2000/54/EG: Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
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Richtlinie 2000/54/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
vom 10. Oktober 2000
Amtsblatt nr. L ... vom 10/10/2000 S. 0021 - 0031
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Konsultation des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 90/679/EWG
des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG (³) ist wiederholt in wesentlichen Punkten (4) geändert worden. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die Richtlinie 90/679/EWG
zu kodifizieren.
(2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres
Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen
die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz sicherstellen lässt, ist
ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
zu gewährleisten.
(3) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit ('). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden
daher - unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie
- in vollem Umfang auf dem Gebiet der Gefährdung der Arbeitnehmer durch biologische
Arbeitsstoffe Anwendung.
(4) Durch Aufzeichnungen lassen sich genauere Kenntnisse über die durch
die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit bedingten Risiken
gewinnen.
(5) Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind
regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu
revidieren.
(6) Für einige dieser biologischen Arbeitsstoffe sind ergänzend Angaben
zu ihrer Einstufung vorzusehen.
(7) Die Arbeitgeber haben sich ständig über den neuesten Stand der
Technik zu informieren, um den Schutz für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
wirksamer gestalten zu können.
(8) Zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der durch biologische
Arbeitsstoffe gefährdeten Arbeitnehmer sollten vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.
(9) Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen
der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarkts.
(10) Die Kommission hat den Beratenden Ausschuss für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des
Rates (6) im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen auf dem fraglichen Gebiet
anzuhören. Dieser Ausschuss ist für die Erstellung der der vorliegenden Richtlinie
zugrunde liegenden Richtlinien angehört worden.
(11) Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B angegebenen Umsetzungsfristen unberührt
ABL C 75 vorn 15.3.2000, S. 15. Stellungnahme des Europäischen
Parlaments vorn 13. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des
Rates vorn 17. Juli 2000. ABI. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABI. L 335 vom 6.12.1997, S. 17). Siehe
Anhang VIII Teil A. ABI. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
ABL L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Beschluss zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von
1994.
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, einschließlich der Vorbeugung gegen eine solche Gefährdung. Sie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich - unbeschadet strengerer und/ oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie -in vollem Umfang Anwendung.
(3) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 90/219/EWG des Rates (1) und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1) unberührt.
Im Sinne dieser Richtlinie
a) sind biologische Arbeitsstoffe Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten;
b) sind Mikroorganismen alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
c) sind Zellkulturen in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen:
Artikel 3
Anwendungsbereich - Ermittlung und Abschätzung der Risiken
(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihres Berufes biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können.
(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der
Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Risiken für die Sicherheit oder
die Gesundheit der Arbeitnehmer abgeschätzt und entsprechende Maßnahmen festgelegt
werden können.
Bei Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer
Arbeitsstoffe verbunden sind, werden die Risiken ausgehend von der Gefahr abgeschätzt,
die von allen gefährlichen Arbeitsstoffen ausgeht, gegenüber denen eine Exposition
stattfindet.
Diese Abschätzung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder
Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen auswirken können, erneut vorgenommen werden.
Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Anforderung die dieser Abschätzung
zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.
(3) Bei der Risikoabschätzung nach Absatz 2 ist von allen verfügbaren Informationen einschließlich folgender Faktoren auszugehen:
Artikel 4
Anwendung der einzelnen Artikel im Zusammenhang mit der Risikoabschätzung
(1) Die Artikel 5 bis 17 sowie Artikel 19 finden keine Anwendung,
wenn sich aus den Ergebnissen der Risikoabschätzung nach Artikel 3 ergibt, dass es sich
um eine Exposition und/oder eine mögliche Exposition gegenüber einem biologischen
Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer
handelt.
Anhang VI Nummer 1 sollte jedoch eingehalten werden.
(2) Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff bzw. seine absichtliche Verwendung umfasst, jedoch zu einer Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff führen kann, wie etwa während der Tätigkeiten im Sinne der informatorischen Liste in Anhang 1, so finden die Artikel 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 Anwendung, es sei denn, sie erweisen sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoabschätzung nach Artikel 3 nicht als erforderlich.
KAPITEL II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Der Arbeitgeber vermeidet die Verwendung eines gefährlichen biologischen Arbeitsstoffes, indem er ihn, soweit die Art der Tätigkeit dies zulässt, durch einen biologischen Arbeitsstoff ersetzt, der nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand bei seiner Verwendung bzw. Anwendung nicht oder gegebenenfalls weniger gefährlich für die Gesundheit der Arbeitnehmer ist.
