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Richtlinie 1999/36/EG
des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte
Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1999 S. 0020 - 0056
RICHTLINIE 1999/36/EG DES RATES vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte
zuletzt geändert durch:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c),
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen weitere Maßnahmen
ergriffen werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
(2) Derzeit verlangt jeder Mitgliedstaat für alle ortsbeweglichen Druckgeräte,
die in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden sollen, eine Zertifizierung und
Prüfungen durch seine benannten Stellen, einschließlich wiederkehrender
Prüfungen. Diese Praxis, nach der mehrfache Zulassungen erforderlich sind, wenn
das Gerät im Verlauf eines Beförderungsvorgangs in mehr als einem
Mitgliedstaat verwendet werden soll, behindert die Erbringung von
Beförderungsleistungen in der Gemeinschaft. Maßnahmen der Gemeinschaft für
eine Harmonisierung der Zulassungsverfahren sind gerechtfertigt, um die
Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates im Verlauf eines Beförderungsvorgangs zu erleichtern.
(3) Für die schrittweise Vollendung des Binnenmarkts im Verkehrsbereich,
insbesondere für den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte, müssen
Maßnahmen ergriffen werden.
(4) Gemeinschaftliche Maßnahmen sind die einzige Möglichkeit für eine solche
Harmonisierung, da unabhängig voneinander oder im Rahmen internationaler
Übereinkünfte handelnde Mitgliedstaaten für die Zulassung solcher Geräte
keinen gleichwertigen Harmonisierungsgrad gewährleisten können. Die derzeitige
Anerkennung der Zulassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist unbefriedigend,
weil die Entscheidung im freien Ermessen der jeweiligen Mitgliedstaaten steht.
(5) Eine Richtlinie des Rates ist das geeignete Rechtsinstrument, um die
Sicherheit dieser Geräte zu erhöhen, da sie den Rahmen bildet für eine
einheitliche und zwingende Anwendung der Zulassungsverfahren durch die
Mitgliedstaaten.
(6) Mit den Richtlinien 94/55/EG(4) und 96/49/EG(5) wurde die Anwendung der
Bestimmungen des ADR(6) und der RID(7) auf den innerstaatlichen Verkehr
ausgedehnt, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und auf der Schiene in der gesamten Gemeinschaft zu harmonisieren.
(7) In den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG ist die Möglichkeit vorgesehen,
für bestimmte neue ortsbewegliche Druckgeräte Konformitätsbewertungsverfahren
anzuwenden, die auf Modulen gemäß dem Beschluß 93/465/EWG(8) beruhen.
Anstelle dieser Möglichkeit sollte eine Verpflichtung vorgesehen werden, die
auf alle neuen ortsbeweglichen Druckgeräte ausgedehnt wird, die für die
Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden und in den Anwendungsbereich
der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG fallen.
(8) In der Richtlinie 97/23/EG(9) sind die allgemeinen Anforderungen betreffend
den freien Verkehr und die Sicherheit von Druckgeräten festgelegt.
(9) Aerosolbehälter und Gasflaschen für Atemschutzgeräte sind aus dem
Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen, da der freie
Verkehr und die Sicherheit der betreffenden Erzeugnisse bereits durch die
Richtlinie 75/324/EWG(10) (Aerosolbehälter) und durch die Richtlinie 97/23/EG
(Gasflaschen für Atemschutzgeräte) sichergestellt wird.
(10) Die Anerkennung der Zulassung, die die von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten benannten Prüfstellen erteilt haben, sowie die Anerkennung der
Verfahren zur Bewertung oder Neubewertung der Konformität und der Verfahren
für die wiederkehrende Prüfung tragen dazu bei, daß die Hindernisse für das
freie Angebot von Verkehrsdienstleistungen beseitigt werden. Ein solches Ziel
kann von den Mitgliedstaaten auf anderer Ebene nicht in befriedigender Weise
erreicht werden. Um den Ermessensspielraum zu beseitigen, muß eindeutig
festgelegt werden, welche Verfahren zu befolgen sind.
(11) Es müssen gemeinsame Vorschriften für die Anerkennung der benannten
Prüfstellen festgelegt werden, die die Einhaltung der Richtlinien 94/55/EG und
96/49/EG überwachen. Durch diese gemeinsamen Vorschriften lassen sich unnötige
Kosten und überflüssige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung
von Geräten vermeiden und technische Handelshemmnisse beseitigen.
(12) Um die Beförderungsvorgänge zwischen einem Mitgliedstaat und einem
Drittland nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht auf ortsbewegliche
Druckgeräte angewandt werden, die ausschließlich zur Beförderung
gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem des Drittlands
verwendet werden.
(13) Die Mitgliedstaaten müssen Prüfstellen benennen, die befugt sind, die
Verfahren für die Bewertung oder Neubewertung der Konformität durchzuführen
und wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen, und ferner sicherstellen, daß diese
Stellen ausreichend unabhängig und effizient arbeiten und zur Durchführung der
zugewiesenen Aufgaben fachlich geeignet sind.
(14) Es sind spezifische Verfahren für die Bewertung der Konformität neuer
Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile
einzuführen.
(15) Es sind Vorschriften für die Neubewertung vorhandener Geräte einzuführen
(Anhang IV Teil II), damit diese Richtlinie auf diese Geräte angewandt werden
kann.
(16) Die Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Anhänge der
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG wird für neue Geräte mit den
Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV Teil I nachgewiesen. Die
wiederkehrenden Prüfungen vorhandener Geräte werden gemäß den Verfahren nach
Anhang IV Teil III durchgeführt.
(17) Die unter diese Richtlinie fallenden Geräte müssen zum Nachweis der
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG oder 96/49/EG
und dieser Richtlinie mit einem Kennzeichen versehen werden, um dem
Verwendungszweck entsprechend in Verkehr gebracht, befüllt, verwendet und
wiederbefüllt zu werden.
(18) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ortsbewegliche Druckgeräte, die das
Kennzeichen nach Anhang VII tragen, in ihrem Hoheitsgebiet frei verkehren, in
Verkehr gebracht sowie im Verlauf aller Beförderungsvorgänge und
bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne daß eine weitere Bewertung oder die
Erfüllung weiterer technischer Vorschriften erforderlich ist.
(19) Es ist zweckmäßig, daß ein Mitgliedstaat bei gleichzeitiger
Unterrichtung der Kommission Maßnahmen ergreifen kann, um das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese
eine besondere Gefahr für die Sicherheit darstellen.
(20) Zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie sowie zur Verschiebung des
Zeitpunkts des Beginns ihrer Anwendung auf bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte
ist ein Ausschußverfahren anzuwenden.
