Richtlinie 94/25/EG: Sportboote
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Richtlinie 94/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1994 S. 0015 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0098
zuletzt geändert durch:
((nicht eingearbeitet)) Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. 2003 L214 S.18 vom 26.August 2003)
RICHTLINIE 94/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Sportboote
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr
von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten
unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können
zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt
führen.
Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können
diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann
durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser
Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten
unerläßlichen Anforderungen festgelegt.
Diese Richtlinie sollte nur für Sportboote mit einer Mindestlänge von 2,5 m
und einer Höchstlänge von 24 m gelten; letztere ist aus den IMO-Übereinkommen
und den ISO-Normen abgeleitet.
Die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der Sportboote und
ihrer Bauteile muß - sofern sie nicht durch die gegenseitige Anerkennung der
Gleichwertigkeit durch alle Mitgliedstaaten erfolgen kann - der neuen Konzeption
gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (4) folgen, wonach
grundlegende Sicherheitsanforderungen und sonstige Anforderungen im Interesse
des Gemeinwohls festzulegen sind. Gemäß Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages
geht die Kommission in ihren Vorschlägen in den Bereichen Gesundheit,
Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus.
Die grundlegenden Anforderungen sind die Kriterien, mit denen Sportboote und
unvollständige Boote sowie ihre einzelnen und eingebauten Bauteile
übereinstimmen müssen.
Diese Richtlinie legt somit nur die grundlegenden Anforderungen fest. Um den
Nachweis zu erleichtern, daß ein Sportboot diesen Anforderungen entspricht,
müssen auf europäischer Ebene einheitliche Normen für Sportboote und ihre
Bauteile geschaffen werden. Die Ausarbeitung dieser europaweit geltenden
harmonisierten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben werden
dürfen, erfolgt durch private Organisationen. Das Europäische Komitee für
Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung
(CENELEC) sind gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen
Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden
Organisationen als zuständige Stellen für die Festlegung der harmonisierten
Normen anerkannt. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine
technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die
von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß
der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (5)
oder aufgrund der allgemeinen Leitlinien festgesetzt wird.
Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Verwendung von Sportbooten und
ihren Bauteilen verbunden sind, müssen Verfahren zur Bewertung der Konformität
mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie eingeführt werden. Diese
Verfahren müssen sich an dem Grad der Gefahr ausrichten, die von einem
Sportboot oder seinen Bauteilen ausgehen kann. Folglich muß jede
Konformitätskategorie durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die
Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein. Die vorgesehenen
Verfahren stehen in Einklang mit dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden
Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und
die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung
(1).
Der Rat hat vorgesehen, daß die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem in
der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Diese
Kennzeichnung bestätigt die Konformität des Sportbootes und seiner Bauteile
mit allen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das jeweilige
Produkt festgelegten grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren.
Es ist angebracht, daß die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 100a Absatz
5 des Vertrages vorläufige Maßnahmen treffen können, durch die das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Sportbooten oder deren Bestandteilen im
Fall eines besonderen Risikos für die Sicherheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern beschränkt oder untersagt werden,
sofern diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie muß gegenüber demjenigen, an den
sie gerichtet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten begründet werden.
Für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Sportbooten und ihren Bauteilen,
die nach den bis zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden
einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden, ist eine Übergangsregelung
vorzusehen.
Diese Richtlinie enthält keine Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung
von Sportbooten nach ihrer Indienststellung.
Der Bau von Sportbooten kann insofern Auswirkungen auf die Umwelt haben, als die
Boote Schadstoffe freisetzen können. Deshalb ist es erforderlich,
Umweltschutzbestimmungen in die Richtlinie aufzunehmen, insoweit diese den Bau
von Sportbooten unter dem Gesichtspunkt ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die
Umwelt betreffen.
Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, unter
Einhaltung des Vertrages die Anforderungen festzulegen, die sie für die
Schiffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umweltschutz, die
Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den
Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, daß Sportboote
in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für Sportboote sowie für unvollständige Boote
und für alle einzelnen oder eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Sportboote unabhängig von der Antriebsart
sämtliche Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm
gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke
bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke
verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht
werden.
(3) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser
Richtlinie:
a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend
gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und
Trainingsruderboote;
b) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
c) Windsurfbretter;
d) motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Wasserfahrzeuge;
e) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom
Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950
entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
f) Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr
gebracht werden;
g) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums
von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden;
h) unbeschadet des Absatzes 2, Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit
einer Mannschaft besetzt zu werden und Passagiere gewerblich zu befördern,
insbesondere - unabhängig von der Zahl der Passagiere - Wasserfahrzeuge im
Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die
technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2);
i) Tauchfahrzeuge;
j) Luftkissenfahrzeuge;
k) Tragflügelboote.