Artikel 6
Verringerung der Risiken
(1) Offenbaren die Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.
(2) Ist dies in Anbetracht der Tätigkeit und der in Artikel 3 vorgesehenen Risikoabschätzung technisch nicht durchführbar, so ist die Gefahr einer Exposition so weit zu verringern, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist; zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Risikoabschätzung insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
Artikel 7
Unterrichtung der zuständigen Behörde
(1) Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 vorgesehenen Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über folgendes zur Verfügung stellen:
(2) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall zu unterrichten, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes geführt hat und beim Menschen schwere Infektionen und/oder Krankheiten verursachen kann.
(3) Das in Artikel 11 erwähnte Verzeichnis und die in Artikel 14 genannte Gesundheitsakte sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt.
Artikel 8
Hygienmaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten bei denen die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen gefährdet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
- an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden;
- nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden;
- vor erneutem Gebrauch, falls sie schadhaft sind, ausgebessert oder ausgetauscht werden;
(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung,
einschließlich Schutzkleidung im Sinne des Absatzes 1, die möglicherweise durch
biologische Arbeitsstoffe kontaminiert wurde, sind bei Verlassen des Arbeitsbereichs
abzulegen und vor Durchführung der nach Unterabsatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen getrennt
von anderen Kleidungsstücken aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat für die Desinfektion, Reinigung oder erforderlichenfalls Vernichtung
der betreffenden Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung Sorge zu tragen.
(3) Die Kosten für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Artikel 9
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf
(2) Die Unterweisung muss
Artikel 10
Unterrichtung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
(1) Der Arbeitgeber hat am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitzustellen und gegebenenfalls durch Aushang bekanntzugeben, die zumindest das Verfahren behandeln, das
zu befolgen ist.
(2) Die Arbeitnehmer haben jeden Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff unverzüglich der für die Arbeit oder der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Person zu melden.
(3) Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer und/oder ihre etwaigen
Vertreter unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall zu unterrichten, der
möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Arbeitsstoffes geführt hat und beim
Menschen schwere Infektionen und/oder Krankheiten verursachen kann.
Darüber hinaus haben die Arbeitgeber die Arbeitnehmer und/ oder ihre etwaigen Vertreter
in dem Unternehmen oder Betrieb bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall so schnell wie
möglich zu unterrichten und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder
zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu informieren.
(4) jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem in Artikel 11 genannten Verzeichnis.
(5) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb haben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.
(6) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern auf Antrag die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
Artikel 11
Führung eines Verzeichnisses exponierter Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer, die biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 und/oder der Gruppe 4 ausgesetzt sind, in dem die Art der Arbeit und nach Möglichkeit der biologische Arbeitsstoff, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt waren, angegeben wird, sowie je nach Umständen Verzeichnisse über Expositionen, Unfälle und Zwischenfälle.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis wird gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und oder Gepflogenheiten für mindestens zehn Jahre
nach Ende der Exposition aufbewahrt.
Bei Expositionen, welche zu einer Infektion:
führen können, wird das Verzeichnis für eine entsprechend längere Frist bis zu vierzig Jahren nach der letzten bekannten Exposition aufbewahrt.
(3) Der in Artikel 14 genannte Arzt und/oder die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde sowie jede andere hierfür zuständige Person haben Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis.
Artikel 12
Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/ 391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie und die Anhänge fallenden Bereiche.
Artikel 13
Anmeldung bei der zuständigen Behörde
(1) Die erstmalige Verwendung
ist bei der zuständigen Behörde im Voraus anzumelden. Die Anmeldung hat mindestens dreißig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
Vorbehaltlich Absatz 2 ist außerdem die erstmalige Verwendung aller nachfolgend entstandenen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 4 und aller nachfolgend entstandenen neuen biologischen Arbeitsstoffe der Gruppe 3 im Voraus anzumelden, wenn der Arbeitgeber selbst die vorläufige Einstufung des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes vornimmt.
(2) Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.
(3) Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen und/oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.
(4) Die Anmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 umfasst folgende Punkte:
KAPITEL III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gesundheitsüberwachung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Vorkehrungen, um eine geeignete Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 genannten Abschätzung ein Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen.
