10.ProdSV (2011-12-01)
Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. ProdSV) *)
Vom 9. Juli 2004
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S.15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABI. EU Nr. L 214
S.18) geändert worden ist, soweit sie das Inverkehrbringen von Sportbooten
betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf dem
Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes und,
soweit erforderlich, der Länder umgesetzt.
zuletzt geändert durch
-
Artikel 4 der
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (
BGBl.
2008 Teil I Nr. 25 S.1060, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008)
nicht eingefügt: Artikel 3 § 19 der
Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
nicht eingefügt:
Artikel 20 des
Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts (BGBl.
2011 Teil I Nr. 57 S.2178, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des
Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S.
2) in Verbindung mit
Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBI. l S. 2)
verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Sportbooten,
- Wassermotorrädern,
- unvollständigen Booten,
- einzelnen oder eingebauten Bauteilen und
- Antriebsmotoren.
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen
Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der
Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie
anzuwendenden harmonierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24
Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge,
die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden
können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Verkehr gebracht z
erden.
(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit
einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit
Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert
sind, von einer oder mehreren Personen gefahren
werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen
wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen
(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Sportboote (ABI. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABI. EU Nr. L 214 S.
18)-(im Folgenden
Richtlinie 94/25/EG).
(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken
bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder
Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder
Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne
integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.
(7) Diese Verordnung gilt nicht für
- ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend
gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und
Trainingsruderboote,
- Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte
oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
- Segelsurfbretter,
- Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,
- vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
historischen Wasserfahrzeugen,
- den Eigengebrauch gebaute
Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,
6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Europäischen
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
werden,
- unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. l S.238),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBI. l S. 2)
geändert worden ist,
- Tauchfahrzeuge,
- Luftkissenfahrzeuge,
- Tragflügelboote,
- Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit
Kohle, Koks, Holz, ÖI oder Gas angetrieben werden,
- Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer
1 oder 6 bis 10
angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,
- einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren,
die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den
Nummern 5 und 6 eingebaut sind,
- den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines
Zeitraums von fünf Jahren nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in
Verkehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen
Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien
hergestellt wurden.
-
(aufgehoben)
-
(aufgehoben)
§ 2
Sicherheitsanforderungen
Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder
Antriebsmotoren dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/ EG entsprechen
und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die
Sicherheit und Gesundheit an Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die
Umwelt nicht gefährden.
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann in den Verkehr gebracht
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn
-
- ) diese mit der CE- Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei
Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und
- ) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den
Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
ba) das Sportboot oder das Wassermotorrad den
Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb) die in Artikel 8 der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang 1
Teil A Nr. 2.5 der
Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Booten eine
Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftraum
niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/26/ EG
beigefügt ist.
(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE- Kennzeichnung
nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
und der Kennnummer der zugelassenen Stelle -bei Beteiligung dieser Stelle an
der Fertigungskontrolle- versehen ist und
b) dem Bauteil ei schriftliche Konformitätserklärung mit
den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt
ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen
verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der
Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2
entspricht und
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der
Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
- dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der
für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe
b der
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
(4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
- diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3.
Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( ABI. EG Nr. L 36 S.33), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel a
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder
- diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ( ABI. EG Nr. L 59
S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17.
August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäschen
Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen
Fortschritt ( ABI. EG Nr. L 227 S.41) typgenehmigt sind und die Werte
der Stufe II nach Anhang 1 Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder
- diese als Außenbordmotoren oder Motoren
mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem
mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,
bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an
der Fertigungskontrolle, der Kennnummer
dieser Stelle versehen sind und
- diesen eine schriftliche Konformitätserklärung
des Herstellers oder seines im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
oder der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person mit den Angaben
nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4
Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren
und Motoren mit Z-Antrieb
ohne integriertes Abgassystem, auch nach
Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie
94/25/EG beigefügt ist und
- diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen
des § 2 entsprechen und
- die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten
sind und
- diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen
Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang
I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie
94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt
ist.
(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der
Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das
Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den
Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht
jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem
Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden
Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom
Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1
entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad,
dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder
Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
§ 4
Vom Hersteller bereitzustellende Unterlagen
Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche
Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:
- eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der
Richtlinie 94/25/EG und
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII
der
Richtlinie 94/25/EG.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot,
ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen
Antriebsmotor in den Verkehr bringt.
§ 6
Übergangsbestimmungen
Produkte nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der
Richtlinie 94/25/EG sowie
Selbstzündungs- und Viertakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember
2005 und Zweitakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie den bis 31. Dezember 2004 geltenden
Bestimmungen entsprechen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995
(BGBI. lI S. 1936), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBI. I S.2), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2004
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement