassung: 1988-12-23 Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. |
64. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betrieben" durch das Wort
"Unternehmen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer
3 wird nach dem Wort "ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die
Wörter "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die
Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"
angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Grundsätze" ein Komma und die
Wörter "insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung,"
eingefügt.
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. |
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Fassung: 1988-12-23 (1) In (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. |
65. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kündigung" die Wörter "und
Versetzung" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
"(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu
einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung
des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der
Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese
auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des
betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig
ist."
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. |
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen Fassung: 1988-12-23 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. |
66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundsätze" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen," eingefügt.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. |
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Fassung: 1988-12-23 Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. |
67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;".
68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 80 Abs. 3" durch die Angabe "§ 80 Abs. 3 und 4" ersetzt.
69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe "§ 80 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 80 Abs. 4" ersetzt.
70. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmer hat in Betrieben" durch
die Wörter "In Unternehmen" ersetzt und nach dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter
"hat der Unternehmer" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
"Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300
Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4
gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt."
§ 111 Betriebsänderungen Fassung: 1994-10-28 In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
|
§ 111 Betriebsänderungen Fassung: 1994-10-28
Fußnote |
71.In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen
Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen."
72. § 112a Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 111 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 111
Satz 3 Nr. 1" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "mehr als 20 und"
gestrichen.
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. |
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen. |
73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur die Kapitäne. | (6) 1Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes
genannten Personen. 2Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur
die Kapitäne. 3 |
74. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1
werden die Wörter "findet § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung" durch die
Wörter "wird der Wahlvorstand in einer Bordversammlung von der Mehrheit der
anwesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17 Abs. 3 gilt entsprechend"
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "§§ 21 bis 25" durch die Angabe "§§
21, 22 bis 25" ersetzt.
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21, 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß
|
(2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
(3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die
|
75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Der Seebetriebsrat besteht in
Seebetrieben mit in der Regel
5 bis 400 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus einer Person,
401 bis 800 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 800 wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern."
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn
er im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von
drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist."
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: "5. § 14a findet keine Anwendung."
d)
In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"§ 17 Abs.
2 bis 4 findet keine Anwendung. Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der
Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat
den Wahlvorstand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein
Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im
Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt; Gleiches gilt, wenn der
Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands
nach Satz 3 unterlässt."
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
|
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
|
76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. | (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die
Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen
der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von
diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen |
77. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
"§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und
Auszubildendenvertretung," die Wörter "der Konzern-, Jugend und
Auszubildendenvertretung," eingefügt und wird die Angabe "§ 3 Abs,1 Nr. 1 oder
2" durch die Angabe "§ 3 Abs.1 " ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach den
Wörtern "der Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," die Wörter "der
Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung," eingefügt, die Angabe "§ 3 Abs.
1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 3 Abs.1" ersetzt und werden nach dem Wort
"willen" die Wörter "oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer
Tätigkeit willen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort
"Seebetriebsrats," die Wörter "einer der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen
der Arbeitnehmer," eingefügt.
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. |
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder Fassung: 1988-12-23 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. |
78. § 120 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort "oder" gestrichen.
b) Nach
Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
"3a. Berater, der vom
Betriebsrat nach § 111 Satz 2 hinzugezogen worden ist;
3b. Auskunftsperson,
die dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt worden ist,
oder",
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 92 Abs. 1 Satz 1 " die Angabe "auch in Verbindung mit Absatz 3," eingefügt.
80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender Absatz 4 angefügt:
" | |
(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats
und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli 2001
eingeleitet werden, finden die Erste Verordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972
(BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei
den Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) bis zu deren Änderung
entsprechende Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
|
|
" |
81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
" | |
5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können. | |
" |
Artikel 2
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter "weder wahlberechtigt noch" durch das Wort "nicht" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S.
1542), wird wie folgt geändert:
1. § 321 wird aufgehoben.
2. § 322 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung
"(2)" wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Unternehmers" die Wörter "oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden
aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 2.
2. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BG BI. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBI. I S.1510), wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
"§ 26
Wahlen, Ersatzmitglieder
Die
Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des
Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe
Anwendung:
1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften beschäftigten
Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn,
dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf
verzichtet.
2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht.
3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen
ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten
Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen
die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer
Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des
Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist.
4. Steht einer Gruppe nur ein
Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl.
5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind
zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten
Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des
Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
6. In Betrieben mit Beamten muss dem
Wahlvorstand ein Beamter angehören.
7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer
Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des
Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer
2."
3. § 27 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1969 (BGBl. I S.1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.