(2) Aufgrund der in Absatz 1 genannten Vorkehrungen kann für jeden Arbeitnehmer gegebenenfalls eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgeführt werden und zwar
Diese Vorkehrungen sollen die direkte Anwendung personenbezogener und arbeitsmedizinischer Gesundheitsmaßnahmen ermöglichen.
(3) Bei der Abschätzung nach Artikel 3 sollte festgestellt werden,
für welche Arbeitnehmer besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sein können.
Erforderlichenfalls sollten denjenigen Arbeitnehmern, die gegen den biologischen
Arbeitsstoff, dem sie ausgesetzt sind bzw. möglicherweise ausgesetzt werden, noch nicht
immun sind, wirksame Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Bereitstellung von Impfstoffen sollten die Arbeitgeber die empfohlenen
Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigen.
Stellt sich heraus, dass sich ein Arbeitnehmer eine Infektion und/oder Krankheit zugezogen
hat, die auf eine Exposition zurückzuführen sein könnte, so bietet der Arzt oder die
Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, anderen in
derselben Art exportierten Arbeitnehmern eine derartige Gesundheitsüberwachung an.
In diesem Fall ist eine Neubewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 vorzunehmen.
(4) Im Rahmen der Gesundheitsüberwachung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition eine persönliche Gesundheitsakte geführt. In den besonderen Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird für einen entsprechend längeren Zeitraum von bis zu vierzig Jahren nach der letzten bekannten Exposition eine persönliche Gesundheitsakte geführt.
(5) Der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt für die einzelnen Arbeitnehmer alle sinnvollen Schutz- bzw. Vorbeugungsmaßnahmen vor.
(6) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge über die Gesundheitsüberwachung, der sie nach Ende der Exposition unterzogen werden könnten, zu erteilen.
(7) Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten
(8) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer finden sich in Anhang IV.
(9) Alle Krankheits- bzw. Todesfälle, bei denen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Gepflogenheiten festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen sind, sind der zuständigen Behörde zu melden.
Artikel 15
Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von
Untersuchungslaboratorien
(1) Bei der Risikoabschätzung nach Artikel 3 sollten folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:
(2) In den human- und veterinärmedizinischen
Gesundheitseinrichtungen werden Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der betreffenden
Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Die Maßnahmen umfassen unter anderem
(3) Auf Isolierstationen, auf denen sich menschliche Patienten oder Tiere befinden, die mit biolgischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 infiziert sind oder sein könnten, sind aus den Maßnahmen nach Anhang V Spalte A geeignete Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.
Artikel 16
Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume
(1) In Laboratorien (einschließlich Untersuchungslaboratorien) und Räumen zur Haltung von Labortieren, die absichtlich mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 infiziert wurden oder Träger solcher Arbeitsstoffe sind oder sein könnten, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- bei einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 2 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 2 genügen:
- bei einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 3 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen;
- bei einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 4 genügen.
(2) Für industrielle Verfahren, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 eingesetzt werden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
(3) Bei allen unter die Absätze 1 und 2 fallenden Tätigkeiten, bei denen sich eine abschließende Abschätzung des mit einem biologischen Arbeitsstoff verbundenen Risikos nicht vornehmen lässt, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Verwendung gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen.
Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 9 vorgenommenen Auswertungen werden für die Kommission zur Verfügung gehalten.
Artikel 18
Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe
(1) Der gemeinschaftlichen Einstufung werden die Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) zugrunde gelegt.
(2) Solange eine gemeinschaftliche Einstufung noch aussteht, nehmen die Mitgliedstaaten ausgehend von den Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) eine Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe vor, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen bzw. darstellen könnten.
(3) Lässt sich der biologische Arbeitsstoff nicht eindeutig einer der in Artikel 2 Absatz 2 definierten Gruppen zuordnen, so ist er bei mehreren in Betracht kommenden Gruppen in die Gruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad einzustufen.
Die rein technischen Anpassungen der Anhänge nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes auf dem Gebiet der biologischen Arbeitsstoffe erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.
Artikel 20
Informationen der Kommission
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen.
Artikel 21
Aufhebung
Die Richtlinie 90/679/EWG in der Fassung der in Anhang Vlll Teil A
aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu
lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
N. VONTAINE
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. VÜDRINE
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ANHANG I
INFORMATORISCHE LISTE DER TÄTIGKEITEN
(Artikel 4 Absatz 2)
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ANHANG II
SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG
(Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e)
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ANHANG III
Gemeinschaftliche EINSTUFUNG
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 18)
EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN
Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert:
A: Mögliche allergene Wirkungen.