(21) Es ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen, wonach ortsbewegliche
Druckgeräte, die in Übereinstimmung mit vor dem Beginn der Anwendung dieser
Richtlinie geltenden nationalen Vorschriften hergestellt wurden, in den Verkehr
gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.
(22) In den Richtlinien 84/525/EWG(11), 84/526/EWG(12) und 84/527/EWG(13) über
Gasflaschen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, das sich von
demjenigen der vorliegenden Richtlinie unterscheidet. Es sollte für alle
ortsbeweglichen Druckgeräte ein einheitliches Verfahren festgelegt werden.
(23) Es sollte ein Verfahren für die wiederkehrende Prüfung vorhandener
Gasflaschen vorgesehen werden, die mit den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG
und 84/527/EWG im Einklang stehen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, die Sicherheit von ortsbeweglichen
Druckgeräten, die für die Straßen- und Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter im Inland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser
Geräte in der Gemeinschaft, einschließlich des Inverkehrbringens sowie der
wiederholten Inbetriebnahme und Verwendung, zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie gilt
a) hinsichtlich des Inverkehrbringens für neue ortsbewegliche Druckgeräte
gemäß Artikel 2;
b) hinsichtlich der Neubewertung der Konformität für vorhandene ortsbewegliche
Druckgeräte gemäß Artikel 2, die den technischen Anforderungen der
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG genügen;
c) hinsichtlich der wiederholten Verwendung und der wiederkehrenden Prüfung
- für die unter den Buchstaben a) und b) genannten ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- für vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG tragen.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 2001 oder im Fall des
Artikels 18 binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden
und bei denen keine Neubewertung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen
der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG vorgenommen wurde, fallen nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(4) Ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung
gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem von
Drittstaaten in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 der Richtlinie
94/55/EG oder mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 96/49/EG verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der
vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "ortsbewegliches Druckgerät"
- alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter,
Flaschenbündel gemäß Anhang A der Richtlinie 94/55/EG),
- Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks),
Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder
Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen,
die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 gemäß den Anhängen der
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG sowie für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI der vorliegenden
Richtlinie benutzt werden, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die
Beförderung benutzten Ausrüstungsteile.
Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte, die den allgemeinen
Ausnahmebestimmungen für kleine Mengen und für Sonderfälle gemäß Anhang A
der Richtlinie 94/55/EG und gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/49/EG
unterliegen, sowie Aerosolbehälter (VN-Nummer 1950) und Flaschen für
Atemschutzgeräte;
2. "Kennzeichen" das in Artikel 10 vorgesehene Symbol;
3. "Konformitätsbewertungsverfahren" die in Anhang IV Teil I
festgelegten Verfahren;
4. "Neubewertung der Konformität" das Verfahren, bei dem auf Antrag
des Eigentümers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
oder des Besitzers im nachhinein überprüft wird, ob bereits vorhandene
ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels
18 binnen zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, die
einschlägigen Bestimmungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG
erfüllen;
5. "benannte Stelle" eine Prüfstelle, die von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 benannt wird und die Kriterien
der Anhänge I und II erfüllt;
6. "zugelassene Stelle" eine Prüfstelle, die von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 benannt wird und die Kriterien
der Anhänge I und III erfüllt.
Artikel 3
Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer
ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft
(1) Neue Gefäße und neue Tanks müssen die einschlägigen Vorschriften der
Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen. Die Einhaltung dieser Vorschriften
durch diese ortsbeweglichen Druckgeräte wird von einer benannten Stelle
festgestellt und ausschließlich durch die Konformitätsbewertungsverfahren
gemäß Anhang IV Teil I und Anhang V nachgewiesen.
(2) Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte Ausrüstungsteile
müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG
und 96/49/EG erfüllen.
(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion
für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und
Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem
Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau
mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie
montiert sind.
Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile
können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß
oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen
werden.
(4) Enthalten die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG keine detaillierten
technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Absatz 3, so
müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Richtlinie
97/23/EG entsprechen und gemäß der genannten Richtlinie einem
Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II, III oder IV nach Artikel 10
der Richtlinie 97/23/EG unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der
Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie
fällt.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die
dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel
10 Absätze 1 und 2 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken
oder behindern.
Artikel 4
Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer
ortsbeweglicher Druckgeräte auf einzelstaatlichen Märkten
(1) Abweichend von Artikel 3 können die Mitgliedstaaten zulassen, daß in ihrem
Hoheitsgebiet Gefäße (einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die
Beförderung benutzten Ausrüstungsteile) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Buchstabe a), deren Konformität von einer zugelassenen Stelle bewertet wurde,
in den Verkehr gebracht, befördert und von den Benutzern in Betrieb genommen
werden.
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität von einer zugelassenen
Stelle bewertet wurde, dürfen nicht das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene
Kennzeichen tragen.
(3) Die zugelassene Stelle wird ausschließlich für das Unternehmen tätig, zu
dem sie gehört.
(4) Für die Konformitätsbewertung durch eine zugelassene Stelle gelten die
Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang IV Teil I.
(5) Die Auswirkungen dieses Artikels sind von der Kommission zu überwachen und
ab 1. Juli 2001 zu bewerten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission alle relevanten Informationen über die Durchführung dieses
Artikels. Diese Bewertung wird gegebenenfalls durch Vorschläge zur Änderung
dieser Richtlinie ergänzt.
Artikel 5
Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten
(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen
Druckgeräten wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Anhänge
der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG durch eine benannte Stelle festgestellt;
hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV
Teil II der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
Wurden diese Geräte in Serie hergestellt, so können die Mitgliedstaaten
erlauben, daß die Neubewertung der Konformität bei Gefäßen, einschließlich
ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile,
von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wird, sofern die Neubewertung der
Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der
in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die
dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel
10 Absatz 1 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder
behindern.
Artikel 6
Wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung
(1) Die wiederkehrende Prüfung von den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)
genannten Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die
Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer benannten oder einer
zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III durchgeführt.
Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und
sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer
benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1
durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß die wiederkehrende Prüfung
von Tanks in ihrem Hoheitsgebiet auch von denjenigen zugelassenen Stellen
durchgeführt wird, die im Hinblick auf die Durchführung der wiederkehrenden
Prüfung von Tanks anerkannt wurden, wobei sie unter der Überwachung einer
benannten Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 2
(Wiederkehrende Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung) tätig werden.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte können in
jedem Mitgliedstaat einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die das ortsbewegliche Druckgerät
als solches betreffen, die Verwendung (einschließlich Befüllung, Lagerung,
Entleerung und Wiederbefüllung) der folgenden ortsbeweglichen Geräte in ihrem
Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern:
- in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Buchstabe c) erster
Gedankenstrich genannte Geräte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sind;
- vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennummer
gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie tragen.