März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird nach
Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
" | |
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate. | |
" |
2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe "§ 15 Abs.1 bis 3" durch die Angabe "§ 15 Abs.1 bis 3a" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Arbeiter und ein Angestellter"
durch die Wörter "zwei Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem
Wort "werden" die Wörter "dem Wahlorgan" gestrichen und nach den Wörtern "der
Betriebe des Unternehmens" die Wörter "in geheimer Wahl gewählt und dem
Wahlorgan" eingefügt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) In
Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "wählen" das Wort "gemeinsam"
gestrichen.
alte Fassung | |
§ 6 (1) Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats müssen sich zwei Arbeitnehmer befinden, die in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt sind. Diese Mitglieder werden durch die Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens in geheimer Wahl gewählt und dem Wahlorgan nach Beratung mit den in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen vorgeschlagen. (2) Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind vor Weiterleitung der Vorschläge an das Wahlorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl den Spitzenorganisationen mitzuteilen, denen die in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften angehören. Jede Spitzenorganisation kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, zum Wohle des Unternehmens und der gesamten Volkswirtschaft verantwortlich im Aufsichtsrat mitzuarbeiten. Lehnen die Betriebsräte den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit ab, so können die Betriebsräte oder die Spitzenorganisation, welche den Einspruch eingelegt hat, den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anrufen; dieser entscheidet endgültig. (3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Betriebsräten vorgeschlagen. Die Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberechtigt; sie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb der Belegschaften bestehenden Minderheiten in angemessener Weise berücksichtigen. (4) Für das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Mitglieder der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens wählen in geheimer Wahl auf Grund der nach den Absätzen 3 und 4 gemachten Vorschläge die Bewerber und schlagen diese dem Wahlorgan vor. Wird von einer Spitzenorganisation nur ein Bewerber für ein Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen, so bedarf der Vorschlag gegenüber dem Wahlorgan der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Betriebsräte. (6) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden. |
§ 6 (1) Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrats
müssen sich (2) Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind vor Weiterleitung der Vorschläge an das Wahlorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl den Spitzenorganisationen mitzuteilen, denen die in den Betrieben des Unternehmens vertretenen Gewerkschaften angehören. Jede Spitzenorganisation kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, zum Wohle des Unternehmens und der gesamten Volkswirtschaft verantwortlich im Aufsichtsrat mitzuarbeiten. Lehnen die Betriebsräte den Einspruch mit einfacher Stimmenmehrheit ab, so können die Betriebsräte oder die Spitzenorganisation, welche den Einspruch eingelegt hat, den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anrufen; dieser entscheidet endgültig. (3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Mitglieder werden von den Spitzenorganisationen nach vorheriger Beratung mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Betriebsräten vorgeschlagen. Die Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberechtigt; sie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb der Belegschaften bestehenden Minderheiten in angemessener Weise berücksichtigen. (4) Für das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Die Mitglieder der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens wählen (6) Das Wahlorgan ist an die Vorschläge der Betriebsräte gebunden. |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
"Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs, 3 bezeichneten Vertreter der
Arbeitnehmer drei beträgt" durch die Wörter "Arbeitnehmer und die Zahl der in §
6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt" ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Arbeiter drei und die Zahl der in § 6 Abs.
3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt" durch die Wörter
"Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der
Arbeitnehmer je vier beträgt" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 9 (1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zwanzig Millionen Deutsche Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt. (2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt. |
§ 9 (1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zwanzig Millionen Deutsche
Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat
aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden
(2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fünfzig Millionen Deutsche
Mark kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat
aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden
sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und
b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu
wählenden |
Artikel 9
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952
Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil I II, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S.1961), wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "
,darunter ein Arbeiter und ein Angestellter," und die Angabe"; § 10 Abs, 3 gilt
entsprechend" gestrichen.
c) In Satz 5 wird die Angabe "§ 53" durch die
Angabe "§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes" ersetzt.
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebe des Unternehmens für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen sich unter diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus den Betrieben des Unternehmens, befinden. Sind in den Betrieben des Unternehmens mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so soll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein. Für die Vertreter der Arbeitnehmer gilt § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. | (2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und
unmittelbarer Wahl von allen nach |
2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt:
" | |
§ 87a
Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II I, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende Anwendung. |
|
" |
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmerin den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S.1242), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeiter und Angestellte" durch
die Wörter "die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten
Personen" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz
5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes
sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeiter und die Angestellten in
getrennter Wahl, geheim" durch die Wörter "Arbeitnehmer in geheimer Wahl"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz 2 wird angefügt:
"§ 7
Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
d) Der bisherige
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz
1 11 ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert;
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
"Betrieb" die Wörter "für eine Gruppe" gestrichen.
b) Absatz 2 wird
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefasst:
"(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gelten die
Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des
Betriebs der Hauptniederlassung des betreffenden Konzernunternehmens. Soweit auf
die Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter entfällt,
gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des betreffenden
Konzernunternehmens."