D: Das Verzeichnis der gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff exponierten Arbeitnehmer ist länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.
T: Toxinproduktion.
V: Wirksamer Impfstoff verfügbar.
Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sollten die Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigt werden.
BAKTERIEN und ähnliche Organismen
NB: Im Zusammenhang mit den Arbeitsstoffen auf dieser Liste steht "spp" für die anderen als humanpathogen bekannten Arten.
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Actinobacillus
actinomycetemcomitans Actinomadura madurae Actinomadura pelletieri Actinomyces gerencseriae Actinomyces israelii Actinomyces pyogenes Actinomyces spp Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum) Bacillus anthracis Bacteroides fragilis Bartonella bacilliformis Bartonella quintana (Rochalimaea quintana) Bartonella (Rhiochalimaea) spp Bordetella bronchiseptica Bordetella parapertussis Bordetella pertussis Borrelia burgdorferi Borrelia duttonii Borrelia recurrentis Borrelia spp Brucella abortus Brucella canis Brucella melitensis Brucella suis Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei) Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) Campylobacter fetus Campylobacter jejuni Campylobacter spp Cardiobacterium hominis Chlamydia pneumoniae Chlamydia trachomatis Chlamydia psittaci (aviäre Stämme) Chlamydia psittaci (sonstige Stamme) Clostridium botulinum Clostridium perfringens Clostridium tetani Clostridium spp Corynebacterium diphtheriae Corynebacterium minutissium Corynebacterium pseudotuberculosis Corynebacterium spp Cariella brunetii Edwardsiella tarda Ehrlichia sennetsu (Rickettsia sennetsu) Ehrlichia spp Eikenella corrodens |
2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 2 2 |
V
T T, V T, V
|
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Enterobacter
aerogenes/cloacae Enterobacter spp Enterococcus spp Erysipelothrix rhusiopathiae Eschericia coli (außer nichtpathogene Stämme) Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z. B. 0 15 7:H 7 oder C) 10 3) (EHEC) Flavobacterium meningosepticum Fluoribacter bozemanae (Legionella) Francisella tularensis (Typ A) Francisella tularensis (Typ B) Fusobacterium necrophorum Gardnerella vaginalis Haemophilus ducreyi Haemophilus influenzac Haemophilus spp Helicobacter pylori Klebsiella oxytoca Klebsiella pneumoniae Klebsiella spp Legionella pneumophila Legionella spp Leptospira interrogans (alle Serotypen) Listeria monocytogenes Listeria invanovii Morganella morganii Mycobacterium africanum Mycobacterium avium/intracellulare Mycobacterium bovis (außer BCG-Stamm) Mycobacterium chelonae Mycobacterium fortuitum Mycobacterium kansasii Mycobacterium leprae Mycobacterium malmoense Mycobacterium marinum Mycobacterium microti Mycobacterium paratuberculosis Mycobacterium scrofulaceum Mycobacterium simiae Mycobacterium szulgai Mycobacterium tuberculosis Mycobacterium ulcerans Mycobacterium xenopi Mycoplasma caviac Mycoplasma hominis Mycoplasma pneumoniae Neisseria gonorrhoeae Neisseria meningitidis Nocardia asteroides Nocardia brasiliensis Nocardia farcinica Nocardia nova |
2 2 2 2 2 3 (**) 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 3 2 2 2 3 2 2 3 (**) 2 2 2 2 3 3 (**) 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 |
T
V
V
V
V
|
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Nocardia otitidiscaviarum Pasteurella mubocida Pasteurella spp Peptostreptococcus anacrobius Plesiomonas shigelloides Porphyromonas spp Prevotella spp Proteur mirabilis Proteus penneri Proteus vulgaris Providencia alcalifaciens Providencia rettgeri Providencia spp Pseudomonas aeruginosa Rhodococcus equi Rickettsia akari Rickettsia canada Rickettsia conorii Rickettsia montana Rickettsia typhi (Rickettsia mooseri) Rickettsia prowazekii Rickettsia rickettsii Rickettsia tsutsugamushi Rickettsia spp Salmonella arizonae Salmonella enteritidis Salmonella typhimurium Salmonella paratyphi A, B, C Salmonella typhi Salmonella (sonstige Serovarietäten) Serpulina spp Shigella boydii Shigella dysenteriae (Typ 1) Shigella disenteriae, außer Typ 1 Shigella flexneri Shigella sonnei Staphylococcus aureus Streptobacillus moniliformis Streptococcus pneumoniae Streptococcus pyogenes Streptococcus suis Streptococcus spp Treponema carateum Treponema pallidum Treponema pertenue Treponema spp Vibrio cholerae (einschließlich EI Tor) Vibrio parahaemolyticus Vibrio spp Yersinia enterocolitica Yersinia pestis Yersinia pseudotuberculosis Yersinia spp |
