2000/14/EG: Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
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Richtlinie 2000/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
vom 8. Mai 2000
Amtsblatt Nr. L 162 vom 03/07/2000 S. 0001 - 0078
Nachfolgende Änderungen: zu letzt geändert durch
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Binnenmarktes müssen die Lärmschutzvorschriften für zur
Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen harmonisiert werden,
damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Geräte und Maschinen
entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schalleistungspegels dieser Geräte und
Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger
sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe
der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden.
(2) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission von zur
Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen umfassen derzeit neun
Richtlinien, die einige Typen von Baumaschinen und Rasenmähern abdecken. Dabei
handelt es sich um die Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung
des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten(4), die Richtlinie
84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen:
Gemeinsame Bestimmungen(5); die Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17.
September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren(6), die Richtlinie
84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen
Schalleistungspegel von Turmdrehkränen(7), die Richtlinie 84/535/EWG des Rates
vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Schweißstromerzeugern(8), die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern(9), die Richtlinie
84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel
handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer(10), die
Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel
von Rasenmähern(11) und die Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember
1984 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern,
Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern(12), im folgenden
"bestehenden Richtlinien" genannt. Darin werden für jeden einzelnen
Maschinentyp zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmeßnormen,
Kennzeichungsvorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Diese
Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden und es sollte ein Rahmen zur
Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen geschaffen werden.
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und Ansätze der
Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem
Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(13). Diese Grundprinzipien
wurden im Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den
technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die
verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für
die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(14)
weiterentwickelt.
(4) Im Fünften Umweltaktionsprogramm im Anhang zu der Entschließung vom 1.
Februar 1993(15) wird Lärm als eines der gravierendsten Umweltprobleme in
städtischen Gebieten bezeichnet und die Notwendigkeit unterstrichen, Maßnahmen
zur Reduktion der Emissionen der verschiedenen Lärmquellen zu ergreifen.
(5) In ihrem Grünbuch "Künftige Lärmschutzpolitik" bezeichnete die
Kommission Umweltlärm als eines der größten lokalen Umweltprobleme in Europa
und kündigte die Vorlage einer Rahmenrichtlinie zur Verringerung der
Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen an.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die von dieser Richtlinie
erfaßten Geräte und Maschinen bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in den
Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Arbeitnehmerschutzvorschriften, in denen die Verwendung dieser Geräte und
Maschinen geregelt wird, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder
die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die den Anforderungen dieser
Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des
garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine
EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, weder untersagen noch einschränken
oder behindern.
(8) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
sollte sicherstellen, daß die Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser
Richtlinie und aller anderen für diese geltenden Richtlinien entsprechen. Der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte
die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des
garantierten Schalleistungspegels versehen und eine EG-Konformitätserklärung
beifügen, mit der bescheinigt wird, daß die Geräte und Maschinen dieser
Richtlinie und allen anderen einschlägigen Richtlinien entsprechen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit
anderen Mitgliedstaaten - alle angemessenen Maßnahmen treffen, um
sicherzustellen, daß nicht vorschriftsgemäße Geräte und Maschinen mit den
Vorschriften in Übereinstimmung gebracht oder aus dem Verkehr gezogen werden.
Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, ist eine korrekte
Umsetzung und Anwendung der Richtlinie unerläßlich. Es bedarf einer engeren
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung durch einen ständigen
Informationsaustausch. Daher sollte ein Ausschuß eingesetzt werden.
(10) Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels auf zur Verwendung im
Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist insofern von grundlegender
Bedeutung, als sie Verbraucher und Benutzer in die Lage versetzt, eine bewußte
Entscheidung zu treffen, und ferner die Grundlage für künftige
Verwendungsvorschriften oder wirtschaftliche Instrumente auf lokaler oder
nationaler Ebene bildet. Diese Angabe muß deutlich sichtbar und
unmißverständlich sein. Die angegebenen Werte sollten vom Hersteller
garantiert werden. Die Angabe der Geräuschemission sollte in Form des
garantierten Schalleistungspegels erfolgen und in Verbindung mit der
CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Grundvoraussetzung für eine zuverlässige
Kennzeichnung ist ein einheitliches verbindliches Geräuschmeßverfahren.
(11) Aufgrund der bestehenden Richtlinien über Motorkompressoren,
Turmdrehkräne, Schweiß- und Kraftstromerzeuger sowie Betonbrecher und Abbau-,
Aufbruch- und Spatenhämmer ist die Kommission verpflichtet, Vorschläge zur
Senkung der zulässigen Schalleistungspegel vorzulegen. Für einige andere zur
Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (z. B. Grader,
Müllverdichter mit Laderschaufel, Muldenfahrzeuge, Gegengewichtsstapler mit
Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Bauaufzüge, Bauwinden, Verdichtungsmaschinen,
Straßenfertiger und Hydraulikaggregate) existieren zwar schallmindernde
Techniken, doch werden diese nicht systematisch genutzt. Studien zufolge können
die Schalleistungspegel der derzeit auf dem Markt befindlichen zur Verwendung im
Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen bei gleicher Leistung um mehr als 10
dB voneinander abweichen. Die Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen,
für die bereits Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sollten in zwei Stufen
auf den Pegel der bereits auf dem Markt erhältlichen geräuschärmeren Geräte
und Maschinen gesenkt werden, um den Herstellern, die die Richtlinie noch nicht
erfüllen, genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die strengeren
Grenzwerte einzuräumen.
(12) Für unterschiedliche Kategorien von Geräten und Maschinen können
unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren als zweckmäßig erachtet
werden. Im Beschluß 93/465/EWG sind verschiedene Module vorgesehen, die bei den
Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden sollen. Bei Geräten und
Maschinen, für die ein zulässiger Schalleistungspegel festgelegt ist, wird ein
Verfahren als zweckmäßig erachtet, bei dem zur Überprüfung der
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in der Entwurfs- und der
Produktionsphase eine benannte Stelle hinzugezogen wird. Bei Geräten und
Maschinen, die nur der Geräuschkennzeichnung unterliegen, wird das Verfahren
der Eigenbescheinigung als angemessen erachtet. Eine Überwachung ist
unerläßlich.
(13) Der technische und administrative Standard der benannten Stellen sollte in
der gesamten Gemeinschaft gleich sein. Dies läßt sich nur durch die Festlegung
von Mindestkriterien erzielen, denen diese Stellen genügen müssen.
(14) Die Sammlung lärmbezogener Daten wird als wesentliche Voraussetzung für
eine bewußte Kaufentscheidung des Verbrauchers sowie als Grundlage für die
weitere Beurteilung neuer technischer Entwicklungen und des Bedarfs an weiteren
Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die Kommission angesehen. Diese
lärmbezogenen Daten können in der Weise gesammelt werden, daß dem
betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission einfach eine Kopie der
EG-Konformitätserklärung übermittelt wird.
(15) Um die Bürger vor unverhältnismäßig hohen Lärmbelastungen zu
schützen, sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die
Verwendung von Geräten und Maschinen im Freien in Übereinstimmung mit dem
Vertrag einzuschränken.
(16) Die technischen Bestimmungen für die Meßverfahren müssen ergänzt und
bei Bedarf an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung des
europäischen Normenwerks angepaßt werden. Die zur Durchführung dieser
Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung
der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) erlassen werden.
(17) Für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider sind die Grenzwerte
für die Geräuschemissionen herabzusetzen, da diese Werte seit dem Erlaß der
Richtlinie 84/538/EWG nicht mehr geändert worden sind. Um der Industrie
Anhaltspunkte zu liefern, sollten Eckdaten für niedrigere Grenzwerte in Stufe
II vorgegeben werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem
Rat einen Bericht über die Frage vorlegen, ob und inwieweit der technische
Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht, und gegebenenfalls einen
Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie unterbreiten.
(18) Diese Richtlinie ersetzt die bestehenden Richtlinien. Die bestehenden
Richtlinien sind bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufzuheben. Um
einen reibungslosen Übergang zwischen den bestehenden Richtlinien und dieser
Richtlinie zu ermöglichen, müssen Übergangsfristen festgelegt werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfaßt nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
(2) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4
Inverkehrbringen
(1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, daß
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Artikel 5
Marktüberwachung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in bezug auf die Marktüberwachung.
Artikel 6
Freier Warenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet weder untersagen noch einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß die Geräte und Maschinen der Richtlinie nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen.
Artikel 7
Konformitätsvermutung
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 8
EG-Konformitätserklärung
(1) Um zu bescheinigen, daß ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in Anhang II festgelegt.
(2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß die Konformitätserklärung in der oder den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät oder die Maschine in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
(3) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine zehn Jahre lang ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 auf.
Artikel 9
Mangel an Übereinstimmung
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie herstellt.
(2) Wenn
trifft der fragliche Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der betreffenden Geräte und Maschinen einzuschränken oder zu verbieten oder um sicherzustellen, daß diese Geräte und Maschinen aus dem Verkehr gezogen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Maßnahmen.
(3) Die Kommission beginnt so bald wie möglich Konsultationen mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 10
Rechtsbehelf
Jede in Anwendung dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen so bald wie möglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.
Artikel 11
Kennzeichnung
(1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". In Anhang IV ist das zu verwendende Muster dargestellt.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schalleistungspegel zu ergänzen. Anhang IV enthält ein Muster dieser Angabe.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schalleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Fallen die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 auch unter andere Richtlinien, die andere Aspekte betreffen und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung angegeben, daß diese Geräte und Maschinen auch den Bestimmungen jener anderen Richtlinien entsprechen. Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Geräte und Maschinen nur den vom Hersteller angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern, unter denen diese Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von diesen Richtlinien vorgeschriebenen und den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
Artikel 12
Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:
- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen,
Rüttelplatten und Virbationsstampfer)
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Kompressoren (< 350 kW)
Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9;
- handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10;
- Bauwinden (mit Verbrennungsmotor)
Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Planiermaschien (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16;
- Muldenfahrzeuge (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18;
- Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 20;
- Baggerlader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21;
- Grader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23;
- Hydraulikaggregate
Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29;
- Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31;
- Rasenmäher (mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als
20 kW aufweist)
Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32;
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von "sonstigen
Gegengewichtsstaplern" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich
mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- Lader (< 500 kW)
Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37;
- Mobilkräne
Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38;
- Motorhacken (< 3 kW)
Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40;
- Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit
Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Kraftstromerzeuger (< 400 kW)
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Turmdrehkräne
Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53;
- Schweißstromerzeuger
Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57.
(1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom
multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert
der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.
Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO
8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.
(2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und
Maschinen lediglich Richtwerte:
— handgeführte Vibrationswalzen;
— Rüttelplatten (>3kW);
— Vibrationsstampfer;
— Planierraupen;
— Kettenlader (> 55 kW);
— Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
— Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle;
— handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit
Verbrennungsmotor (15 kg <Masse < 30 kg);
— Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider.
Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach
Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1vorgesehenen
Berichts festgelegt. Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für
Stufe I auch für Stufe II.
(3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II.
Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder
abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten,
bei 0,5 oder mehr nach oben).
Artikel 13
Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
Für den garantierten Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht:
- Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
Definition: Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1;
- Freischneider
Definition: Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2;
- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor)
Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Baustellenbandsägemaschinen
Definition: Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4;
- Baustellenkreissägemaschinen
Definition: Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5;
- tragbare Motorkettensägen
Definition: Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6;
- kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge
Definition: Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7;
- Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer)
Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Beton- und Mörtelmischer
Definition: Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 11;
- Bauwinden (mit Elektromotor)
Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel
Definition: Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 13;
- Förderbänder
Definition: Anhang I Nummer 14; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14;
- Fahrzeugkühlaggregate
Definition: Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15;
- Bohrgeräte
Definition: Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17;
- Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
Definition: Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19;
- Altglassammelbehälter
Definition: Anhang I Nummer 22; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22;
- Grastrimmer/Graskantenschneider
Definition: Anhang I Nummer 24; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24;
- Heckenscheren
Definition: Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25;
- Hochdruckspülfahrzeuge
Definition: Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 26;
- Hochdruckwasserstrahlmaschinen
Definition: Anhang I Nummer 27; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 27;
- Hydraulikhämmer
Definition: Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28;
- Fugenschneider
Definition: Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30;
- Laubbläser
Definition: Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34;
- Laubsammler
Definition: Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige
Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit
einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- rollbare Müllbehälter
Definition: Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39;
- Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle)
Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Rammausrüstungen
Definition: Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 42;
- Rohrleger
Definition: Anhang I Nummer 43; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 43;
- Pistenraupen
Definition: Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 44;
- Kraftstromerzeuger (> = 400 kW)
Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Kehrmaschinen
Definition: Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46;
- Müllsammelfahrzeuge
Definition: Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47;
- Straßenfräsen
Definition: Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48;
- Vertikutierer
Definition: Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49;
- Schredder/Zerkleinerer
Definition: Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50;
- Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
Definition: Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51;
- Saugfahrzeuge
Definition: Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52;
- Grabenfräsen
Definition: Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54;
- Transportbetonmischer
Definition: Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55;
- Wasserpumpen (nicht für Unterwaserbetrieb)
Definition: Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56.
Artikel 14
Konformitätsbewertung
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:
(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang V.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI, Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3.
Artikel 15
Benannte Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Stellen zur Durchführung oder Überwachung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die Kriterien des Anhangs IX erfüllen. Die Tatsache, daß eine Stelle die Kriterien des Anhangs IX erfüllt, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat zur Benennung dieser Stelle verpflichtet ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(5) Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang IX genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 16
Sammlung lärmbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- und Maschinentyp im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 übermittelt.
(2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten.
(4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen:
Artikel 17
Verwendungsvorschriften
Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, unter Einhaltung des Vertrags
Artikel 18
Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei
Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 19
Befugnisse des Ausschusses
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Artikel 20
Berichte
(1) Spätestens am 3. Januar 2007 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:
(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.
(3) (gestrichen)
Artikel 21
Aufhebung von Richtlinien
(1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden.
Artikel 22
Umsetzung und Beginn der Anwendung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 3. Januar 2006 Gebrauch zu machen.
(3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 24
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
.
Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
N. Fontaine
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. Ferro Rodrigues
(1) ABl. C 124 vom 22.4.1998, S. 1.
(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 18.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom
4.5.1998, S. 84). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. C
83 von 23.3.2000, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. März
2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 85/405/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 9).
(5) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 111. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
88/665/EWG (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).
(6) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 123. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
85/406/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 11).
(7) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 130. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
87/405/EWG (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 60).
(8) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 142. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
85/407/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 16).
(9) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 149. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
85/408/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 18).
(10) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 156. Richtlinie geändert durch die
Richtlinie 85/409/EWG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 20).
(11) ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 171. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/181/EWG (ABl. L 81 vom 26.3.1988, S. 71).
(12) ABl. L 384 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom
18.7.1995, S. 14).
(13) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.
(14) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.
(15) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(17) ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie
98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
ANHANG I
DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN
1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
Gerät, das mindestens folgende Teile umfaßt: Arbeitsbühne, Ausleger und
Unterbau. Die Arbeitsbühne besteht aus einer Plattform mit Geländer oder einem
Korb, die bzw. der unter Last in die gewünschte Arbeitsposition bewegt werden
kann. Der mit dem Unterbau verbundene Ausleger trägt die Arbeitsbühne; er
ermöglicht es, die Arbeitsbühne in die gewünschte Position zu bewegen.
2. Freischneider
Tragbares handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden
Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern,
Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Das Gerät schneidet in einer
etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.
3. Bauaufzug für den Materialtransport
Aufzug mit Kraftantrieb, der vorübergehend errichtet werden kann und für die
Benutzung durch Personen bestimmt ist, denen das Betreten von Baustellen und
technischen Anlagen erlaubt ist. Er bedient
i) bestimmte Ladestellen und verfügt über eine Plattform,
- die nur zum Materialtransport bestimmt ist,
- auf die Personen zum Be- und Entladen Zutritt haben,
- auf die befugte Personen während des Auf- und Abbaus sowie bei der
Instandhaltung Zutritt haben und mitfahren dürfen,
- die geführt ist,
- die sich senkrecht oder entlang von Führungen bewegt, deren Neigung gegen die
Senkrechte höchstens 15° beträgt,
- die gehalten oder getragen wird durch Drahtseil, Kette, Gewindespindel und
Mutter, Zahnstange und Zahnrad, Hydraulikzylinder (direkt oder indirekt) oder
durch ein Hubgelenksystem,
- deren Masten eventuell die Abstützung durch separate Konstruktionen
benötigen, oder
ii) entweder eine obere Ladestelle oder eine Arbeitsebene am Ende der
Führungsschiene (z. B. Dach) mit einem Lastenträger,
- der nur zum Materialtransport bestimmt ist,
- der so konstruiert ist, daß es nicht erforderlich ist, den Aufzug zum Be-
oder Entladen oder zur Instandhaltung, zum Auf- und Abbau zu betreten,
- zu dem Personen striktes Zutrittsverbot haben,
- der geführt ist,
- der sich entlang von Führungen bewegt, deren Neigung mindestens 30° betragen
kann, der aber in jedem beliebigen Winkel bewegt werden kann,
- der gehalten oder getragen wird durch Drahtseil und Zwangsantrieb,
- der mit Drucktastenbedienung ausgestattet ist,
- der keine Gegengewichte hat,
- dessen Tragfähigkeit 300 kg beträgt,
- dessen Betriebshöchstgeschwindigkeit 1 m/s beträgt,
- bei dem die Führungsschienen durch separate Konstruktionen abgestützt werden
müssen.