(4) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften für die Lagerung
oder die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten festlegen, nicht aber für
die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst oder die während der Beförderung
notwendigen Ausrüstungsteile. Allerdings können die Mitgliedstaaten in
Anwendung des Artikels 7 die einzelstaatlichen Vorschriften für die
Anschlußvorrichtungen, die Farbkennzeichnungen und die Referenztemperatur
beibehalten.
Artikel 7
Einzelstaatliche Vorschriften
(1) Ein Mitgliedstaat kann seine einzelstaatlichen Vorschriften für
Vorrichtungen, die für den Anschluß an andere Geräte bestimmt sind, und die
Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die
Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG europäische Verwendungsnormen
aufgenommen werden.
Ergeben sich jedoch bei der Beförderung oder Verwendung bestimmter Gasarten
Sicherheitsprobleme, so kann nach dem Verfahren des Artikels 15 eine kurze
Übergangsfrist vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre
einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, selbst nachdem die europäischen
Normen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger
als - 20 °C auftreten, können für die Betriebstemperatur von Material, das
für den innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt
ist, strengere Vorschriften festlegen, bis Bestimmungen über die angemessenen
Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinien
94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen werden.
Artikel 8
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen benannten Stellen mit, die sie
für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren an neuen
ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Anhang IV Teil I, für die Neubewertung
der Konformität von bestehenden Baumustern oder Geräten mit den Anforderungen
der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß Anhang IV Teil II
und/oder für die Aufgaben der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anhang IV Teil
III Modul 1 und/oder für die Überwachungsaufgaben gemäß Anhang IV Teil III
Modul 2 benannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die diesen Stellen
zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die
Liste der benannten Stellen mit ihren Kennummern und den Aufgaben, für die sie
benannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.
(2) Bei der Benennung der benannten Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in
den Anhängen I und II aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem
Mitgliedstaat benannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die
Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und II sowie entsprechende Nachweise
vor.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese Benennung
zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Absatz 2 genannten
Kriterien nicht mehr erfüllt.
Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich
über die Zurücknahme einer Benennung.
Artikel 9
Zugelassene Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie
nach den Kriterien des Absatzes 2 für die Durchführung der wiederkehrenden
Prüfungen von Gefäßen gemäß Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich,
einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten
Ausrüstungsteile, oder die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße,
einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten
Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung
unterzogenen Baumuster entsprechen, zur Sicherstellung der ständigen Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß in
den Anhang IV Teil III Modul 1 festgelegten Verfahren anerkannt haben. Sie
teilen ferner die Kennummern mit, die den zugelassenen Stellen zuvor von der
Kommission zugewiesen wurden.
Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten ferner die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen
zugelassenen Stellen mit, die sie für die Durchführung der wiederkehrenden
Prüfung von Tanks anerkannt haben.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die
Liste der zugelassenen Stellen, die anerkannt wurden, unter Angabe ihrer
Kennummern und der Aufgaben, für die sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die
Aktualisierung dieser Liste.
(2) Bei der Anerkennung von zugelassenen Stellen wenden die Mitgliedstaaten die
in den Anhängen I und III aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von
einem Mitgliedstaat anerkannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben
über die Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und III sowie entsprechende
Nachweise vor.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle anerkannt hat, muß die Zulassung
zurückziehen, wenn er feststellt, daß die betreffende Stelle die in Absatz 2
genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich
über den Entzug einer Zulassung.
Artikel 10
Kennzeichnung
(1) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefäßen und Tanks
gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen Gefäße und Tanks, die
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 entsprechen, mit einem Kennzeichen
gemäß Anhang IV Teil I versehen sein. Das zu verwendende Kennzeichen ist in
Anhang VII beschrieben. Es ist so anzubringen, daß es sichtbar ist und nicht
entfernt werden kann; außerdem ist die Kennummer der benannten Stelle
anzubringen, die die Konformitätsbewertung der Gefäße und Tanks durchgeführt
hat. Im Fall einer Neubewertung ist zusätzlich zu dem Kennzeichen die Kennummer
der benannten oder der zugelassenen Stelle anzubringen.
Bei ortsbeweglichen Druckgeräten, die Artikel 7 Absatz 2 entsprechen, folgt der
Kennummer der benannten oder der zugelassenen Stelle die Angabe "- 40
°C".
(2) Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion müssen entweder mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VII oder
mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG versehen sein.
Diesem Kennzeichen ist nicht zwingend die Kennummer der benannten Stelle
hinzuzufügen, die die Konformitätsbewertung der Ventile und sonstigen für die
Beförderung benutzten Ausrüstungsteile vorgenommen hat.
Andere Ventile und Ausrüstungsteile unterliegen keinen besonderen
Kennzeichnungsanforderungen.
(3) Unbeschadet der Anforderungen für die Kennzeichnung der Gefäße und Tanks
gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG müssen alle in Artikel 6 Absatz 1
genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der wiederkehrenden Prüfungen
die Kennummer der Stelle tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Gerätes
durchgeführt hat, damit erkennbar ist, daß das Gerät weiterverwendet werden
kann.
Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und 84/527/EWG fallen, ist diese Kennummer bei der ersten
wiederkehrenden Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie vor der in Anhang
VII beschriebenen Kennzeichnung anzubringen.
(4) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch bei der Neubewertung und bei
den wiederkehrenden Prüfungen ist die Kennummer der benannten oder der
zugelassenen Stelle unter ihrer Verantwortung von dieser selbst oder vom
Hersteller oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
oder vom Eigentümer oder von dessen in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so anzubringen, daß sie
sichtbar ist und nicht entfernt werden kann.
(5) Es ist verboten, auf ortsbeweglichen Druckgeräten Kennzeichnungen
anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes
des in dieser Richtlinie vorgesehenen Kennzeichens irregeführt werden könnten.
Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der in Anhang VII beschriebenen Kennzeichnung nicht
beeinträchtigt.
Artikel 11
Schutzklausel
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ordnungsgemäß gewartete und
bestimmungsgemäß verwendete ortsbewegliche Druckgeräte während der
Beförderung und/oder Verwendung trotz der Kennzeichnung die Gesundheit und/oder
die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu
gefährden drohen, so kann er das Inverkehrbringen, die Beförderung oder
Verwendung des betreffenden Druckgeräts beschränken oder untersagen bzw.
veranlassen, daß es aus dem Verkehr gezogen wird. Er unterrichtet die
Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme unter Angabe der Gründe für
seine Entscheidung.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme
gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat,
der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten.