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 (**)3 (**) 3 3 (**) 3 3 3 3 2 2 2 2 2 3 (**) 2 2 2 3 (**) 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 |
V V
T
V
|
(**) Siehe "Einführende Bemerkungen", Nummer 8. |
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Adenoviridae | 2 | |
Arenaviridae LCM-LASV-Komplex (Altwelt-Arenaviren):
Tacaribie-Virus-Komplex (Neuwelt-Arenaviren):
|
|
|
Astroviridac | ||
Bunyaviridae Belgrade (auch bekannt als Dobrava) Bhanja Bunyamwera-Virus Germiston Oropouche-Virus Sin nombre (vormals Muerto Canyon) Virus der Kalifornischen Enzephalitis Hanta-Viren:
Nairoviren:
Phleboviren:
Sonstige als pathogen bekannte Bunyaviren |
3 2 2 2 3 3 2
2 |
|
Caliciviridae
Sonstige Caliciviridae |
2 |
|
Coronaviridae | ||
Filoviridae
|
|
|
Flaviviridae
|
|
|
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
|
|
|
Hepadnaviridae
Heresviridae
|
.
.
|
.
.
|
Orthomyxoviridae
|
.
|
.
|
Papovaviridae
|
.
|
.
|
Paramyxoviridae
|
.
|
.
|
Parvoviridae Parvovirus des Menschen (B 19) |
|
|
Picornaviridae
|
|
|
Poxviridae
|
|
|
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
||
|
|
|
||
Reoviridae
|
|
|||
Retroviridae
|
|
|||
Rhabdoviridae
|
|
|||
Togaviridae Alphavirus:
Rubivirus (Rubellavirus) |
. .
2 |
. .
V |
||
Toroviridae | 2 | |||
Unklassifizierte Viren
|
|
|
||
Unkonventionelle Agenzien, die
assoziiert sind mit Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE):
|
. .
|
. .
|
||
(*) Siehe "Einführende
Bemerkungen", Punkt 7. (**) Siehe "Einführende Bemerkungen", Punkt 8. (a) Zeckenenzephalitis. (b) Eine Infektion mit dem Hepatitis-D-Vinis wirkt nur dann beim Arbeitnehmer pathogen, wenn sie gleichzeitig mit oder nach einer Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus erfolgt. Die Impfung gegen den Hepatitis-B-Vinis schützt daher die Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Vinis infiziert sind, gegen den Hepatitis-D-Vinis (Deltavirus). (c) Nur für Typen A und B. (d) Für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Arbeitsstoffen gegeben ist. (e) Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: eine Art "Büffelpocken"-Virus und eine Variante des "Vaccinia"-Virus. (f) Variante des "Kuhpocken"-Vinis. (g) Variante von "Vaccinia". (h) Derzeit gibt es keinerlei Beweis für eine Erkrankung des Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme wird für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exportieren, Sicherheitsstufe 3 empfohlen. (i) Es gibt keinen Beweis für eine Infektion des Menschen mit Erregern anderer tierischer TSE. Gleichwohl werden für Arbeiten im Labor Schutzmaßnahmen wie für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (**) empfohlen. Eine Ausnahme bilden Laborarbeiten mit einem identifizierten Erreger der Traberkrankheit (Serapie), für die Sicherheisstufe 2 ausreichend ist. |
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Acanthamoeba castellani Ancylostoma duodenale Angiostrongylus cantonensis Angiostrongylus costaricencis Ascaris lumbricoides Ascaris suum Babesia divergens Babesia microti Balantidium coli Brugia malayi Brugia palhangi Capillaria philippinensis Capillaria spp Clonorchis sinensis Clonorchis viverrini Cryptosporidium parvum Cryptosporidium spp Cyclospora cayetanensis Dipetalonema streptocerca Diphyllobothrium latum Dracunculus medinensis Echinococcus granulosus Echinococcus multilocularis Echinococcus vogeli Entamoeba histolytica Fasciola gigantica Fasciola hepatica Fasciolopsis buski Giardia lamblia (Giardia intestinalis) Hymenolepsis diminuta Hymenolepsis nana Leishmania brasiliensis Leishmania donovani Leishmania ethiopica Leishmania mexicana Leishmania peruviana Leishmania tropica Leishmania major Leishmania spp Loa loa Mansonella ozzardi Mansonella persians Naegleria fowleri Necator americanus Onchocerca volvulus Ophisthorchis felineus Ophisthorchis spp Paragonimus westermani |
2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 2 2 2 2 |
A A |
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Plasmodium falciparum Plasmodium spp (des Menschen und von Affen) Sarcocystis suihominis Schistosoma haematobium Schistosoma intercalatum Schistosoma japonicum Schistosoma mansoni Schistosoma mekongi Strongyloides stercoralis Strongyloides spp Taenia saginata Taenia solium Toxocara canis Toxoplasma gondii! Trichinella spiralis Trichuris trichiura Trypanosoma brucei brucei Trypanosoma brucei gambiense Tryponosoma brucei rhodesiense Trypanosoma cruzi Wuchereria bancrofti |