4. Baustellenbandsägemaschine
Motorgetriebene Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit
einem einzigen Endlossägeband, das über zwei oder mehr Scheiben läuft.
5. Baustellenkreissägemaschine
Maschine mit Handvorschub (Gewicht von weniger als 200 kg) mit einem
Kreissägeblatt (kein Ritzsägeblatt) mit einem Durchmesser von 350 mm-500 mm.
Das Sägeblatt ist während des Sägens nicht verstellbar. Der waagrechte Tisch
ist während des Sägens ganz oder teilweise feststehend. Das Sägeblatt ist auf
einer waagrechten, nicht kippbaren Spindel angebracht, die während des Betriebs
feststehend ist. Die Maschine kann folgende Merkmale haben:
- Das Sägeblatt kann an dem Tisch anhebbar bzw. absenkbar angebracht sein,
- der Maschinenständer unterhalb des Tisches kann offen oder geschlossen sein,
- die Säge kann mit einem zusätzlichen handbetätigten Schiebetisch
ausgestattet sein (nicht direkt neben dem Sägeblatt).
6. Tragbare Motorkettensäge
Motorgetriebenes Werkzeug mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Sie
besteht aus einer integrierten kompakten Einheit mit Griffen, Motor und
Schneidevorrichtung. Sie wird mit beiden Händen gehalten.
7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
Fahrzeug, das entweder als Hochdruckspül- oder als Saugfahrzeug dient. Siehe
Hochdruckspülfahrzeug, Saugfahrzeug.
8. Verdichtungsmaschine
Maschine, mit der Stoffe, wie Schotter, Erde oder Asphalt, durch Walzen,
Stampfen und Vibrationen verdichtet werden. Es kann sich um eine selbstfahrende,
gezogene, geführte Maschine oder eine Anbaumaschine für eine Trägermaschine
handeln. Verdichtungsmaschinen werden wie folgt untergliedert:
- fahrergesteuerte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder
mehreren metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen: der
Bedienungsstand ist integraler Bestandteil der Maschine;
- geführte Walzen: selbstfahrende Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren
metallischen Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen, deren Fahrbetrieb,
Steuerung, Bremsanlage und Stampfbetrieb von einer begleitenden Person oder
über Fernbedienung bedient wird;
- gezogene Walzen: Verdichtungsmaschinen mit einem oder mehreren metallischen
Zylindern (Walzen) oder Gummiradwalzen ohne unabhängiges Antriebssystem; das
Bedienungspersonal befindet sich auf der Zugmaschine;
- Rüttelplatten oder Stampfplatten: Verdichtungsmaschinen mit einer im
wesentlichen planen vibrierenden Platte als Verdichtungsaggregat; sie werden von
einer begleitenden Person gesteuert oder sind Anbaugeräte mit Trägermaschine;
- Explosionsstampfer: Verdichtungsmaschinen mit einer im wesentlichen planen
Platte als Verdichtungsaggregat, die durch Explosionsdruck hauptsächlich in
senkrechte Richtung bewegt wird; die Maschine wird durch eine begleitende Person
gesteuert.
9. Kompressor
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist
und zum Komprimieren - und damit zur Erhöhung des Drucks - von Luft, Gasen und
Dämpfen dient. Ein Kompressor setzt sich aus dem Verdichter selbst, dem
Hauptantrieb und sonstigen Bauteilen oder Vorrichtungen zusammen, die zum
sicheren Betrieb des Kompressors notwendig sind.
Ausgenommen sind folgende Gerätetypen:
- Gebläse, d. h. Geräte, bei denen die Luftzirkulation bei einem Überdruck
von höchstens 110000 Pa erfolgt;
- Vakuumpumpen, d. h. Geräte zum Absaugen von Luft aus geschlossenen
Behältern/Räumen mit atmosphärischem Druck oder darunter;
- Gasturbinen.
10. Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer
Kraftgetriebene Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer (beliebiger
Antriebsart) für Baustellen.
11. Beton- und Mörtelmischer
Maschinen zur Herstellung von Beton bzw. Mörtel - durch einen beliebigen
Belade-, Misch- und Entleervorgang. Sie können im Intervallbetrieb oder
kontinuierlich betrieben werden. Betonmischer auf Lastwagen werden als
Transportbetonmischer bezeichnet (siehe Definition 55).
12. Bauwinde
Vorübergehend aufgestelltes Hubgerät mit Motorantrieb, das mit Vorrichtungen
zum Heben und Senken von Lasten ausgestattet ist.
13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
Maschine zum Fördern und Spritzen von Beton und Mörtel mit oder ohne
Rührwerk, wodurch das Fördergut durch Rohre, Verteilermaste und sonstige
Vorrichtungen zu den Auftrageorten befördert wird. Die Förderarbeit erfolgt:
- bei Beton mechanisch durch Kolben- oder Rotorpumpen,
- bei Mörtel mechanisch durch Kolben-, Schnecken-, Schlauch- oder Rotorpumpen
bzw. pneumatisch durch Kompressoren mit oder ohne Windkessel.
Diese Maschinen können auf Lastkraftwagen, Anhänger oder Spezialfahrzeuge
montiert werden.
14. Förderband
Vorübergehend aufgestellte Maschine für die Beförderung von Material durch
ein Fließband mit Motorantrieb.
15. Fahrzeugkühlaggregat
Laderaum-Kühlaggregate auf Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3, und O4 gemäß
der Richtlinie 70/156/EWG.
Die Energieversorgung des Kühlaggregats kann integraler Bestandteil des
Aggregats, ein separates Teil, das an der Fahrzeugkarosserie angebracht wird,
der Antriebsmotor des Fahrzeugs oder eine unabhängige Energiequelle oder eine
Hilfsenergiequelle sein.
16. Planiermaschine
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, die über Anbaugeräte eine
Schub- bzw. Zugkraft ausübt.
17. Bohrgerät
Maschine zum Bohren von Löchern auf Baustellen durch
- Schlagbohren,
- Drehbohren,
- Drehschlagbohren.
Bohrgeräte sind während des Bohrvorgangs ortsfest. Sie fahren mit eigenem
Antrieb von einem Bohrort zum anderen. Zu den selbstfahrenden Bohrgeräten
gehören auch solche, die auf Lastwagen, Fahrgestellen mit Rädern,
Zugmaschinen, Ketten oder Gleitschienen (mit Winde gezogen) montiert sind. Sind
Bohrgeräte auf Lastwagen, Zugmaschinen, Anhängern oder einem Fahrgestell mit
Rädern angebracht, können sie mit höherer Geschwindigkeit und auf
öffentlichen Straßen befördert werden.
18. Muldenfahrzeug
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und offenem Aufbau zur
Beförderung oder Deponierung bzw. Verteilung von Material. Muldenfahrzeuge
können mit einem eigenen integrierten Beladungsgerät ausgestattet sein.
19. Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
Motorgetriebenes Gerät, das an Silo- oder Tankfahrzeugen angebracht ist und zum
Be- oder Entladen von Flüssigkeiten oder Schüttgut (durch Pumpen oder
ähnliche Geräte) dient.
20. Hydraulikbagger und Seilbagger
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb und einem um mindestens
360° drehbaren Aufbau, die Material mit Hilfe einer Schaufel ausgräbt, in
einer Drehbewegung befördert und ablädt, ohne daß das Fahrgestell oder der
Unterwagen während des Arbeitsvorgangs der Maschine bewegt wird. Die Schaufel
ist an einem Ausleger und Schwenkarm bzw. an einem Teleskopausleger angebracht.
21. Baggerlader
Selbstfahrende Maschine mit Rad- oder Kettenantrieb, an deren Tragkonstruktion
sowohl eine Frontladeschaufel als auch ein Heck-Baggerlöffel angebracht werden
können. Im Baggerlöffelbetrieb gräbt die Maschine in der Regel unter
Bodenniveau mit Bewegung der Schaufel in Richtung der Maschine. Der
Baggerlöffel gräbt Material aus, befördert es in einer Drehbewegung und lädt
es ab, ohne daß die Maschine selbst bewegt wird. Im Frontladebetrieb lädt bzw.
gräbt der Baggerlader durch die Vorwärtsbewegung der gesamten Maschine und
hebt, befördert und entlädt das Material.