Artikel 2
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in
Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und
entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei
sachgemässer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter
Einhaltung der Vertragsbestimmungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die
Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den
Wasserwegen Bestimmungen für die Schiffahrt auf bestimmten Gewässern zu
erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser
Richtlinie zur Folge hat.
Artikel 3
Grundlegende Anforderungen
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I
genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit,
Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen.
Artikel 4
Freier Verkehr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme von Sportbooten nicht verbieten, einschränken oder
behindern, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der
hervorgeht, daß sie alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der
Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach Kapitel II
erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Booten
nicht verbieten, einschränken oder behindern, falls der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das
Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a)
erklärt, daß die Fertigstellung des Boots durch andere beabsichtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von
Bauteilen im Sinne von Anhang II nicht verbieten, einschränken oder behindern,
wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht,
daß sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diese
Bauteile nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des
Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - im
Fall von Einfuhren aus Drittländern - der Person, die das Bauteil in der
Gemeinschaft in Verkehr bringt, zum Einbau in ein Sportboot bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, daß bei Messen, Ausstellungen und
Vorführungen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den
Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein
sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Erzeugnisse erst in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre
Übereinstimmung mit dieser Richtlinie hergestellt ist.
(5) Falls unter diese Richtlinie fallende Erzeugnisse auch von anderen
Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls
die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung auch die
Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen
Richtlinien angezeigt. Hat jedoch laut einer oder mehrerer Richtlinien der
Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl zwischen mehreren Regelungen,
so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den
Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem
Fall müssen die den Erzeugnissen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder
Anleitungen die Nummern dieser Richtlinien gemäß ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen nationalen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen; die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in
Artikel 5 genannten harmonisierten Normen nicht voll den in Artikel 3 genannten
grundlegenden Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der
betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten
Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend
Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die
Mitgliedstaaten darauf hin, daß die betreffenden Normen aus den nach Artikel 5
vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen werden müssen bzw. nicht
gestrichen werden dürfen.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 3 die geeigneten
Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit der praktischen Durchführung dieser
Richtlinie sicherzustellen.
(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß unterstützt, der sich
aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der
Kommission den Vorsitz führt.
Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß einen Entwurf
der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund
einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der
betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder
Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll
festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des
Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuß darüber, inwieweit
sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezueglich der
Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die von seinem Vorsitzenden von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.
Artikel 7
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die mit der CE-Kennzeichnung gemäß
Anhang IV versehenen Sportboote oder deren Bauteile im Sinne des Anhangs II eine
Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen
oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß gebaut, eingebaut,
instandgehalten und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, so
trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem
Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme zu
verbieten oder einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von einer solchen
Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die
Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist auf:
a) die Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen,
b) eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 genannten Normen, sofern die
Anwendung dieser Normen behauptet wird,
c) einen Mangel der in Artikel 5 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission tritt unverzueglich in Konsultation mit den Betroffenen.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest,
- daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzueglich
den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen
Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der
Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den
in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, falls der
betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das
in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;
- daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon
unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den
Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein dieser Richtlinie nicht entsprechendes genanntes Bauteil oder Boot
mit der CE-Kennzeichnung versehen, so werden die geeigneten Maßnahmen von dem
Mitgliedstaat getroffen, der die Aufsicht über denjenigen hat, welcher die
CE-Kennzeichnung angebracht hat; dieser Mitgliedstaat unterrichtet davon die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II
Konformitätsbewertung
Artikel 8
Bevor die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse hergestellt und in
Verkehr gebracht werden, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter für die in Anhang I Nummer 1.1 genannten
Bootskategorien A, B, C und D folgende Verfahren durchzuführen:
1. Bootskategorien A und B
- Bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m: die interne
Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) entsprechend Anhang VI;
- bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung
(Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der
Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B +
F oder G oder H.
2. Bootskategorie C
a) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
- bei Einhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des
Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) entsprechend Anhang V;
- bei Nichteinhaltung der harmonisierten Normen zu den Nummern 3.2 und 3.3 des
Anhangs I: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa)
entsprechend Anhang VI;
b) bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung
(Modul B) entsprechend Anhang VII, gefolgt von Modul C (Konformität mit der
Bauart) entsprechend Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B +
F oder G oder H.