3 (**) 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 (**) 2 2 2 2 2 2 3 (**) 3 2 |
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(**) "Siehe Einführende Bemerkungen" Punkt 8. |
Biologischer Arbeitsstoff |
Einstufung |
Bemerkungen |
Aspergilus fumigatus Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis) Candida albicans Candida tropicalis Cladophialophora bantiana (vormals: Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum oder trichoides) Coccidioides immitis Cryptococcus neoformans var. neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans) Cryptococcus neoformans var. gattii (Filobasidiella bacillispora) Emmonsia parva var. parva Emmonsia parva var. crescens Epidermophyton floccosum Fonsecaea compacta Fonsecaea pedrosoi Histoplasma capsulatum var. capsulatum (Ajellomyces capsulatus) Histoplasma capsulatum duboisii Madurella grisea Madurella mycetomatis Microsporum spp Neotestudina rosatii Paracoccidioides brasiliensis Penicillium marneffei Scedosporium apiospermum (Pseudallescheria boydii) Scedosporium prolificans (inflatum) Sporothrix schenckii Trichophyton rubrum Trichophyton spp |
2 3 2 2 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 2 2 2 2 3 2 2 2 2 2 2 |
A A
A A A
A
A
A
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ANHANG IV
PRAKTISCHE EMPFEHLUNGEN FÜR DIE GESUNDHEITSÜBERWACHUNG VON ARBEITNEHMERN
(Artikel 14 Absatz 8)
1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Überwachung) der Gesundheit von Arbeitnehmern, welche biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, zuständig ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen, sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen: - Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers; - eine individuelle Beurteilung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers; - falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.
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ANHANG V
ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN
(Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b))
Vorbemerkung:
Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos
für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes angewendet.
A - Sicherheitsmaßnahmen |
B - Sicherheitsstufen |
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1 |
2 |
3 |
4 |
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen | Nein | Empfohlen | Ja |
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungswebstoff-Filter (HEPA) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden webstoff-Filter (HEIIA) oder eine vergleichbare Vorrichtung | Nein | Ja, für Abluft | Ja, für Zu- und Abluft |
3. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken | Empfohlen | Ja | Ja, mit Luftschleuse |
4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein | Nein | Empfohlen | Ja |
5. Spezifische Desinfektionsverfahren | Ja | Ja | Ja |
6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden | Nein | Empfohlen | Ja |
7. Wirksame Vektorkontrolle, z. B. Nagetiere und Insekte | Empfohlen | Ja | Ja |
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen | Ja, für Werkbände | Ja, für Werkbände und Böden | Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken |
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen | Empfohlen | Ja | Ja |
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes/Agens | Ja | Ja | Ja, unter Verschluss |
11. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können | Empfohlen | Empfohlen | Ja |
12. jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen | Nein | Empfohlen | Ja |
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen | Wo angebracht | Ja, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt | Ja |
14. Verbrennungsofen für Tierkörper | Empfohlen | Ja (vorhanden) | Ja, vor Ort |
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ANHANG VI
SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN
(Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1
Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebenimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4
Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.