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. § 10 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Jeder Wahlvorschlag für
Delegierte muss von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Betriebs unterzeichnet sein."
5. § 10c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden
aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz
2 wie folgt gefasst:
"Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der
wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein."
d) Der
bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
"(3) Abweichend von
Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird.
In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber
enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer entfallen."
6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter "gemeinsamer Wahl, geheim" durch die Wörter "geheimer Wahl" ersetzt.
7. § 10e Abs.1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 10g wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2
eingefügt:
"§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend."
b) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
"1. Delegierten
der Arbeiter die wahlberechtigten Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten
die wahlberechtigten Angestellten"
durch die Wörter "Delegierten die
wahlberechtigten Arbeitnehmer" ersetzt.
9. § 10h wird wie folgt geändert;
a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Wörter "an Abstimmungen über die gemeinsame Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teilnehmen
und" werden gestrichen.
bb) Die Wörter "der Arbeiter und Delegierten der
Angestellten" werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter "nehmen diese Arbeitnehmer an einer Abstimmung über die gemeinsame
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht teil und bleiben" werden
durch die Wörter "bleiben diese Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) Die Wörter "Zahlen
von Arbeitern und Angestellten" werden durch die Wörter "Zahl von Arbeitnehmern"
ersetzt.
10. § 10m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
"Antragsberechtigt für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds,
das nach
1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens ist, sind drei
Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer
Gewerkschaft ist, ist die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst;
"(2) Ein durch Delegierte gewähltes
Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. Dieser
Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ein von den Arbeitnehmern
unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der
wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer,
unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen."
11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter ", und
darüber, ob gemeinsame Wahl stattfinden soll" gestrichen.
b) In Nummer 4
werden die Wörter "die Arbeiter, die Angestellten" durch die Wörter "diejenigen,
die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen," ersetzt.
c) In
Nummer 5 werden die Wörter "sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter und
Angestellten" gestrichen.
13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
14. § 22 wird wie folgt gefasst:
"§ 22
Auf Wahlen oder Abberufungen von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001
eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
vom 23. Januar 1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung."
Artikel 11
Änderung des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die
Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie
§ 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 22. Dezember 1956
(Amtsblatt des Saarlandes 1956 S. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2
wird aufgehoben.
2. Die bisherige Nummernbezeichnung "3." wird
Nummernbezeichnung "2.".
Artikel 12
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter
"zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6.
September 1965 (Bundesgesetzbl. I S.1185)," gestrichen.
bb) In Nummer 2
werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie vom 27. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S.
505)," gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "zuletzt
geändert durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl.
I S.13)" gestrichen.
§ 1 Erfaßte Unternehmen (1) In Unternehmen, die
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
ein Mitbestimmungsrecht haben. (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BGBl. I S. 681). (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. |
§ 1 Erfaßte Unternehmen (1) In Unternehmen, die
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
ein Mitbestimmungsrecht haben. (3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen
die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein
Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BGBl. I S. 681) (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" | |
§ 3 Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. |
|
" |
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
"Arbeiter (§ 3 Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in getrennter
Wahl, geheim" durch die Wörter "Arbeitnehmer in geheimer Wahl"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz 2 angefügt:
"§
7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
d) Der
bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "Absatz 3" durch die
Angabe "Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4.
§ 10 Wahl der Delegierten (1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen. (4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden. |
§ 10 Wahl der Delegierten (1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen
( ( ( |
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für eine Gruppe" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert;
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In
dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter "der Angestellten müssen"
durch die Wörter "müssen in jedem Betrieb" und die Wörter "§
3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch die Wörter "§ 3
Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt.
cc) In dem bisherigen
Satz 3 werden nach den Wörtern "entfällt auf die" die Wörter
"Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch
die Wörter "in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" und nach
dem Wort "fünf" die Wörter "Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
bezeichnete Angestellte" durch die Wörter "in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichnete Arbeitnehmer" ersetzt.
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden
die Wörter "Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
Angestellten" durch die Wörter "in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer" und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz
2" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" jeweils durch die Wörter "in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Eigenschaft eines Delegierten
als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2
bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1
oder § 3 Abs.1 Nr. 2 erhalten."