22. Altglassammelbehälter
Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Er verfügt
über mindestens eine Öffnung zum Einwerfen der Flaschen und eine weitere zum
Leeren des Behälters.
23. Grader
Selbstfahrende Maschine mit Radantrieb mit einem verstellbaren Planierschild,
das zwischen der Vorder- und Hinterachse angebracht ist und Material in der
Regel je nach Planierbedarf abträgt, bewegt und verteilt.
24. Grastrimmer/Graskantenschneider
Tragbares, handgeführtes Gerät mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen
biegsamen rotierenden Schneidewerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder
ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs.
Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidewerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei
Graskantenschneidern in einer etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.
25. Heckenschere
Handgeführtes Gerät mit integriertem Antrieb, das von einer Person zum
Schneiden von Hecken und Büschen verwendet wird und mit einer oder mehreren
linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeitet.
26. Hochdruckspülfahrzeug
Fahrzeug mit einer Vorrichtung zur Reinigung von Kanälen oder ähnlichem durch
einen Hochdruckwasserstrahl. Die Vorrichtung kann entweder auf dem Fahrgestell
eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten
eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare
Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
27. Hochdruckwasserstrahlmaschine
Maschine mit Düsen oder anderen Beschleunigungsöffnungen, aus denen Wasser -
eventuell mit Zusätzen - als freier Strahl austritt. Im allgemeinen bestehen
Hochdruckwasserstrahlmaschinen aus einem Antrieb, einem Druckgenerator,
Schläuchen, Sprühvorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen, Bedienungs- und
Meßgeräten. Hochdruckwasserstrahlmaschinen können beweglich oder ortsfest
sein:
- Bewegliche Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind verfahrbare Maschinen für den
Betrieb an verschiedenen Orten und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes
Fahrgestell oder sind auf ein Fahrzeug montiert. Sämtliche Versorgungsleitungen
sind biegsam und können leicht abgetrennt werden.
- Ortsfeste Hochdruckwasserstrahlmaschinen sind für den längerfristigen
Betrieb an einem Ort bestimmt, können aber mit geeignetem Gerät an einen
anderen Ort gebracht werden. Sie sind im allgemeinen auf Gleitschienen oder auf
einem Rahmen montiert; die Versorgungsleitungen können abgetrennt werden.
28. Hydraulikhammer
Gerät, bei dem die Hydraulik-Energiequelle der Trägermaschine dazu benutzt
wird, einen Kolben (bisweilen gasunterstützt) zu beschleunigen, der dann auf
ein Werkzeug auftrifft. Die kinetisch erzeugte Druckwelle wird über das
Werkzeug auf das zu bearbeitende Material übertragen, das durch die
Druckeinwirkung aufbricht. Für den Betrieb eines Hydraulikhammers ist die
Versorgung mit Drucköl erforderlich. Das gesamte Aggregat aus Trägermaschine
und Hammer wird von einer Person in der Regel vom Sitz in der Kabine der
Trägermaschine aus gesteuert.
29. Hydraulikaggregat
Maschine, die zur Verwendung mit austauschbaren Ausrüstungsteilen bestimmt ist
und zur Erhöhung des Drucks von Flüssigkeiten dient. Hierbei handelt es sich
um einen Zusammenbau aus einem Hauptantrieb und einer Pumpe sowie gegebenenfalls
einem Vorratsbehälter und Ausrüstungsteilen (z. B. Steuereinrichtungen,
Überdruckventil).
30. Fugenschneider
Bewegliche Maschine zum Schneiden von Fugen in Beton, Asphalt und ähnlichen
Straßenbelägen. Das Schneideaggregat ist eine mit Hochgeschwindigkeit
rotierende Scheibe. Der Fugenschneider kann wie folgt vorwärts bewegt werden:
- manuell,
- manuell mit maschineller Unterstützung,
- maschinell.
31. Müllverdichter, Laderbauart mit Schaufel
Selbstfahrende Verdichtungsmaschine auf Rädern mit einer frontseitigen
Laderkupplung, an der eine Schaufel angebracht ist, mit Stahlrädern (Walzen);
die Maschine dient in erster Linie zum Verdichten, Schieben, Ebnen und Laden von
Erde, Ablagerungsmaterial oder Müll.
32. Rasenmäher
Geführtes oder fahrergesteuertes Grasschneidegerät bzw. eine Maschine mit
einem oder mehreren Anbaugeräten zum Grasschneiden. Die Schneidefläche
verläuft in etwa parallel zum Boden. Die Maschine orientiert sich zur
Bestimmung der Schneidehöhe mit Hilfe von Rädern, Luftkissen, Gleitschienen u.
a. am Boden. Der Antrieb erfolgt mittels eines Verbrennungs- oder Elektromotors.
Schneideelemente sind
- entweder feste Schneideelemente
- oder nicht metallische Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von über 10
J frei rotierende, nicht metallische Schneiden; die kinetische Energie wird
anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.
Ebenfalls unter die Begriffsbestimmung fallen geführte oder fahrergesteuerte
Grasschneidegeräte bzw. Maschinen mit einem oder mehreren Anbaugeräten zum
Grasschneiden, bei denen die Scheideelemente um eine horizontale Achse rotieren.
Sie verfügen über eine unbewegliche Schneide oder ein Messer (Spindelmäher).
Bei der Bewegung der Maschine wird so eine Scherbewegung ausgeführt.
33. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und
Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen
Energie von über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum
Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche
verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht
zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird
anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt.
34. Laubbläser
Motorgetriebene Maschine zur Entfernung von Laub und anderem Material von
Rasenflächen, Pfaden, Wegen, Straßen usw. durch einen
Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie kann tragbar (handgeführt) oder nicht
tragbar, aber beweglich sein.
35. Laubsammler
Motorgetriebene Maschine zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe
eines Sauggerätes mit einer Energievorrichtung, die in dem Gerät einen
Unterdruck erzeugt, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie
kann tragbar (handgeführt) oder nicht tragbar, aber beweglich sein.
36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
Gabelstapler mit Radantrieb, Verbrennungsmotor, Gegengewicht und
Hubvorrichtungen (Mast, Teleskoparm oder Gelenkarm). Hierbei handelt es sich um
- geländegängige Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, die in erster
Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf
Baustellen, bestimmt sind);
- sonstige Gegengewichtsstapler. Ausgenommen sind Gegengewichtsstapler, die
speziell für die Containerbeförderung gebaut sind.
37. Lader
Selbstfahrende rad- oder kettengetriebene Maschine mit einer integrierten
frontseitigen Schaufelhalterung und einem Schaufelgelenk, die durch
Vorwärtsbewegung Material lädt oder ausgräbt, hebt, befördert und ablädt.
38. Mobilkran
Auslegerkran mit eigenem Antrieb, der mit oder ohne Traglast verfahren werden
kann, ohne daß hierzu eine ortsfeste Fahrbahn benötigt wird, und dessen
Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird. Er kann auf Reifen,
Ketten oder anderen Verfahrvorrichtungen betrieben werden. In festen
Arbeitspositionen kann er durch ausfahrbare Stützen oder andere Vorrichtungen
gestützt werden, die die Standsicherheit erhöhen. Der Oberwagen eines
Mobilkrans kann frei drehbar, begrenzt drehbar oder auch nicht drehbar sein. Er
ist in der Regel mit einem oder mehreren Hubwerken und/oder mit
Hydraulikzylindern zum Heben oder Senken des Auslegers und der Last
ausgestattet. Mobilkräne können mit einem Teleskopausleger, einem
Knickausleger, einem Gittermastausleger oder mit einer Kombination dieser
Auslegerarten ausgerüstet sein. Der Ausleger kann leicht abgesenkt werden. Die
am Auslegerkopf hängenden Lasten können mit einer Unterflasche oder mit
anderen speziellen Lastaufnahmemitteln befördert werden.
39. Rollbarer Müllbehälter
Entsprechend ausgelegter, mit einem Deckel versehener Behälter auf Rädern zur
vorübergehenden Lagerung von Müll.
40. Motorhacke
Selbstfahrendes, geführtes Gerät
- ohne/mit Räder/n, dessen rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und
gleichzeitig das Gerät vorwärts bewegen (Motorhacke);
- das sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegt, die direkt vom Motor
angetrieben werden, und mit Hackwerkzeugen ausgestattet ist (Motorhacke mit
Treibrad).
41. Straßenfertiger
Bewegliche Straßenbaumaschine zum Auftragen einer Baumaterialschicht, wie
bituminöses Mischgut, Beton oder Schotter, auf Fahrbahnen. Straßenfertiger
können mit einer Hochverdichtungsbohle ausgestattet sein.