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht
gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat,
der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Eigentümer oder seinen in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Besitzer, den Hersteller
oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Ist ein den Anforderungen nicht entsprechendes ortsbewegliches Druckgerät
mit dem Kennzeichen gemäß Artikel 10 versehen, so ergreift der zuständige
Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das
Kennzeichen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und
die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 12
Unberechtigterweise angebrachtes Kennzeichen
Unbeschadet des Artikels 11 gilt folgendes: Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß
das in Anhang VII beschriebene Konformitätskennzeichen unberechtigterweise
angebracht wurde, so ist der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer, der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das ortsbewegliche
Druckgerät wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbestimmungen zu bringen und
den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten
Bedingungen zu verhindern.
Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, unterrichtet der Mitgliedstaat
sofort die Kommission und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um nach dem
Verfahren des Artikels 11 das Inverkehrbringen, die Beförderung oder die
Verwendung des betreffenden Geräts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu
veranlassen, daß es aus dem Verkehr gezogen wird.
Artikel 13
Entscheidungen mit einem Verbot oder einer Einschränkung
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung oder ein Verbot des Inverkehrbringens, der Beförderung oder Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten zur Folge hat oder zur Auflage macht, daß die betreffenden Geräte aus dem Verkehr gezogen werden, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.
Artikel 14
Ausschuß
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 15 beschlossen.
Artikel 15
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die
Kommission von dem nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuß
für den Gefahrguttransport - nachstehend "Ausschuß" genannt -
unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in
dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf
innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit
der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die
Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse
vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter
der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende
nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der
Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme nicht überein oder
liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat
unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt,
so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 16
Annahme und Veröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Dezember 2000
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Juli 2001, auf ortsbewegliche Druckgeräte
die Bestimmungen an, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt muß für bestimmte ortsbewegliche
Druckgeräte, für die es keine detaillierten technischen Vorschriften gibt oder
für die keine hinreichenden Fundstellen einschlägiger europäischer Normen in
die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden,
verschoben werden.
Die Druckgeräte, die von dieser Verschiebung betroffen sind, und der Zeitpunkt,
ab dem diese Richtlinie auf diese Geräte Anwendung findet, werden nach dem
Verfahren des Artikels 15 bestimmt.
Artikel 18
Übergangsbestimmung
Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme ortsbeweglicher Druckgeräte, die den in ihrem Hoheitsgebiet vor dem 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften entsprechen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt sowie die spätere Inbetriebnahme solcher Geräte, die vor dem genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 19
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die im Rahmen dieser Richtlinie
erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen fest und ergreifen
alle notwendigen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen zu
gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis
zum 1. Dezember 2000 mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur
Kenntnis.
Artikel 20
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Richtlinien
Ab dem 1. Juli 2001 oder im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem
Zeitpunkt gelten nur noch diejenigen Bestimmungen der Richtlinien 84/525/EWG,
84/526/EWG und 84/527/EWG, die in Artikel 1 und in Anhang I Nummern 1 bis 3 der
jeweiligen Richtlinie genannt sind.
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/767/EWG(14) gelten ab dem 1. Juli 2001 oder
im Fall des Artikels 18 während zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für
die von der vorliegenden Richtlinie erfaßten ortsbeweglichen Druckgeräte.
Die im Rahmen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten
EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sind jedoch als mit den
EG-Baumusterprüfungen gemäß der vorliegenden Richtlinie gleichwertig
anzuerkennen.
Artikel 21
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 22
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. MÜLLER
(1) ABl. C 95 vom 24.3.1997, S. 2, und
ABl. C 186 vom 16.6.1998, S. 11.
(2) ABl. C 296 vom 29.9.1997, S. 6.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80
vom 16.3.1998, S. 217), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 1998
(ABl. C 18 vom 22.1.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom
10. März 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der
Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7).
(5) Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25).
(6) ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße.
(7) RID: Anlage I "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter" des Anhangs B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(8) Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den
technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für
die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom
30.8.1993, S. 23).
(9) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai
1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).
(10) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom
9.6.1975, S. 40). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/1/EG (ABl. L 23
vom 28.1.1994, S. 28).
(11) Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl
(ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1).
(12) Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus
unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S.
20).
(13) Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus
unlegiertem Stahl (ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48).
(14) Rahmenrichtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für
Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. L 262 vom
27.9.1976, S. 153). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von
1994.
ANHANG I
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENANNTEN ODER ZUGELASSENEN STELLEN GEMÄSS DEN
ARTIKELN 8 UND 9
1. Eine benannte oder zugelassene Prüfstelle, die Teil eines Unternehmens
ist, das andere Aufgaben als die Inspektion wahrnimmt, muß innerhalb dieses
Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein.
2. Die Prüfstelle und ihr Personal dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die
mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick
auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere muß das
Personal der Prüfstelle unabhängig von wirtschaftlichen Einflußnahmen
finanzieller oder sonstiger Art auf seine Beurteilung sein, insbesondere seitens
prüfstellenexterner, jedoch an den Ergebnissen der durchgeführten Inspektionen
interessierter Personen oder Unternehmen. Die Unvoreingenommenheit des
Inspektionspersonals muß gewährleistet sein.
3. Die Prüfstelle muß über das erforderliche Personal und die notwendigen
Einrichtungen verfügen, die sie zur sachgemäßen Durchführung der technischen
und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Inspektion und den
Prüfungstätigkeiten befähigen. Sie muß auch Zugang zu Ausrüstungen haben,
die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.
4. Das für die Inspektion zuständige Personal der Prüfstelle muß angemessen
qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche Ausbildung,
ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden
Inspektionen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet
verfügen. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muß die
Prüfstelle über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit ortsbeweglicher
Druckgeräte verfügen. Das Personal muß in der Lage sein, auf der Grundlage
von Prüfergebnissen und entsprechenden Berichten fachliche Stellungnahmen zur
Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen abzugeben. Es muß ebenfalls
in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate, Protokolle und Berichte
auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, daß die Inspektionen durchgeführt
wurden.
5. Das Personal muß ferner hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur
Herstellung der zu inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich
des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der zur Inspektion
vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim
Betrieb auftreten können.
6. Die Prüfstelle und ihr Personal muß die Bewertungen und Prüfungen mit
höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde
durchführen. Sie muß die Vertraulichkeit von im Laufe der Inspektion
erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt
sein.
7. Die Höhe des Arbeitsentgelts der mit den Inspektionsarbeiten befaßten
Personen darf nicht direkt von der Zahl der durchgeführten Inspektionen und
unter keinen Umständen von den Ergebnissen dieser Inspektionen abhängen.
8. Die Prüfstelle muß über eine angemessene Haftpflichtversicherung
verfügen, sofern die Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften
beim Staat oder dem Unternehmen liegt, dessen Teil sie ist.