3. Bootskategorie D
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne
Fertigungskontrolle (Modul A) entsprechend Anhang V.
4. Bei den in Anhang II genannten Bauteilen eines der folgenden Module: B + C
oder B + D oder B + F oder G oder H.
Artikel 9
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit
den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche
spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern
ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer sowie der ihnen
übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Bei der Bewertung der in einer solchen Meldung anzugebenden Stellen legen
die Mitgliedstaaten die in Anhang XIV festgelegten Kriterien zugrunde. Es wird
davon ausgegangen, daß Stellen, die den Bewertungskriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen entsprechen, diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat entzieht einer solchen Stelle seine Zulassung, wenn
festgestellt wird, daß diese die in Anhang XIV genannten Kriterien nicht mehr
erfüllt. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzueglich.
KAPITEL III
CE-Kennzeichnung
Artikel 10
(1) Alle Sportboote und die in Anhang II genannten Bauteile, von deren
Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3
auszugehen ist, müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung
versehen sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV muß in deutlich sichtbarer, leicht
lesbarer und unauslöschbarer Form auf den Sportbooten gemäß Anhang I Nummer
2.2 sowie auf den in Anhang II genannten Bauteilen und/oder auf deren Verpackung
angebracht sein.
Ausser der CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der benannten Stelle aufgeführt
sein, die für die Durchführung der Verfahren gemäß den Anhängen VI, IX, X,
XI und XII verantwortlich ist.
(3) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der
Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung in die Irre zu leiten,
dürfen nicht angebracht werden. Alle sonstigen Zeichen dürfen auf dem
Sportboot und auf den in Anhang II genannten Bauteilen und/oder deren Verpackung
angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung
unrechtmässig angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis wieder in Einklang mit
den Konformitätsbestimmungen zu bringen und einen weiteren Verstoß unter den
von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden
Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß
es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.
KAPITEL IV
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzueglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können, und der Rechtsbehelfsfristen mitgeteilt.
Artikel 12
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 16.
Dezember 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in
Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 16. Juni 1996 an.
Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Ständige Ausschuß kann seine Tätigkeit
unmittelbar nach Bekanntgabe dieser Richtlinie aufnehmen. Die Mitgliedstaaten
können die in Artikel 9 genannten Maßnahmen unmittelbar nach Bekanntgabe
dieser Richtlinie treffen.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten für einen Zeitraum von vier Jahren nach
Annahme dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der in
Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum
Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen.
Artikel 14
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 1994.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
E. KLEPSCH
Im Namen des Rates
Der Präsident
Y. PAPANTONIOU
(1) ABl. Nr. C 123 vom 15. 5. 1992, S. 7.
(2) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 38.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1992 (ABl. Nr. C
337 vom 21. 12. 1992, S. 17). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. November
1993 (ABl. Nr. C 137 vom 19. 5. 1994, S. 1). Beschluß des Europäischen
Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994).
(4) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.
(5) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/182/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).
(1) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.
(2) ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN AUSLEGUNG UND BAU VON SPORTBOOTEN
1. AUSLEGUNGSKATEGORIE
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Begriffsbestimmungen:
A. HOCHSEE: Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse
mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen
über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft
bestehen können.
B. AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für Fahrten ausserhalb von
Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis
einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
C. KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern,
grossen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen
Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen
bis einschließlich 2 m auftreten können.
D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen
Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis
einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m
auftreten können.
Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie
der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und
anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten
und daß sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.
2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie genannten Erzeugnisse müssen den
grundlegenden Anforderungen entsprechen, soweit diese für sie gelten.
2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers
Jedes Boot ist am Bootskörper mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende
Angaben enthält:
- Code des Herstellers,
- Herstellungsland,
- bootstypische Seriennummer,
- Jahr der Herstellung,
- Modelljahr.
Die Einzelheiten dieser Anforderungen sind in der einschlägigen harmonisierten
Norm enthalten.
2.2. Herstellerplakette
Jedes Boot muß eine dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des
Bootskörpers angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:
- Name des Herstellers,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang IV),
- Kategorie der Bootsauslegung gemäß Nummer 1,
- vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6,
- Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord
zulässigen Personen.
2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel
Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, daß das
Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein
Wiedereinsteigen erleichtert wird.
2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand
Bei Motorbooten muß der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen
Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.
2.5. Handbuch für den Eigner
Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in der (den) Amtssprache(n)
der Gemeinschaft zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem sie in Verkehr
gebracht werden, in Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Dieses Handbuch
sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muß
die unter den Nummern 2.2, 3.6 und 4 aufgeführten Angaben sowie die Angabe des
Leergewichts in Kilogramm enthalten.
3. FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT, BAULICHE ANFORDERUNGEN
3.1. Bauweise
Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten,
daß das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders
zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und die vom
Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6.
3.2. Stabilität und Freibord
Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der
Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen
Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein.
3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit
Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, daß das Boot über eine
Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Nummer
1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht.
Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit
sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.
Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen
ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem
Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer
Auslegungskategorie verwendet werden.
3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten
Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen
den Festigkeitsverband oder - in geschlossenem Zustand - die Wetterdichtigkeit
des Bootes nicht beeinträchtigen.
Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie
ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck
bewegen, standhalten.
Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Aussenbord-Durchbrüche, die unterhalb
der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß
Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.
3.5. Überflutung
Alle Boote sind so auszulegen, daß das Risiko des Sinkens so gering wie
möglich gehalten wird.
Besondere Beachtung sollte folgendes finden:
- Cockpits und Plichten; diese sollten selbstlenzend oder mit anderen
Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das
Bootsinnere verhindern;
- Ventilationsöffnungen;
- Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.
3.6. Vom Hersteller empfohlene Höchstlast
Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast
(Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und
Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der
Auslegungskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2)
sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt.
3.7. Stauplatz für Rettungsmittel
Alle Boote der Kategorien A und B sowie Boote der Kategorien C und D mit einer
Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für ein oder
mehrere Rettungsmittel aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller
empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die
Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.
3.8. Notausstieg
Alle bewohnbaren Mehrkörperboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut
sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist.
Alle bewohnbaren Mehrkörperboote müssen so gebaut sein, daß bei Brand ein
Notausstieg möglich ist.
3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen
Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer
Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen
ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der
entsprechenden Belastung sicher standhalten.
4. BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, daß die Bedienungseigenschaften des Bootes
auch bei dem stärksten Motor, für den es ausgelegt und gebaut ist,
zufriedenstellend sind. Bei allen Wassersportmotoren muß die Nennleistung in
Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm im Handbuch für den Eigner
angegeben werden.
5. EINBAUVORSCHRIFTEN
5.1. Motoren und Motorräume
5.1.1. Innenbordmotoren
Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten
geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, daß die Gefahr von Bränden
bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze,
Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.
Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und
Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein.
Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muß unbrennbar sein.
5.1.2. Lüftung
Der Motorraum ist zu belüften. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser
in den Maschinenraum eindringen können.
5.1.3. Freiliegende Teile
Freiliegende sich bewegende oder heisse Teile des Motors (der Motoren), die
Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor
(die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist
(sind).
5.1.4. Starten von Aussenbordmotoren
Alle Boote mit Aussenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die
das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, ausser
a) wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt;
b) wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten
des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.
5.2. Kraftstoffsystem
5.2.1. Allgemeines
Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die
Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, daß die Brand-
und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.
5.2.2. Kraftstoffbehälter
Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von
allen grösseren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff
und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart
entsprechen. Sämtliche Kraftstoffräume müssen belüftet werden.
Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 °C ist in Behältern
aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und
a) vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;
b) von den Wohnräumen isoliert sind.
Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mindestens 55 °C kann in
Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind.
5.3. Elektrisches System
Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß unter normalen
Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und
die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich
gehalten werden.
Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlußsicherungen für alle
Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten
Anlasserstromkreise für den Motor.
Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu
verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt
und vor eindringendem Wasser geschützt sein.
5.4. Steuerungssystem
5.4.1. Allgemeines
Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, daß sie
die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen
ermöglichen.
5.4.2. Notvorrichtungen
Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und
Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei
verringerter Geschwindigkeit steuern können.
5.5. Gassystem
Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem
verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein Gasaustritt und die
Gefahr einer Explosion vermieden werden und daß sie auf undichte Stellen hin
untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils
verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, daß sie den unterschiedlichen
Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten.
Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt,
auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muß über eine gesonderte
Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muß eine gesonderte
Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muß eine Gefährdung
durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden.
Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur
Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muß von den Wohnräumen
isoliert sein; er darf nur von aussen zugänglich sein, und er muß
aussenbelüftet sein, damit austretendes Gas aussenbords abziehen kann. Fest
eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.
5.6. Brandbekämpfung
5.6.1. Allgemeines
Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die
Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu
achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf
heisse Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und
ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner
ist darauf zu achten, daß sich über heissen Maschinenteilen keine
Elektroleitungen befinden.
5.6.2. Löschvorrichtungen
Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen
auszurüsten. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem
zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht.
Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind;
einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, daß er vom Hauptsteuerstand des
Bootes aus leicht zu erreichen ist.
5.7. Navigationslichter
Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den
Kollisionsverhütungsregeln - KVR - von 1972 und ihren Änderungen bzw. den
CEVNI-Empfehlungen entsprechen.
5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung
Die Boote sind so zu bauen, daß ein unbeabsichtigter Abfluß von
verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.
Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen verfügen
a) entweder über Auffangbehälter
b) oder über Einrichtungen, in denen in Bereichen oder bei Verwendungen, in
denen bzw. bei denen die Einleitung von Fäkalien beschränkt ist, die
Auffangbehälter vorübergehend untergebracht werden können.
Durch den Bootskörper geführte Toiletten-Abflußrohre müssen ferner mit
wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein.
ANHANG II
BAUTEILE
1. Mit einem Zuendschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und
Heckmotoren,
2. Startschutzvorrichtungen für Aussenbordmotoren,
3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung,
4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
ANHANG III
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN
BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON
(Artikel 4 Absätze 2 und 3)
a) Die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten gemäß Artikel 4 Absatz 2 (unvollständige Boote) muß
folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des
Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen
Person;
- Beschreibung des unvollständigen Bootes;
- Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und daß es
in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
b) Die Erklärung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person
gemäß Artikel 4 Absatz 3 (Bauteile) muß folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers;
- Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des
Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen
Person;
- Beschreibung des Bauteils;
- Erklärung, daß das Bauteil die einschlägige grundlegende Anforderung
erfüllt.
ANHANG IV
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit
folgendem Schriftbild:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus
dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Der CE-Kennzeichnung müssen die Kennummer der benannten Stelle, wenn sie an der
Fertigungskontrolle beteiligt ist, und die beiden letzten Ziffern des Jahres
folgen, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
ANHANG V
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE (Modul A)
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter,
der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt,
daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung
an und stellt eine Konformitätserklärung (Anhang XV) aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen
Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur
Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem
für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise
des Produkts abdecken (siehe Anhang XIII).
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den
technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das
Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2
genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen
der Richtlinie gewährleistet.
ANHANG VI
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN (Modul Aa, Variante 1)
Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang V, ergänzt durch folgende
Zusatzbestimmungen:
An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines
Herstellers sind, muß der Hersteller oder sein Vertreter eine bzw. mehrere der
folgenden Prüfungen, eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen:
- Stabilitätsprüfung gemäß Nummer 3.2 der grundlegenden
Sicherheitsanforderungen,
- Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der grundlegenden
Sicherheitsanforderungen.
Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung
einer vom Hersteller gewählten benannten Stelle durchgeführt. Der Hersteller
bringt unter der Verantwortung der benannten Stelle deren Zeichen während des
Fertigungsprozesses an.
ANHANG VII
EG-BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)
1. Die benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende
Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der
Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner
Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten
eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen
benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen laut Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende
Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" (*)
bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen,
wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem
für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise
des Produkts abdecken (vgl. Anhang XIII).
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in
Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt
fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5
genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller
gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen,
sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen
Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden
hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und
erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die
benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die
Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der
Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die
für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung
beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine
EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine
ausführliche Begründung.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen
Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen
an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese
Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den
vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen
können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen
EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige
Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw.
zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die
Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur
Verfügung gestellt.
9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den
technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer
Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts
auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
(*) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die
Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige
geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.
ANHANG VIII
KONFORMITÄT MIT DER BAUART (Modul C)
1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an
jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der
Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist (vgl. Anhang XIII).
ANHANG IX
QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)
1. Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, stellt sicher
und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie
geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus (Anhang XV). Der
CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für
die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der
Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster
(vgl. Anhang XIII) und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit
der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für
sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;
- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und
andere systematische Maßnahmen;
- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung
durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);
- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die
wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der
Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren
umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür
zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die
das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten
Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmässig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr
alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über
die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls
Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des
Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte
Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer
Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur
Verfügung:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4
letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen
Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme mit.
ANHANG X
PRÜFUNG DER PRODUKTE (Modul F)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß
die betreffenden Produkte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet
wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Produkte mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die
CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang
XV).
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach
Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen
Produkts gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Produkte auf
statistischer Grundlage nach Nummer 5 vor, um die Übereinstimmung des Produkts
mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen.