42. Rammausrüstung
Eine Einrichtung zum Einrammen oder zum Herausziehen der Rammelemente wie
beispielsweise Schlaghammer, Ausziehvorrichtungen, Rüttler oder statische
Vorrichtungen zum Stoßen bzw. Ziehen der Rammelemente, bestehend aus einer
Baugruppe aus Maschinen und Maschinenteilen für das Einrammen oder das
Herausziehen von Rammelementen, die auch folgendes umfaßt:
- das Rammgerüst, bestehend aus Trägergerät (auf Ketten, Rädern, Schienen
oder Schwimmkörpern), Steuerungsaufsatz, Steuerungs- oder Führungssystem;
- Zubehörteile wie beispielsweise Kappen für die Rammelemente, Rammaufsätze,
Bleche, Nachführer, Klemmelemente, Vorrichtungen zur Handhabung der Elemente,
Lärmschutz-Ummantelungen, Stoß- und Vibrationsdämpfer, Netzteile bzw.
Generatoren sowie Hubbühnen oder Plattformen für das Bedienungspersonal.
43. Rohrleger
Selbstfahrende Maschine mit Ketten- oder Radantrieb speziell zum Heben und zum
Verlegen von Rohren und zum Befördern von Rohrausrüstung. Die Maschine, die
nach dem Vorbild einer Zugmaschine konstruiert ist, hat speziell konzipierte
Bauteile wie Unterwagen, Rahmen, Gegengewicht, Ausleger und Hubgerät sowie
einen in einer senkrechten Ebene schwenkbaren seitlichen Ausleger.
44. Pistenraupe
Selbstfahrende Maschine mit Kettenantrieb, die Schnee und Eis mit Anbaugeräten
schieben oder schleppen kann.
45. Kraftstromerzeuger
Gerät, bei dem ein Verbrennungsmotor einen Rotationsgenerator antreibt, der
eine kontinuierliche elektrische Leistung abgibt.
46. Kehrmaschine
Einsammelmaschine mit einer Vorrichtung zum Kehren von Haufwerk in die Bahn
eines Saugeinlasses. Das Kehrgut wird dann pneumatisch durch einen
Hochgeschwindigkeitsluftstrom oder durch ein mechanisches Sammelsystem in einen
Sammeltrichter befördert. Die Kehr- und Sammelaggregate können entweder auf
dem Fahrgestell eines speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen
eigenen Wagenkasten eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich
wie austauschbare Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
47. Müllsammelfahrzeug
Für die Sammlung und den Transport von Haus- und Sperrmüll entwickeltes
Fahrzeug, wobei die Beladung über Behälter oder von Hand erfolgt. Das Fahrzeug
kann mit einem Verdichtungsmechanismus ausgestattet sein. Ein
Müllsammelfahrzeug besteht aus einem Fahrgestell mit Fahrerhaus und Aufbau. Das
Fahrzeug kann mit einer Behälter-Schütteinrichtung ausgestattet sein.
48. Straßenfräse
Bewegliche Maschine zum Abtragen von Material von Straßenoberflächen mit Hilfe
einer kraftgetriebenen Walze, auf der Fräsen angebracht sind; die Fräswalzen
drehen sich während des Vorgangs.
49. Vertikutierer
Geführte oder fahrergesteuerte motorgetriebene Maschine mit Aggregaten zum
Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen in Gärten, Parkanlagen oder
ähnlichen Grünanlagen. Zur Bestimmung der Schnittiefe orientiert sie sich an
der Bodenbeschaffenheit.
50. Schredder/Zerkleinerer
Eine im Stand betriebene motorgetriebene Maschine mit einem oder mehreren
Schneidaggregaten zur Zerkleinerung von organischem Material. In der Regel
besitzt die Maschine eine Ladeöffnung, durch die das Material (eventuell mit
einer Hilfsvorrichtung) zugeführt wird, ein Aggregat zum Zerkleinern des
Materials (durch Schneiden, Hacken, Zermahlen oder andere Verfahren) und einen
Auswurfschacht, durch den das zerkleinerte Material ausgeworfen wird. Daran kann
ein Sammelbehälter befestigt sein.
51. Schneefräse
Maschine zum Räumen von Schnee von Verkehrsflächen durch rotierende Aggregate,
wobei der Schnee beschleunigt und durch ein Gebläse ausgeworfen wird.
52. Saugfahrzeug
Fahrzeug mit Vorrichtung zur Aufnahme von Wasser, Schlamm, Schlick, Abfall oder
ähnlichem Material aus Kanälen und Abflüssen oder ähnlichen Anlagen mit
Hilfe von Unterdruck. Das Gerät kann entweder auf dem Fahrgestell eines
speziellen Lastkraftwagens angebracht oder in einen eigenen Wagenkasten
eingebaut sein. Das Gerät kann fest montiert sein oder sich wie austauschbare
Aufbauteile an- und abmontieren lassen.
53. Turmdrehkran
Turmauslegerkran, dessen Ausleger an der Spitze eines in etwa senkrechten Turms
angebracht ist und in dieser Position bedient wird. Diese kraftgetriebene
Maschine besitzt Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten und für die
Beförderung der Lasten durch Änderung der Ausladung, durch Drehen oder
Verfahren des gesamten Krans. Manche Kräne können verschiedene dieser
Bewegungen, nicht aber unbedingt alle ausführen. Bestimmte Kräne können fest
aufgestellt sein, andere verfügen über Vorrichtungen zum Verfahren oder
Klettern.
54. Grabenfräse
Selbstfahrendes, geführtes oder fahrergesteuertes Gerät mit Ketten- oder
Radantrieb und einer front- oder heckseitigen Baggerkupplung und einem
Baggerteil. Es dient in erster Linie zum Ausheben von Gräben durch die
gleichmäßige Fortbewegung der Maschine.
55. Transportbetonmischer
Fahrzeug mit einer Trommel zum Transport von gebrauchsfertigem Beton aus
Betonmischanlagen zur Baustelle. Die Trommel kann sich beim Fahren des Fahrzeugs
drehen oder stillstehen. Die Trommel wird an der Baustelle durch Drehen der
Trommel geleert. Die Trommel wird entweder durch den Motor des Fahrzeugs oder
durch einen Zusatzmotor angetrieben.
56. Wasserpumpe
Maschine, die aus der eigentlichen Wasserpumpe und einem Antriebssystem besteht.
Sie dient zum Pumpen von Wasser auf eine höhere Energieebene.
57. Schweißstromerzeuger
Rotierendes Gerät zur Erzeugung von Schweißstrom.
ANHANG II
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten;
- Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt;
- Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und
Anschrift der beteiligten benannten Stelle;
- an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten und Maschinen gemessener
Schalleistungspegel;
- für diese Geräte und Maschinen garantierter Schalleistungspegel;
- Verweis auf die vorliegende Richtlinie;
- Erklärung, daß die Geräte und Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinie
entsprechen;
- gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu den anderen
angewandten Gemeinschaftsrichtlinien;
- Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung;
- Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende
Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
ANHANG III
VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM FREIEN
VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD
Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur
Ermittlung der Schalleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese
Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser
Richtlinie anzuwenden sind.
In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer
Meßfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der
Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels folgendes festgelegt:
- Geräuschemissionsgrundnormen,
- allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen.
In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Geräte- und Maschinentyp folgendes angegeben:
- eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich
- eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm,
- der Meßumgebung,
- des Werts der Konstante K2A,
- der Form der Meßfläche,
- der Zahl und der Standorte der Mikrophone,
- die Betriebsbedingungen einschließlich
- eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und
- der Anforderungen für das Aufstellen der Geräte und Maschinen,
- eines Verfahrens zur Berechnung der Schalleistungspegel für den Fall, daß
verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich
sind,
- weitere Informationen.
Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter grundsätzlich eine der
Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und
Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei
Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm
zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen
anzuwenden.
TEIL A
GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN
Zur Ermittlung des Schalleistungspegels von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im
allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen
EN ISO 3744: 1995
EN ISO 3746: 1995
angewandt werden, sofern dabei folgende Zusatzbestimmungen beachtet werden:
1 Meßunsicherheiten
Bei den Konformitätsbewertungsverfahren in der Entwurfsphase werden
Meßunsicherheiten nicht berücksichtigt.