§ 11 Errechnung der Zahl der Delegierten(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen. (2) Unter den Delegierten müssen in jedem Betrieb die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 2 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend. (3) Soweit nach Absatz 2 auf die in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens. Soweit nach Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten des Betriebs der Hauptniederlassung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des Unternehmens. (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs.1 Nr. 2 erhalten. |
§ 11 Errechnung der Zahl der Delegierten(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb
Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen. (2) (3) Soweit nach Absatz 2 auf die (4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
|
5. § 12 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" | |
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder 100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein. |
(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschläge machen.
|
" |
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dem Aufsichtsrat muss
ein leitender Angestellter angehören."
b) Die Absätze 2 und 3 werden
aufgehoben.
c) Absatz 4 Wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz
2 wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens
unterzeichnet sein;".
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter "Aufsichtsratsmitglieder der
Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen," werden durch
die Wörter "das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten" und
die Angaben "Absatz 5 Satz 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 3
Satz 2" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
"(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit
nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag
doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die
Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten
entfallen."
§ 15 Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören. (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für
(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen. |
§ 15 Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist.
(
|
7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort "gemeinsamer" durch das Wort "geheimer" ersetzt und das Wort", geheim" gestrichen.
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit. | (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter
von Gewerkschaften sind, in |
8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bewerber, der" die Wörter "Arbeiter ist, kann nur ein Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter Angestellter und für einen leitenden Angestellten" durch die Wörter "Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1 N r. 2" ersetzt.
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Für einen Bewerber, der Arbeitnehmer nach § 3 Abs.1 Nr. 1 ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1 N r. 2 nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. | (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2Für einen Bewerber, der
|
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 7 Satz 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
b) In dem bisherigen
Satz 2 werden die Wörter
"1. Delegierten der Arbeiter die
wahlberechtigten Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten die
wahlberechtigten Angestellten"
durch die Wörter "Delegierten die
wahlberechtigten Arbeitnehmer" ersetzt.
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten. |
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
des Unternehmens treten. |
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort
"Arbeiter" jeweils durch die Wörter "Arbeitnehmer nach § 3
Abs.1 Nr. 1 " ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter "Angestellten, das auf die
leitenden Angestellten entfällt," werden durch die Wörter "leitenden
Angestellten" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "in gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3
Satz 2)" gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dieser
Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter
"in gemeinsamer Wahl" gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie
folgt gefasst:
"Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer
Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen."
§ 23 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der Delegierten abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden. |
§ 23 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (1) Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines
(2) 1 (3) (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden. |
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Inder Überschrift werden die Wörter "Wechsel der
Gruppenzugehörigkeit" durch die Wörter "Änderung der
Zuordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die
Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1
oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen
seines Amtes."
§ 24 Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs.1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes. |
§ 24 Verlust der Wählbarkeit und (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
|
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs, 3 Nr. 2" durch die Angabe
"§ 3 Abs.1 Nr. 2" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Angabe "1." wird gestrichen und nach dem Wort
"anzuwenden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 2
wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
§ 34 (1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. (2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs. (3) Leitende Angestellte im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 2 dieses Gesetzes sind in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb nur die Kapitäne. (4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 9 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl von Arbeitnehmern außer Betracht. (5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so werden abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe, daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein Sechzigstel der Stimme eines Delegierten zu zählen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) (aufgehoben) |
§ 34 (1) Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. (2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs. (3) Leitende Angestellte im Sinne des (4) Die Arbeitnehmer eines in Absatz 1 bezeichneten Betriebs nehmen an einer Abstimmung nach § 9 nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlußfassung erforderlichen Zahl von Arbeitnehmern außer Betracht. (5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt, so werden abweichend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von § 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
|
13. § 35 wird aufgehoben.
§ 35
(aufgehoben) |
§ 35
|
14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter ", zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S.1185)," gestrichen.
(2) Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), die Bezeichnung "Mitbestimmungsgesetz" verwendet wird, tritt an ihre Stelle die Bezeichnung "Montan-Mitbestimmungsgesetz". | (2) Soweit in anderen Vorschriften für das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), |
15. § 38 wird aufgehoben.
§ 38
(aufgehoben) |
§ 38 (nicht abgedruckt) |
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter", und darüber, ob gemeinsame Wahl
stattfinden soll" gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter
"Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten" durch
die Wörter "in § 3 Abs.1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer" ersetzt.
c)
In Nummer 5 werden die Wörter "sowie ihre Verteilung auf die Arbeiter, die
in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden
Angestellten" gestrichen.
§ 39 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
|
§ 39 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
|
17. § 40 wird wie folgt gefasst:
" | |
§ 40 Übergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) entsprechende Anwendung. |
§ 40 (nicht abgedruckt) |
" |
Artikel 13
Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident Johannes
Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers J. Fischer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
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