9. Die Prüfstelle nimmt normalerweise die Inspektionen, für die sie
vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, selbst vor. Vergibt eine
Prüfstelle einen Teil der Inspektion in Unterauftrag, so muß sie
gewährleisten und nachweisen können, daß der Unterauftragnehmer für die
Durchführung der Arbeiten qualifiziert ist, und für den Unterauftrag die volle
Verantwortung übernehmen.
ANHANG II
ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR DIE BENANNTEN STELLEN GEMÄSS ARTIKEL 8
1. Eine benannte Stelle muß von den beteiligten Parteien unabhängig sein;
sie erbringt folglich Fremdprüfungsleistungen.
Die benannte Stelle und ihr mit der Durchführung der Inspektion betrautes
Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem
Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer der zu
inspizierenden ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des Zubehörs, bzw.
mit der für die Wartung der Geräte zuständigen Person identisch noch
Beauftragte einer der genannten Parteien sein. Die Prüfstelle und ihr Personal
dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an Entwurf, Konstruktion,
Vertrieb und Wartung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich des
Zubehörs, beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, daß zwischen dem
Hersteller ortsbeweglicher Druckgeräte und der Prüfstelle technische
Informationen ausgetauscht werden können.
2. Alle interessierten Parteien müssen Zugang zu den Diensten der Prüfstelle
haben. An diese Dienste dürfen keine unangemessenen finanziellen oder andere
Bedingungen geknüpft werden. Die Verfahren, nach denen die Prüfstelle
arbeitet, sind nichtdiskriminierend.
ANHANG III
ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR DIE ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 9
1. Die zugelassene Stelle muß ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines
Unternehmens sein, das am Entwurf, an der Herstellung, Lieferung, Verwendung
oder Wartung der von ihr inspizierten Geräte beteiligt ist.
2. Die zugelassene Stelle darf nicht unmittelbar am Entwurf, an der Herstellung,
Lieferung oder Verwendung der von ihr inspizierten ortsbeweglichen Druckgeräte,
einschließlich des Zubehörs, bzw. ähnlicher Konkurrenzprodukte beteiligt
sein.
3. Zwischen den Verantwortlichen des Inspektionspersonals und des mit anderen
Aufgaben betrauten Personals ist klar zu unterscheiden. Hierzu ist eine
organisatorische Abgrenzung vorzunehmen und sind besondere Berichtsverfahren der
Prüfstelle innerhalb des Mutterunternehmens festzulegen.
TEIL I
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Modul A (Interne Fertigungskontrolle)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die ortsbeweglichen
Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen
Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
halten sie zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten ortsbeweglichen
Druckgeräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des ortsbeweglichen
Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den für diese geltenden Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen
sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts
abdecken und folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des ortsbeweglichen Druckgeräts;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts
erforderlich sind;
- eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie gewählten Lösungen;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte.
4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der
Konformitätserklärung auf.
5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das
Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der gefertigten ortsbeweglichen
Druckgeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den
für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)
Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls A gilt folgendes:
Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch
die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.
Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle
- sich vergewissern, daß der Hersteller die Abnahme tatsächlich durchführt;
- in den Fertigungs- oder Lagerstätten ortsbewegliche Druckgeräte zu
Kontrollzwecken entnehmen. Die benannte Stelle entscheidet über die Anzahl der
zu entnehmenden Geräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen
entnommenen Geräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder
durchführen zu lassen.
Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer ortsbeweglicher Druckgeräte
ergreift die benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren
Kennummer auf jedem ortsbeweglichen Druckgerät an.
Modul B (EG-Baumusterprüfung)
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle
prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives
Muster den für dieses Muster geltenden Vorschriften dieser Richtlinie
entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle
seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name
und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen
benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende
Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster"
bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen,
wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
Ein Baumuster kann für mehrere Versionen eines ortsbeweglichen Druckgeräts
verwendet werden, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen
das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen
sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und
folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts
erforderlich sind;
- eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie gewählten Lösungen;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte;
- Angaben zu den bei der Fertigung vorgesehenen Prüfungen;
- Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen.
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in
Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt
fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie
entworfen wurden.
Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf den Entwurf sowie die
Fertigungsverfahren;
- sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den
einschlägigen geltenden Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und
überprüft die vom Werkstoffhersteller ausgestellte Bescheinigung;
- sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung
dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits zugelassen worden
sind;
- sie überprüft, ob das mit der Ausführung der dauerhaften Verbindungen und
der zerstörungsfreien Prüfungen betraute Personal qualifiziert oder zugelassen
ist;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller
gewählten Lösungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen
Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden
hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und
erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so
stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung
aus. Die Bescheinigung, die für zehn Jahre gültig ist und verlängert werden
kann, enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der
Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters
erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung
beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die
benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen,
so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen
Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen
an dem zugelassenen ortsbeweglichen Druckgerät, die einer neuen Zulassung
bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen
der Richtlinie oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung dieses
Geräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer
Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und - auf Anforderung - über die von ihr
erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten EG-Baumusterprüfbescheinigungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die
Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur
Verfügung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach
Herstellung des letzten ortsbeweglichen Druckgeräts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgeräts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung)
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle
prüft und bestätigt, daß der Entwurf eines ortsbeweglichen Druckgeräts den
für dieses Gerät geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf Entwurfsprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle
einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten
eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen
benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.
Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines ortsbeweglichen Druckgeräts
erstrecken, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das
Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen
sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und
folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des betreffenden Gerätes;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gerätes erforderlich sind;
- eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie
gewählten Lösungen;
- die erforderlichen Nachweise für die Eignung der für den Entwurf gewählten
Lösungen. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in
geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt
wurden;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen.
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entworfen wurden.
Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den
einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entsprechen;
- sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung
dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits zugelassen worden
sind;
- sie überprüft, ob das mit der Ausführung der dauerhaften Verbindungen und
der zerstörungsfreien Prüfungen betraute Personal qualifiziert oder zugelassen
ist;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller
gewählten Lösungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen;
4.3. führt die erforderlichen Prüfungen durch, um festzustellen, ob die
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie richtig angewandt wurden.
5. Entspricht der Entwurf den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie,
stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung
aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
die Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für
die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung
beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen,
so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen
Unterlagen zur EG-Entwurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen
an dem zugelassenen Entwurf, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese
Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie oder den
vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des ortsbeweglichen Druckgeräts
beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der
ursprünglichen EG-Entwurfsprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen
und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
EG-Entwurfsprüfbescheinigungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können auf Anforderung zweckdienliche
Informationen über
- die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,
- die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen
erhalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen nach Nummer 3 eine Kopie der
EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach
Herstellung des letzten ortsbeweglichen Druckgeräts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgeräts auf dem
Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Modul C1 (Konformität mit der Bauart)
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und
erklärt, daß das ortsbewegliche Druckgerät der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für
dieses Gerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller
oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem
ortsbeweglichen Druckgerät die >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an
und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten ortsbeweglichen
Druckgeräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung
des letzten ortsbeweglichen Druckgeräts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen
Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des ortsbeweglichen
Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
4. Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche
durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.
Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle
- sich vergewissern, daß der Hersteller die Abnahme tatsächlich durchführt;
- in den Fertigungs- oder Lagerstätten ortsbewegliche Druckgeräte zu
Kontrollzwecken entnehmen. Die benannte Stelle entscheidet über die Anzahl der
zu entnehmenden Geräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an den
entnommenen Geräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder
durchführen zu lassen.
Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer ortsbeweglicher Druckgeräte
ergreift die benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.
Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren
Kennummer auf jedem ortsbeweglichen Druckgerät an.
Modul D (Qualitätssicherung Produktion)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung
oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der
ortsbeweglichen Druckgeräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie
gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit der
technologischen Bewertung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte
verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des
Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür
zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten ortsbeweglichen Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit:
6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
Zulassungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.
Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen
der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Der >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung wird
die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung
gemäß Nummer 5 zuständig ist.
2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen:
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen
sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts
abdecken und folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des ortsbeweglichen Gerätes;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gerätes erforderlich sind;
- eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie
gewählten Lösungen;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte.
3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 4 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5.
4. Qualitätssicherungssystem
4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
4.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der
ortsbeweglichen Druckgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und
andere systematische Maßnahmen;
- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung
durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter;
- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die
wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 4.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit der
technologischen Bewertung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte
verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des
Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür
zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 4.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr
alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle
drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren
Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die
folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Kategorie des ortsbeweglichen Druckgeräts;
- Ergebnisse frührerer Kontrollbesuche;
- erforderliche Verfolgung der Korrekturmaßnahmen;
- gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;
- wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder
-techniken.
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen
oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den
Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
ortsbeweglichen Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen
Behörden bereit:
- die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;
- die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 4.3
letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und 5.4.
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
Zulassungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.
Modul E (Qualitätssicherung Produkt)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
ortsbeweglichen Druckgeräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt eine
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Der >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung wird
die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung
gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
die Endabnahme des ortsbeweglichen Druckgeräts und andere Prüfungen gemäß
Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes ortsbewegliche
Druckgerät geprüft, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen
Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller
berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen
sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und
-berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems
überwacht wird;
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bericht
beschäftigten Mitarbeiter.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit der
technologischen Bewertung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte
verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des
Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets
sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen;
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle
drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren
Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die
folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Kategorie des ortsbeweglichen Druckgeräts;
- Ergebnisse frührerer Kontrollbesuche;
- erforderliche Verfolgung der Korrekturmaßnahmen;
- gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;
- wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder
-techniken.
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen
oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den
Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
ortsbeweglichen Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen
Behörden bereit:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3
letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
Zulassungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.
Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
ortsbeweglichen Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie
erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Der >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung wird
die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung
gemäß Nummer 5 zuständig ist.
2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen.
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der
Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen
sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts
abdecken und folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des ortsbeweglichen Gerätes;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gerätes erforderlich sind;
- eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie
gewählten Lösungen;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte.
3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
die Endabnahme der ortsbeweglichen Druckgeräte und andere Prüfungen gemäß
Nummer 4 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5.
4. Qualitätssicherungssystem
4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
4.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes ortsbewegliche
Druckgerät geprüft, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen
Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller
berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen
zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen
sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und
-berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen;
- nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems
überwacht wird;
- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bericht
beschäftigten Mitarbeiter.
4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 4.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit der
Bewertung der betreffenden Technik für ortsbewegliche Druckgeräte verfügen.
Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets
sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 4.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen;
- die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle
drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren
Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die
folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Kategorie des ortsbeweglichen Druckgeräts;
- Ergebnisse frührerer Kontrollbesuche;
- erforderliche Verfolgung der Korrekturmaßnahmen;
- gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;
- wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder
-techniken.
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen
oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den
Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
ortsbeweglichen Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen
Behörden bereit:
- die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;
- die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 dritter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 4.3
letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und 5.4.
7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
Zulassungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.
Modul F (Prüfung der Produkte)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter prüft und bescheinigt, daß die
ortsbeweglichen Druckgeräte, die den Bestimmungen von Nummer 3 unterliegen, die
einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und der in folgenden
Unterlagen beschriebenen Bauart entsprechen:
- EG-Baumusterprüfbescheinigung oder
- EG-Entwurfsprüfbescheinigung.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den
Anforderungen dieser Richtlinie und der in folgenden Unterlagen beschriebenen
Bauart gewährleistet:
- EG-Baumusterprüfbescheinigung oder
- EG-Entwurfsprüfbescheinigung.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine
Konformitätserklärung aus.
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen
durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen ortsbeweglichen Druckgeräts
gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Gerätes mit den
entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung
des letzten ortsbeweglichen Druckgeräts auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen ortsbeweglichen Druckgeräts
4.1. Alle ortsbeweglichen Druckgeräte werden einzeln geprüft und dabei
entsprechenden Kontrollen und Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung
mit der Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu
überprüfen.
Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie überprüft, ob das mit der Ausführung der dauerhaften Verbindungen und
der zerstörungsfreien Prüfungen betraute Personal qualifiziert oder zugelassen
ist;
- sie überprüft die vom Werkstoffhersteller ausgestellte Bescheinigung;
- sie führt die Endabnahme und die Prüfungen durch oder läßt sie
durchführen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.
4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät ihre
Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
4.3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle
vorlegen können.
Modul G (EG-Einzelprüfung)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklärt, daß das betreffende ortsbewegliche Druckgerät, für das die
Bescheinigung nach Nummer 4.1 ausgestellt wurde, die einschlägigen
Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an diesem Gerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine
Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Einzelprüfung.
Der Antrag enthält folgendes:
- Name und Anschrift des Herstellers sowie Standort des ortsbeweglichen
Druckgeräts;
- die schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen Stelle
eingereicht worden ist;
- technische Unterlagen.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den geltenden Anforderungen der Richtlinie
ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des
ortsbeweglichen Druckgeräts abdecken.
Die technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des betreffenden Gerätes;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,
Schaltkreisen usw;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gerätes erforderlich sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte;
- angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren
und zur Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals.