2 Betrieb der Schallquelle während der Prüfung
2.1 Drehzahl des Gebläses
Ist der Motor der Geräte und Maschinen oder die jeweilige Hydraulik mit einem
oder mehreren Gebläsen ausgestattet, müssen diese während der Prüfung in
Betrieb sein. Die Drehzahl des Gebläses ist - gemäß einer der nachstehenden
Bedingungen - vom Hersteller der Geräte und Maschinen anzugeben und muß im
Prüfprotokoll erscheinen. Diese Drehzahl wird bei weiteren Messungen zugrunde
gelegt.
a) Direkt an den Motor angeschlossenes Gebläse
Wenn das Gebläse direkt vom Motor angetrieben wird und/oder direkt an die
Hydraulik angeschlossen ist (z. B. durch Riemenantrieb), muß es während der
Prüfung in Betrieb sein.
b) Stufenweise regelbares Gebläse
Wenn das Gebläse mit verschiedenen Drehzahlen betrieben werden kann, ist die
Prüfung wahlweise nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:
- bei maximaler Arbeitsdrehzahl,
- eine erste Prüfung bei Stillstand des Gebläses, eine zweite Prüfung bei
maximaler Drehzahl. Der ermittelte Schalldruckpegel LpA ist dann aus beiden
Meßergebnissen nach folgender Formel zu errechnen:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
dabei ist:
LpA,0 % = der Schalldruckpegel bei Stillstand des Gebläses,
LpA,100 % = der Schalldruckpegel bei maximaler Drehzahl.
c) Stufenlos regelbares Gebläse
Bei stufenlos regelbarem Gebläse ist die Prüfung entweder nach Buchstabe b)
oder mit einer vom Hersteller bestimmten Drehzahl durchzuführen, die mindestens
70 % der maximalen Drehzahl betragen muß.
2.2 Prüfung von Geräten und Maschinen ohne Last
Für diese Messungen müssen der Motor und die Hydraulik der Geräte und
Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht werden.
Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten.
Die Prüfung ist bei Stillstand der Geräte und Maschinen ohne Betrieb der
Arbeitsaggregate oder der Fahreinrichtung durchzuführen. Bei der Prüfung wird
der Motor im Leerlauf mit mindestens der Nenndrehzahl, die der Nennleistung
(Nutzleistung)(1) entspricht, betrieben.
Wird die Maschine durch einen Kraftstromerzeuger oder mit Strom aus dem Netz
betrieben, muß die Frequenz des Versorgungsstroms, der vom Hersteller für den
Motor angegeben ist, bei Maschinen mit Induktionsmotor auf +- 1 Hz stabil sein,
und bei Maschinen mit einem Kommutatormotor muß die zugeführte Spannung +- 1 %
der Nennspannung entsprechen. Die zugeführte Spannung wird am Stecker eines
fest mit dem Gerät verbundenen Kabels oder einer Leitung gemessen bzw. am
Einlaß der Maschinen bzw. des Geräts, wenn das Kabel abgetrennt werden kann.
Die Wellenform des vom Kraftstromerzeuger zugeführten Stroms muß ähnlich der
des Netzstroms sein.
Wenn die Maschine batteriebetrieben ist, muß die Batterie ganz aufgeladen sein.
Die Drehzahl und die entsprechende Nennleistung sind vom Hersteller der Geräte
und Maschinen anzugeben und müssen im Prüfprotokoll erscheinen.
Haben die Geräte und Maschinen mehrere Motoren, müssen diese bei den
Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist dies nicht möglich, ist jede mögliche
Kombination der Motoren zu prüfen.
2.3 Prüfung von Geräten und Maschinen unter Last
Für diese Messungen müssen der Motor (Antrieb) und die Hydraulik der Geräte
und Maschinen gemäß der Betriebsanleitung auf Betriebstemperatur gebracht
werden. Ferner sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten. Während der
Prüfung dürfen Signaleinrichtungen wie Hupen oder die Warneinrichtung für
Rückwärtsfahrt nicht betätigt werden.
Die Drehzahl der Geräte und Maschinen ist aufzuzeichnen und muß im
Prüfprotokoll angegeben werden.
Verfügen die Geräte und Maschinen über mehrere Motoren und/oder Aggregate,
müssen diese während der Prüfungen gleichzeitig laufen. Ist das nicht
möglich, ist jede mögliche Betriebskombination der Motoren und Aggregate zu
prüfen.
Für jeden unter Last zu prüfenden Geräte- oder Maschinentyp sind die
Bedingungen für den Betrieb unter Last festzulegen, die im Prinzip ähnliche
Wirkungen und Belastungen erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
2.4 Prüfung handbetätigter Geräte und Maschinen
Für jeden Typ handbetätigter Geräte und Maschinen sind typische
Betriebsbedingungen festzulegen, die ähnliche Wirkungen und Belastungen
erzeugen wie beim tatsächlichen Arbeitsbetrieb.
3 Berechnung des Meßflächen-Schalldruckpegels
Der Meßflächen-Schalldruckpegel ist mindestens dreimal zu messen. Wenn
mindestens zwei der ermittelten Werte um nicht mehr als 1 dB voneinander
abweichen, sind keine weiteren Messungen nötig. Andernfalls sind die Messungen
fortzusetzen, bis zwei Werte ermittelt werden, die um nicht mehr als 1 dB
voneinander abweichen. Der bei der Berechnung des Schalleistungspegels zu
verwendende A-bewertete Meßflächen-Schalldruckpegel ist der arithmetische
Mittelwert der beiden höchsten Werte, die um nicht mehr als 1 dB voneinander
abweichen.
4 Angaben im Prüfprotokoll
Der A-bewertete Schalleistungspegel einer geprüften Schallquelle ist als
gerundete volle Zahl anzugeben (bei weniger als 0,5 wird abgerundet; ab 0,5 wird
aufgerundet).
Der Bericht muß die zur Identifizierung der Schallquelle erforderlichen
technischen Daten sowie die Geräuschmeßnorm und die akustischen Werte
enthalten.
5 Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Meßfläche (EN
ISO 3744:1995)
Zusätzlich zu den in den Abschnitten 7.2.1 und 7.2.2 der Norm EN ISO 3744:1995
beschriebenen Meßflächen kann eine halbkugelförmige Meßfläche mit 12
Mikrophonen verwendet werden. Die kartesischen Koordinaten der 12
Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Fläche mit dem Radius r sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Der Radius r der Halbkugel muß
größer/gleich dem Doppelten der größten Abmessung des Bezugsquaders sein.
Der Bezugsquader ist definiert als der kleinstmögliche Quader, der die Geräte
und Maschinen (ohne Anbauteile) gerade einschließt und an der
schallreflektierenden Fläche endet. Der Radius der Halbkugel ist auf den
nächsthöheren der folgenden Werte zu runden: 4, 10, 16 m.
Die Anzahl (12) der Mikrophone kann auf 6 verringert werden, aber die
Mikrophonpositionen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 entsprechend den Anforderungen des
Abschnitts 7.4.2 von EN ISO 3744:1995 müssen auf jeden Fall verwendet werden.
In der Regel ist die Anordnung mit 6 Mikrophonpositionen auf einer
halbkugelförmigen Meßfläche zu verwenden. Sind in den Geräuschmeßnormen
dieser Richtlinie für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere
Spezifikationen vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
Tabelle
Koordinaten der 12 Mikrophonpositionen
6 Umgebungskorrektur K2A
Die Geräte und Maschinen sind auf einer schallreflektierenden Fläche aus Beton
oder nichtporösem Asphalt zu prüfen; in diesem Fall gilt für die
Umgebungskorrektur K2A = 0. Sind in den Geräuschmeßnormen dieser Richtlinie
für ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Maschine andere Spezifikationen
vorgegeben, so sind diese Spezifikationen zugrunde zu legen.
Abbildung
Zusätzliche Anordnung von Mikrophonen auf der halbkugelförmigen Meßfläche
(12 Mikrophonpositionen)
(1) "Nutzleistung": die Leistung in "EWG-Kilowatt (kW)", abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird.
TEIL B
GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN
0 GERÄTE UND MASCHINEN, DIE OHNE LAST GEPRÜFT WERDEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
Umgebungskorrektur K2A
K2A = 0
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
i) Wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders höchstens 8 m ist:
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5;
ii) wenn die größte Abmessung des Bezugsquaders größer als 8 m ist:
Quader gemäß ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung ohne Last
Die Geräuschmessungen sind gemäß Teil A Nummer 2.2 durchzuführen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
1 HUBARBEITSBÜHNEN MIT VERBRENNUNGSMOTOR
Siehe Abschnitt 0
2 FREISCHNEIDER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 10884:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 10884:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 10884:1995, Abschnitt 5.3
Beobachtungszeitraum
ISO 10884:1995
3 BAUAUFZÜGE FÜR DEN MATERIALTRANSPORT
Siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel
zu positionieren. Der Aufzug ist ohne Last zu betreiben und muß die Halbkugel
gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
4 BAUSTELLENBANDSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 7960:1995, Anhang J mit d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Gemäß ISO 7960:1995, Anhang J (nur Abschnitt J2b).