3a. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Produkts mindestens zehn Jahre lang
eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Produkts
4.1. Alle Produkte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen,
wie sie in den in Artikel 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder
gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer an
bzw. lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
5. Statistische Kontrolle
5.1. Der Hersteller legt seine Produkte in einheitlichen Losen vor und trifft
alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die
Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2. Alle Produkte sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten.
Jedem Los wird ein beliebiges Probestück entnommen. Die Probestücke werden
einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel
5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen,
um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu
überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden
soll.
5.3. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- anzuwendende statistische Methode,
- Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.
5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an
jedem Produkt an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Produkte
aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung
festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um
zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter
Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden.
Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle das Zeichen
dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die
Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.
ANHANG XI
EINZELPRÜFUNG (Modul G)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklärt, daß das betreffende Produkt, für das die Bescheinigung nach
Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie
erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Produkt an und stellt eine
Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV).
2. Die benannte Stelle untersucht das Produkt und unterzieht es dabei
entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder
gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Produkt an oder
lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die
durchgeführten Prüfungen aus.
3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der
Herstellung und der Funktionsweise des Produkts zu ermöglichen (vgl. Anhang
XIII).
ANHANG XII
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG (Modul H)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
betreffenden Produkte die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus (vgl. Anhang XV). Der CE-Kennzeichnung wird die
Kennummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten
Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwurf, Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt
der Überwachung nach Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines
Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit
den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren, wie z. B.
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf Entwurf und Produktqualität;
- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten
Normen, sowie - wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig
angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die
einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden;
- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren
und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden
Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
- entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische
Maßnahmen;
- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und
Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und
Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems
überwacht werden.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden
(EN 29001), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrung in der
Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren
umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür
zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter unterrichtet die benannte
Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle
geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmässig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören
insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen
Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
- die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen
Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte
über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen,
daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet,
und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete
Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen durchführen oder
durchführen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des
Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle stellt dem
Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die
Prüfungen aus.
5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang
nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen zur Verfügung:
- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4
letzter Absatz sowie den Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen
Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme mit.
ANHANG XIII
VOM HERSTELLER BEREITGESTELLTE TECHNISCHE UNTERLAGEN
Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge V, VII, VIII, IX und XI müssen
alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise
der Hersteller gewährleistet, daß ein Boot oder seine Bauteile den
einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht.
Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des
Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie ermöglichen.
Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes
enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen
sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt
worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität
gemäß Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Nummer 3.3 der
grundlegenden Anforderungen in Anhang I.
ANHANG XIV
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER GENANNTEN STELLEN DURCH DIE
MITGLIEDSTAATEN
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder
dem Monteur der zu prüfenden Sportboote oder Bauteile identisch noch
Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als
Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung
dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer
Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die
Prüfungen mit grösster Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei
von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder
die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere durch Personen oder
Personengruppen, die an den Prüfungsergebnissen ein Interesse haben.
3. Die Stelle muß über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die
administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung
ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muß ausserdem Zugang zu den für
besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Die Prüfer müssen verfügen über:
- eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,
- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden
Prüfungen und eine ausreichende Erfahrung mit solchen Prüfungen,
- die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über
die durchgeführten Prüfungen.
5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich
weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese
Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die
Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Tatsachen, welche die Prüfer der Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben
im Rahmen der Richtlinie oder innerstaatlichen Durchführungsvorschriften
erfahren, fallen (ausser gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in
dem sie ihre Tätigkeit ausüben) unter das Berufsgeheimnis.
ANHANG XV
SCHRIFTLICHE KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Die schriftliche Erklärung über die Konformität mit der Richtlinie ist
beizufügen:
- dem Sportboot; sie muß sich in dem Handbuch für den Eigner befinden;
- den in Anhang II genannten Bauteilen.
2. Die schriftliche Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten (1):
- Namen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten (2);
- Beschreibung des Sportbootes (3) bzw. des Bauteils (3);
- Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder
Bezugnahme auf Spezifizierungen, für die die Konformität erklärt wird;
- gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer benannten Stelle ausgestellte
CE-Baumusterprüfbescheinigung;
- gegebenenfalls Namen und Anschrift der benannten Stelle;
- Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung
für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten befugt ist.
(1) Sie muß in den in Anhang I Nummer 2.5 genannten Sprachen abgefasst sein.
(2) Firma und vollständige Anschrift; handelt es sich um einen
Bevollmächtigten, so muß auch die Firma und Anschrift des Herstellers
angegeben werden.
(3) Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses: Marke, Typ, Seriennummer
(gegebenenfalls).
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Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie 94/25/EG über Sportboote
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