2002/50/EG: Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen Fortschritt
![]() |
Übersicht EU-Recht |
|
Richtlinie 2002/50/EG
DER
KOMMISSION vom 6.Juni 2002
zur Anpassung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche
Druckgeräte an den technischen Fortschritt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/36/EG des
Rates vom 29.April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (1 ),insbesondere auf
Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Richtlinie 2001/2/EG der
Kommission (2 ) wurden die in der Richtlinie
1999/36/EG des Rates vorgesehenen Verfahren bezüglich der Kombination der
für die Bewertung der Konformität neuer Gefäße und Tanks zu verwendenden
Module geändert.
(2) Zur Sicherstellung einer größeren Kohärenz zwischen den Modulen sollten
diese geändert werden.
(3) Der Anhang IV zur Richtlinie
1999/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vor gesehenen Maßnahmen entsprechen der
Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
In Anhang IV Teil 1 unter der Überschrift „Modul D “Nummer 1 erster Satz, Nummer 3.1 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich sowie Nummer 3.2 erster Unterabsatz wird die Bezeichnung „EG-Baumusterprüfbescheinigung “jeweils durch den Ausdruck „EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung “ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vordem 1. Januar 2003 in
Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6.Juni 2002
Für die Kommission
Loyola DE PALACIO
Vizepräsident
(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S.20.
(2) ABl. L 5 vom 10.1.2001, S.4.
![]() |
Anfang |