Beobachtungszeitraum
Gemäß ISO 7960:1995, Anhang J.
5 BAUSTELLENKREISSÄGEMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 7960:1995, Anhang A, Meßabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 7960:1995, Anhang A (nur Abschnitt A2b).
Beobachtungszeitraum
ISO 7960:1995, Anhang A.
6 TRAGBARE MOTORKETTENSÄGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 9207:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 9207:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last:/Prüfung ohne Last
Sägen von Holz unter Vollast/Motor mit Höchstdrehzahl ohne Last
a) mit Verbrennungsmotor: ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4;
b) mit Elektromotor: eine Prüfung gemäß ISO 9207:1995 Abschnitt 6.3 und eine
Prüfung bei Höchstdrehzahl des Motors ohne Last.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 9207:1995 Abschnitte 6.3 und 6.4
Der Schalleistungspegel LWA wird wie folgt berechnet:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
dabei sind LW1 und LW2 die jeweiligen Mittelwerte der Schalleistungspegel bei
den zwei obengenannten verschiedenen Betriebsarten.
7 KOMBINIERTE HOCHDRUCKSPÜL- UND SAUGFAHRZEUGE
Wenn beide Aggregate gleichzeitig in Betrieb genommen werden können, hat dies
entsprechend den Abschnitten 26 und 52 zu erfolgen. Wenn nicht, sind sie
getrennt zu prüfen und es ist der höhere Wert anzugeben.
8 VERDICHTUNGSMASCHINEN
i) NICHTVIBRIERENDE WALZEN
Siehe Abschnitt 0
ii) FAHRERGESTEUERTE VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Vibrationswalze ist auf einem oder mehreren geeigneten Elementen aus
elastischem Material, z. B. Luftkissen, aufzustellen. Diese Luftkissen müssen
aus weichem Material sein (Elastomer oder ähnlichem) und sind so weit
aufzupumpen, bis die Maschine um mindestens 5 cm vom Boden abgehoben ist.
Resonanzeffekte sind zu vermeiden. Das bzw. die Luftkissen müssen groß genug
sein, damit die Maschine während der Prüfung stabil steht.
Prüfung unter Last
Die Maschine ist im Stillstand zu prüfen, wobei der Motor mit Nenndrehzahl
(entsprechend Herstellerangabe) betrieben und keine Kraft auf die Fahrwerke
übertragen wird. Der Verdichtungsmechanismus wird mit der maximalen
Verdichtungsleistung betrieben, die nach Angabe des Herstellers der Kombination
aus der höchsten Frequenz und der bei dieser Frequenz größtmöglichen
Amplitude entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
iii) RÜTTELPLATTEN, VIBRATIONSSTAMPFER, EXPLOSIONSSTAMPFER UND GEFÜHRTE
VIBRATIONSWALZEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
Beobachtungszeitraum
EN 500-4 Rev. 1: 1998 Anhang C
9 KOMPRESSOREN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
oder
Quader/gemäß ISO 3744:1995 mit meßabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Kompressor ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen.
Kompressoren auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen,
wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Kompressor ist auf Betriebstemperatur zu bringen und wie für
Dauerbetrieb gleichmäßig zu betreiben und entsprechend den Angaben des
Herstellers ordnungsgemäß zu warten und zu schmieren.
Die Ermittlung des Schalleistungspegels erfolgt unter Vollast oder in einem
reproduzierbaren Betriebszustand, der für den lautesten Betrieb bei typischer
Verwendung der zu prüfenden Maschine repräsentativ ist, je nachdem, welche
Bedingung die größte Geräuschemission ergibt.
Wenn die Maschine als ganzes so ausgelegt ist, daß bestimmte Bauteile, z. B.
Zwischenkühler, vom Kompressor entfernt angebracht sind, sollte versucht
werden, die Geräuschemissionen dieser Teile während der Durchführung der
Geräuschprüfung zu isolieren. Für die Isolierung der verschiedenen
Geräuschquellen kann eine Spezialausrüstung erforderlich sein, um die
Geräuschemissionen dieser Quellen während der Messung zu dämpfen. Im
Prüfbericht sind die Geräuschkennwerte und die Betriebsbedingungen dieser
Teile gesondert anzugeben.
Während der Prüfung sind die Abgase des Kompressors mittels Rohrleitung aus
dem Prüfbereich abzuleiten. Es ist darauf zu achten, daß die durch die
Abgasableitung verursachten Geräuschemissionen um mindestens 10 dB niedriger
ausfallen als die zu messenden Geräuschemissionen an allen Meßstellen (z. B.
durch Anbringen eines Schalldämpfers).
Es ist dafür zu sorgen, daß bei einem Ablassen der Luft durch die Turbulenz am
Ablaßventil des Kompressors keine zusätzlichen Geräuschemissionen entstehen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
10 HANDGEFÜHRTE BETONBRECHER UND ABBAU-, AUFBRUCH- UND SPATENHÄMMER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5 und der folgenden
Tabelle/entsprechend der Masse des Geräts gemäß der folgenden Tabelle:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Sämtliche Prüfgeräte sind in senkrechter Position zu prüfen.
Hat das Prüfgerät eine Abluftleitung, so ist deren Achse in gleichem Abstand
zwischen zwei Mikrophonpositionen zu positionieren. Das Geräusch der
Stromaggregats darf die Messung der Schallemissionen der geprüften Geräte
nicht beeinflussen.
Befestigung des Geräts
Das Gerät ist bei der Prüfung an einer Halterung zu befestigen, die in einem
Betonwürfel verankert ist. Dieser ist in einer Betongrube versenkt. Bei der
Prüfung kann zwischen dem Gerät und der Halterung ein Zwischenstück aus Stahl
angebracht werden. Dieses Zwischenstück muß eine feste Verbindung zwischen dem
Gerät und der Halterung herstellen (siehe dazu Abbildung 10.1).
Spezifikationen des Betonblocks
Der Block muß würfelförmig sein und eine Seitenlänge vom 0,60 m +- 2 mm
haben. Er muß möglichst regelmäßig sein. Der Würfel ist aus bis zu 0,20 m
dicken Schichten aus Stahlbeton herzustellen; beim schichtweisen Betonieren sind
die Schichten jeweils sorgfältig zu rütteln, um eine zu starke Sedimentation
zu vermeiden.
Betonqualität
Die Qualität des Betons muß C 50/60 von ENV 206 entsprechen.
Der Würfel ist mit Stahlstangen von 8 mm Durchmesser ohne Bindematerial zu
verstärken, wobei die Stangen nicht miteinander verbunden sein dürfen. Die
Auslegung ist Abbildung 10.2 zu entnehmen.
Einspannwerkzeug
Das Einspannwerkzeug ist im Block fest zu verankern; es besteht aus einem
Druckluftstampfer mit einem Durchmesser von mindestens 178 mm und höchstens 220
mm und einem Einspannschaft. Dieser Einspannschaft entspricht demjenigen, der in
der Regel für die zu prüfenden Geräte verwendet wird, wobei ISO 1180:1983
einzuhalten ist. Die Länge muß ausreichend sein, damit die Messung
durchgeführt werden kann.
Die beiden Teile sind in geeigneter Weise miteinander zu verbinden. Dieses
Werkzeug ist so im Block zu befestigen, daß das untere Ende des
Druckluftstampfers 0,30 m in den Block versenkt ist (siehe Abbildung 10.2).
Der Block muß mechanisch fehlerfrei bleiben, besonders an der Stelle, an der
das Einspannwerkzeug mit dem Beton verbunden ist. Vor und nach jedem Prüfgang
ist zu prüfen, ob das Einspannwerkzeug noch fest im Betonblock verankert ist.
Positionierung des Würfels
Der Würfel ist in einer vollständig zementierten Grube zu versenken, die mit
einer Abschirmplatte von mindestens 100 kg/m2 abgedeckt ist (siehe Abbildung
10.3), so daß sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf Bodenniveau befindet.
Um Störgeräusche zu vermeiden, ist der Block an der Unterseite und den Seiten
durch elastische Abstützungen zu isolieren, deren Grenzfrequenz höchstens der
halben Schlagfrequenz des geprüften Geräts, ausgedrückt in Schlägen pro
Sekunde, entspricht.
Die Öffnung der Abschirmplatte für das Einspannwerkzeug muß so klein wie
möglich und mit einer elastischen schallabsorbierenden Dichtung versiegelt
sein.
Prüfung unter Last
Das geprüfte Gerät ist mit dem Einspannwerkzeug zu verbinden.
Das Prüfgerät ist im stabilen Zustand zu betreiben und muß die gleiche
Stabilität der Geräuschemission erreichen wie im Normalbetrieb.