4. Die benannte Stelle prüft den Entwurf und die Konstruktion jedes
ortsbeweglichen Druckgeräts und führt bei der Fertigung die entsprechenden
Prüfungen durch, um seine Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen
der Richtlinie zu bescheinigen.
4.1. Die benannte Stelle bringt an den ortsbeweglichen Druckgeräten ihre
Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Diese
Bescheinigung ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
4.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
muß auf Verlangen die Konformitätserklärung und die
Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.
Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf den Entwurf sowie die
Fertigungsverfahren;
- sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den
einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und überprüft die vom
Werkstoffhersteller ausgestellte Bescheinigung;
- sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung
dauerhafter Verbindungen;
- sie überprüft die Qualifikationen oder Zulassungen;
- sie führt die Schlußprüfung durch, nimmt die Druckprüfung vor oder läßt
sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.
Modul H (Umfassende Qualitätssicherung)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem ortsbeweglichen Druckgerät die
>ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus. Der >ISO_7>Ð->ISO_1>Kennzeichnung wird
die Kennummer der für die Überwachung nach Nummer 4 zuständigen benannten
Stelle hinzugefügt.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die betreffenden ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der
ortsbeweglichen Druckgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen der
Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen,
Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form
schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der ortsbeweglichen
Geräte;
- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten
Normen;
- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren
und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der ortsbeweglichen
Druckgeräte angewandt werden;
- entsprechende Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und
Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen;
- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und
Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich
beschäftigten Mitarbeiter;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität für den Entwurf
und die ortsbeweglichen Druckgeräte sowie die wirksame Arbeitsweise des
Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen in der
Bewertung der betreffenden Technik der ortsbeweglichen Druckgeräte verfügen.
Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein
Einspruchsverfahren vorzusehen.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür
zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des
Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören
insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen
Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen
Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die
Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle
drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren
Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die
folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Kategorie des ortsbeweglichen Druckgeräts;
- Ergebnisse frührerer Kontrollbesuche;
- erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;
- gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;
- wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder
-techniken.
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen
oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den
Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
ortsbeweglichen Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen
Behörden bereit:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3
letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche
Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme und - auf Anforderung - über die von ihr erteilten
Zulassungen.
Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen
zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.
Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme)
1. Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls H gilt folgendes:
a) Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs.
b) Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des
ortsbeweglichen Druckgeräts ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung
der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie
ermöglichen.
Er muß folgendes umfassen:
- die zugrundegelegten technischen Entwurfsspezifikationen, einschließlich der
Normen;
- die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung. Dieser Nachweis schließt die
Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers
oder in seinem Auftrag durchgeführt werden.
c) Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine
EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen
Vorschriften der Richtlinie erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse
der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung
des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine
Beschreibung der Funktionsweise des ortsbeweglichen Druckgeräts oder der
Ausrüstungsteile.
d) Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die
EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem
zugelassenen Entwurf auf dem laufenden. Änderungen am zugelassenen Entwurf
bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die
EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie oder den vorgeschriebenen
Bedingungen für die Benutzung des ortsbeweglichen Druckgeräts beeinträchtigen
können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der
ursprünglichen EG-Entwurfsprüfbescheinigung erteilt.
e) Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder
verweigerten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen.
2. Die Abnahme unterliegt einer verstärkten Überwachung in Form unangemeldeter
Besuche durch die benannte Stelle. Bei diesen Besuchen führt die benannte
Stelle Kontrollen an den ortsbeweglichen Druckgeräten durch.
TEIL II
VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT
1. Dieses Verfahren beschreibt die Vorgehensweise, mit welcher sichergestellt
wird, daß im Verkehr befindliche ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b) den einschlägigen Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG
und 96/49/EG entsprechen.
2. Der Betreiber hat einer benannten Stelle Daten über die im Verkehr
befindlichen ortsbeweglichen Druckgeräte zur Verfügung zu stellen, die eine
eindeutige Identifikation (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei
Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse) ermöglichen.
Gegebenenfalls sind vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen, Aufzeichnungen
über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen bekanntzugeben.
Die benannte Stelle muß auch überprüfen, ob die Ventile und sonstigen
Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion ein Sicherheitsniveau
gewährleisten, das dem Sicherheitsniveau nach Maßgabe des Artikels 3 der
vorliegenden Richtlinie entspricht.
3. Die benannte Stelle hat zu überprüfen, ob die im Verkehr befindlichen
ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest die gleiche Sicherheit wie ortsbewegliche
Druckgeräte gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG des Rates aufweisen.
Die Überprüfung hat auf Grundlage der gemäß Nummer 2 vorgelegten
Dokumentation und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen zu
erfolgen.
4. Bei positivem Ergebnis der vorgenannten Untersuchungen sind die
ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß Anhang IV Teil
III zu unterziehen.
5. Bei in Serie hergestellten Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und
sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, können die die
Einzeluntersuchung der Geräte betreffenden einschlägigen Arbeiten zur
Neubewertung der Konformität gemäß den Nummern 3 und 4 von einer zugelassenen
Stelle durchgeführt werden, sofern eine benannte Stelle zuvor die
einschlägigen Arbeiten zur Neubewertung der Konformität des Baumusters gemäß
Nummer 3 durchgeführt hat.
TEIL III
VERFAHREN FÜR DIE WIEDERKEHRENDEN PRÜFUNGEN
Modul 1 (Wiederkehrende Prüfung der Druckgeräte)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Eigentümer, sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer sicherstellt, daß
das ortsbewegliche Druckgerät, das den Bestimmungen von Nummer unterliegt,
weiterhin die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
2. Um den unter Nummer 1 genannten Anforderungen zu genügen, ergreift der
Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der
Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die
Bedingungen für die Verwendung und Wartung weiterhin die Übereinstimmung des
ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Anforderungen dieser Richtlinie
gewährleisten, insbesondere damit
- die ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmungsgemäß verwendet und
- in geeigneten Befüllungszentren befüllt werden;
- etwaige Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt werden;
- die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen ebenfalls durchgeführt werden.
Über die durchgeführten Maßnahmen müssen Unterlagen erstellt werden, die der
Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der
Besitzer zur Verfügung nationaler Behörden halten muß.
3. Die Prüfstelle muß die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen
durchführen, um die Übereinstimmung des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den
entsprechenden Anforderungen der Richtlinie in jedem Einzelfall zu
kontrollieren.
3.1. Alle ortsbeweglichen Druckgeräte müssen einzeln untersucht und gemäß
den Anhängen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG entsprechend geprüft
werden, um zu überprüfen, ob die Geräte die Anforderungen dieser Richtlinie
erfüllen.