A. Sicherheitsmaßnahmen |
B. Sicherheitsstufen |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt | Ja | Ja | Ja |
2. Abgase ans dem abgeschlossenen System sollten so behandelt werden, dass | Freisetzungen minimal gehalten werden | Freisetzungen verhütet werden | Freisetzungen verhütet werden |
3. Sammlung von Mustern, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und- Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass | Freisetzungen minimal gehalten werden | Freisetzungen verhütet werden | Freisetzungen verhütet werden |
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht | durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische - oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische - oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass | eine Freisetzung minimal gehalten wird | eine Freisetzung verhütet wird | eine Freisetzung verhütet wird |
6. Abgeschlossene Systeme sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein | Fakultativ | Fakultativ | Ja, aber zweckgebunden aufgebaut |
a) Biogefahrenzeichen sollten angebracht werden | Fakultativ | Ja | Ja |
b) der Zugang sollte ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein | Fakultativ | Ja | Ja, über Luftschleuse |
c) das Personal sollte Schutzkleidung tragen | Ja, Arbeitskleidung | Ja | Vollständige Umkleidung |
d) Dekontaminations- und Waschanlagen sollten für das Personal bereitstehen | Ja | Ja | Ja |
e) das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen | Nein | Fakultativ | Ja |
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden | Nein | Fakultativ | Ja |
g) der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten | Fakultativ | Fakultativ | Ja |
h) der kontrollierte Bereich sollte stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden | Nein | Fakultativ | Ja |
i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden | Nein | Fakultativ | Ja |
j) der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen | Nein | Fakultativ | Ja |
k) der kontrollierte Bereich müsste versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen Systems abblockt | Nein | Fakultativ | Ja |
l) Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung | Inaktiviert durch erprobte Mittel | Inaktiviert durch erprobte chemische oder probte chemische physikalische Mittel | Inaktiviert durch erprobte chemische oder probte chemische physikalische Mittel |
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ANHANG VII
EMPFOHLENE VERHALTENSREGELN BEI IMPFUNG
(Artikel 14 Absatz 3)
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TEIL A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen
(Artikel 21)
Richtlinie 90/679/EWG des Rates (ABI. L 374 vom 31.12.1990, S. 1).
Richtlinie 93/88/EWG des Rates (ABI. L 268 vom 29.10.1993, S. 71).
Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABI. L 155 vom 6.7.1995, S. 41).
Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABI. L 282 vom 15.10.1997, S. 33).
Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABI. L 335 vom 6.12.1997, S. 17).
TEIL B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(Artikel 21)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Richtlinie 90/679/EWG Richtlinie 93/88/EWG Richtlinie 95/30/EG Richtlinie 97/59/EG Richtlinie 97/65/EG |
28. November 1993 30. April 1994 30. November 1996 31. März 1998 30. Juni 1998 |
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ANHANG
IX
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Richtlinie 90/679/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe c) Artikel 2 Buchstabe d) Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (1) Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 10 Absätze 2 bis 6 Artikel 11, Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 3 Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Artikel 10 Absätze 2 bis 6 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a) Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c) Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d) Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e) Artikel 11 Absatz 3 Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) |
Richtlinie 90/679/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 13 Absatz 1 dritter
Gedankenstrich Artikel 13 Absätze 2 bis 4 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absätze 3 bis 6 Artikel 14 Absatz 7 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 8 Artikel 14 Absatz 9 Artikel 15 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 17 Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 4 Artikel 19 Artikel 20 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 2 - - - Anhang 1 Anhang 11 Anhang 111 Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII - - |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) Artikel 13 Absätze 2 bis 4 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 14 Absätze 3 bis 6 Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a) Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe b) Artikel 14 Absatz 8 Artikel 14 Absatz 9 Artikel 15 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 16 Absatz 3 Artikel 17 - Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 3 Artikel 19 - Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Anhang 1 Anhang 11 Anhang 111 Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII Anhang VIII Anhang IX |
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Fußnoten:
(1) Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABI. L 117 vom 8.5.1990, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/81/EG (ABI. 1, 330 vom 5.12.1998, S. 13).
(2) Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABI. L 117 vom 8.5.1990, S. 15). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABI. L 169 vorn 27.6.1997, S. 72).