3.2. Die Prüfstelle muß auf jedem Produkt, das einer wiederkehrenden Prüfung
unterzogen wird, direkt nach dem Datum der Prüfung ihre Kennummer anbringen und
die wiederkehrende Prüfung schriftlich bescheinigen. Diese Bescheinigung kann
sich auf eine Geräteserie beziehen (Sammelbescheinigung).
3.3. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
oder der Besitzer muß die in Nummer 3.2 genannte Bescheinigung über die
wiederkehrende Prüfung sowie die in Nummer 2 genannten Unterlagen mindestens
bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahren.
Modul 2 (Wiederkehrende Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung)
1. Dieses Modul beschreibt folgende Verfahren:
- das Verfahren, bei dem der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter oder der Besitzer, der die Verpflichtungen nach Nummer 2
erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß das ortsbewegliche Druckgerät
weiterhin die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Eigentümer, sein in
der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Beisitzer muß auf allen
ortsbeweglichen Druckgeräten das Datum der wiederkehrenden Prüfung anbringen
und eine Konformitätserklärung abgeben. Zusammen mit dem Datum der
wiederkehrenden Prüfung muß die Kennummer der benannten Stelle, die für die
Überwachung gemäß Nummer 4 verantwortlich ist, angegeben werden;
- das Verfahren im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von Tanks durch die
zugelassene Stelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, bei dem die
zugelassene Stelle, die die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, bescheinigt,
daß das ortsbewegliche Druckgerät weiterhin die Anforderungen der Richtlinie
erfüllt. Die zugelassene Stelle muß auf allen ortsbeweglichen Druckgeräten
das Datum der wiederkehrenden Prüfung anbringen und eine Bescheinigung über
die wiederkehrende Prüfung ausstellen.
Zusammen mit dem Datum der wiederkehrenden Prüfung muß die Kennummer der
zugelassenen Stelle angegeben werden.
2. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder
der Besitzer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
die Bedingungen für die Verwendung und Wartung weiterhin die Übereinstimmung
des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Anforderungen dieser Richtlinie
gewährleisten, insbesondere damit
- die ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmungsgemäß verwendet und
- in geeigneten Befüllungszentren befüllt werden;
- etwaige Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt werden;
- die notwendigen wiederkehrenden Prüfungen ebenfalls durchgeführt werden.
Über die durchgeführten Maßnahmen müssen Unterlagen erstellt werden, die der
Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der
Besitzer zur Verfügung der nationalen Behörden halten muß.
Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der
Besitzer oder die zugelassene Stelle trägt dafür Sorge, daß für die
durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen qualifiziertes Personal und die
notwendigen Einrichtungen im Sinne des Anhangs I Nummern 3 bis 6 zur Verfügung
stehen.
Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der
Besitzer unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die
wiederkehrende Prüfung und die Erprobung der Geräte gemäß Nummer 3 und
unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter,
der Besitzer oder die zugelassene Stelle beantragt bei einer benannten Stelle
seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für das
ortsbewegliche Druckgerät.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über das betreffende ortsbeweglichen Druckgerät,
das einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden soll;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems muß jedes ortsbewegliche
Druckgerät untersucht und entsprechend geprüft werden, um die Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/46/EG
sicherzustellen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen
und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher
Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über
das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der ortsbeweglichen
Druckgeräte;
- während der wiederkehrenden Prüfung durchgeführte Untersuchungen und Tests;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems
überwacht wird;
- Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter.
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit der
Bewertung des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts verfügen. Das
Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch der Betriebsstätten des
Eigentümer, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, des
Besitzers oder der zugelassenen Stelle.
Die Entscheidung wird dem Eigentümer, seinem in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten, dem Besitzer oder der zugelassenen Stelle mitgeteilt. Die
Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der
Entscheidung.
3.4. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter,
der Besitzer oder die zugelassene Stelle verpflichtet sich, die Verpflichtungen
aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu
sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der
Besitzer oder die zugelassene Stelle unterrichtet die benannte Stelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten
Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen
noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Eigentümer, seinem in der Gemeinschaft
ansässigen Bevollmächtigten, dem Besitzer oder der zugelassenen Stelle mit.
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der
Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Eigentümer, sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der Besitzer oder die zugelassene
Stelle die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter,
der Besitzer oder die zugelassene Stelle gewährt der benannten Stelle zu
Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören
insbesondere
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen;
- die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und
Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um
sicherzustellen, daß der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter, der Besitzer oder die zugelassene Stelle das
Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen
Bericht über die Nachprüfung.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Eigentümer, seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, dem Besitzer oder der zugelassenen
Stelle unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen sie bei Bedarf
Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem
Eigentümer, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, dem
Besitzer oder der zugelassenen Stelle einen Bericht über den Besuch und im
Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.
5. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der
Besitzer oder die zugelassene Stelle hält mindestens zehn Jahre lang nach der
letzten wiederkehrenden Prüfung des ortsbeweglichen Druckgeräts folgende
Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Absatz zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3
letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und 4.4.
ANHANG V
BEI DER KONFORMITÄTSBEWERTUNG ZU VERWENDENDE MODULE
Der nachstehenden Aufstellung ist zu entnehmen, welche Konformitätsbewertungsmodule gemäß Anhang IV Teil I für die in Artikel 2 Nummer 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte zu verwenden sind
Kategorien ortsbeweglicher Druckgeräte | Module |
1. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum bis zu 30 MPa x Liter (300 bar x Liter) beträgt | A1 oder D1 oder E1 |
2. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 30 und bis zu 150 MPa x Liter (300 bzw. 1 500 bar x Liter) beträgt | H oder B in Verbindung mit E oder B in Verbindung mit C1 oder B1 in Verbindung mit F oder B1 in Verbindung mit D |
3. Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 150 MPa x Liter (1 500 bar x Liter) beträgt, sowie Tanks | G, oder H1 oder B in Verbindung mit D oder B in Verbindung mit F |
Anmerkung 1: Die ortsbeweglichen Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Bei Gefäßen oder ihren Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen kann sich der Hersteller auch für ein Verfahren entscheiden, das für die höheren Kategorien vorgesehen ist.
Anmerkung 2: Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Stichproben von Druckgeräten, um eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module des Anhangs IV Teil 1 festgelegt.
ANHANG VI
LISTE DER NICHT UNTER DIE KLASSE 2 FALLENDEN GEFÄHRLICHEN STOFFE GEMÄSS
ARTIKEL 2
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
ANHANG VII
KONFORMITÄTSKENNZEICHEN
Als Konformitätskennzeichen ist folgendes Symbol zu verwenden:
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Bei einer Verkleinerung oder Vergrößerung des Kennzeichens müssen die sich
aus der obigen Abbildung ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens müssen etwa gleich hoch sein;
die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Geräten ist die Einhaltung der Mindesthöhe nicht erforderlich.
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