Das Prüfgerät ist mit der in der Bedienungsanleitung angegebenen
Höchstleistung zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
Abbildung 10.1
Schematische Darstellung des Zwischenstücks
>PIC FILE= "L_2000162DE.003401.EPS">
Abbildung 10.2
Betonblock
>PIC FILE= "L_2000162DE.003501.EPS">
Abbildung 10.3
Prüfeinrichtung
>PIC FILE= "L_2000162DE.003601.EPS">
Der Wert A ist so zu bestimmen, daß sich die Deckfläche der Abschirmplatte auf
Bodenniveau befindet.
11 BETON- UND MÖRTELMISCHER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Das Mischaggregat (Trommel) ist bis zum Erreichen des Nenninhalts mit Sand einer
Körnung von 0-3 mm zu füllen, die Feuchtigkeit muß 4-10 % betragen.
Das Mischaggregat ist mindestens mit der Nenndrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
12 BAUWINDEN
Siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel
zu positionieren. Die Winde ist ohne Last zu betreiben.
13 FÖRDER- UND SPRITZMASCHINEN FÜR BETON UND MÖRTEL
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Besitzt die Maschine einen Zuteilarm, so ist dieser senkrecht zu stellen und die
Zuleitung an den Fülltrichter anzuschließen. Ist dies nicht der Fall, ist die
Maschine mit einer horizontalen Leitung von mindestens 30 m auszustatten, die in
den Fülltrichter zurückführt.
Prüfung unter Last
i) Förder- und Spritzmaschinen für Beton
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem betonähnlichem Material zu
füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise feine Asche zu
ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu betreiben, wobei ein
Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung dieses Zeitintervalls
wird dem "Beton" Wasser beigemischt, um den Wert zu erreichen).
ii) Förder- und Spritzmaschinen für Mörtel
Das Fördersystem und die Leitung sind mit einem fertigmörtelähnlichem
Material zu füllen, wobei der Zement durch einen Zusatzstoff, beispielsweise
Methylzellulose zu ersetzen ist. Die Maschine ist mit Höchstleistung zu
betreiben, wobei ein Arbeitszyklus höchstens 5 s dauert (bei Überschreitung
dieses Zeitintervalls wird dem "Mörtel" Wasser beigemischt, um den
Wert zu erreichen).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
14 FÖRDERBÄNDER
Siehe Abschnitt 0
Der geometrische Mittelpunkt des Motors ist über dem Mittelpunkt der Halbkugel
zu positionieren. Das Förderband ist ohne Last zu betreiben und muß die
Halbkugel gegebenenfalls in Richtung von Punkt 1 verlassen.
15 FAHRZEUGKÜHLAGGREGATE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Das Kühlaggregat wird an einem echten oder simulierten Laderaum angebracht und
bei Stillstand des Fahrzeugs geprüft. Die Einbauhöhe des Kühlaggregats muß
den in der Betriebsanleitung vorgegebenen Einbauanforderungen entsprechen. Die
Energiequelle des Kühlaggregats ist so zu betreiben, daß der Kühlkompressor
und das Gebläse mit der in der Betriebsanleitung genannten Höchstdrehzahl
laufen. Wenn das Kühlaggregat so ausgelegt ist, daß die Energieversorgung
durch den Antriebsmotor des Fahrzeugs sichergestellt wird, gilt folgendes: Der
Fahrzeugmotor darf während der Prüfung nicht laufen, das Kühlaggregat wird an
eine geeignete elektrische Energiequelle angeschlossen. Abkuppelbare
Zugmaschinen sind für die Dauer der Prüfung abzukuppeln.
Kühlaggregate von Laderaum-Kühlaufbauten, die für unterschiedliche
Energiequellen ausgelegt sind, sind für jede Energiequelle getrennt zu prüfen.
Im Prüfprotokoll ist mindestens die Betriebsart mit der höchsten
Geräuschemission zu vermerken.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
16 PLANIERMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Planierraupen sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das der ISO-Norm
6395:1988 Abschnitt 6.3.3 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum und gegebenenfalls unterschiedliche Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
17 BOHRGERÄTE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
EN 791:1995 Anhang A
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
18 MULDENFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang C mit folgender Abänderung:
Abschnitt C.4.3 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Der Motor ist mit maximaler Abregeldrehzahl (hohe Leerlaufdrehzahl) zu
betreiben. Der Getriebebedienungshebel ist auf neutral zu stellen. Der
Kipperaufbau ist dreimal in Kippstellung (Leeren) zu bringen - bis etwa 75 % der
Höchstkippstellung - und dann in die normale Fahrtposition zurückzufahren.
Dies wird als ein Zyklus für den Hydraulikbetrieb im Stand betrachtet.
Ist der Kippvorgang nicht motorgetrieben, ist der Motor mit Leerlaufdrehzahl zu
betreiben, der Getriebebedienungshebel bleibt ebenfalls auf neutral. Die Messung
erfolgt ohne Kippen des Aufbaus. Der Beobachtungszeitraum muß 15 s
betragen."
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
19 BE- UND ENTLADEAGGREGATE VON TANK- ODER SILOFAHRZEUGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Die Aggregate werden bei Stillstand des Lastkraftwagens geprüft. Der
Antriebsmotor des Aggregats ist mit der Drehzahl zu betreiben, die der in der
Bedienungsanleitung angegebenen Höchstleistung des Aggregats entspricht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
20 BAGGER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang A
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang A
21 BAGGERLADER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
ISO 6395:1988 Anhang D
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang D
22 ALTGLASSAMMELBEHÄLTER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Im Rahmen dieser Geräuschmeßnorm wird der Einzelereignis-Schalldruckpegel Lpls
gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 3.2.2 für die Messung des Schalldruckpegels
an den Mikrophonpositionen verwendet.
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A
ermittelt wird, muß < = 0,2 dB sein. In diesem Fall wird K2A
vernachlässigt.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Die Geräuschmessung erfolgt während eines vollständigen Zyklus, bei dem 120
Flaschen in einen zunächst leeren Behälter geworfen werden.
Es werden folgende Glasflaschen verwendet:
- Fassungsvermögen: 75 cl
- Masse: 370 +- 30 g.
Der Prüfer hält jede Flasche am Flaschenhals, wobei der Flaschenboden in
Richtung der Einwurföffnung zeigt. Anschließend wird die Flasche vorsichtig
durch die Einwurföffnung in Richtung der Behältermitte eingeworfen, wobei ein
Anschlagen der Flasche an den Wänden nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Für
das Einwerfen der Flaschen wird nur eine einzige Einwurföffnung benutzt;
hierbei handelt es sich um die der Mikrophonposition 12 am nächsten gelegene
Einwurföffnung.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Die Messung des A-bewerteten Einzelereignis-Schalldruckpegels für jede in den
Behälter eingeworfene Flasche wird vorzugsweise gleichzeitig an den sechs
Mikrophonpositionen vorgenommen.
Der über die Meßfläche gemittelte A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel
wird gemäß EN ISO 3744:1995 Abschnitt 8.1 berechnet.
Der über alle 120 Flascheneinwürfe gemittelte A-bewertete
Einzelereignis-Schalleistungspegel errechnet sich aus dem logarithmischen
Mittelwert der über die Meßfläche gemittelten A-bewerteten
Einzelereignis-Schalldruckpegel.
23 GRADER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Entsprechend ISO-Norm 6395:1988 Anhang B
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang B
24 GRASTRIMMER/GRASKANTENSCHNEIDER
Siehe Abschnitt 2
Der Trimmer/Kantenschneider ist durch eine geeignete Vorrichtung so zu
positionieren, daß sich das Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der
Halbkugel befindet. Bei Grastrimmern ist der Mittelpunkt des Schneidaggregats in
einem Abstand von ca. 50 mm über der Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die
Anordnung der Schneidklingen sollten Graskantenschneider so nah wie möglich an
der Meßfläche positioniert werden.
25 HECKENSCHEREN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag
durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm
EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem
Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Heckenschere ist entweder wie beim normalen Gebrauch von einer Person in der
Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung so anzubringen, daß das
Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.
Prüfung unter Last
Die Heckenschere ist mit der Nenndrehzahl mit laufenden Schneideaggregaten zu
betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
26 HOCHDRUCKSPÜLFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Das Hochdruckspülfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantriebsmotor
und die Hilfsmotoren sind mit der vom Hersteller für den Betrieb der
Arbeitsaggregate angegebenen Drehzahl zu betreiben. Die Hochdruckpumpe(n)
ist/sind mit Höchstdrehzahl und bei dem vom Hersteller angegebenen
Betriebsdruck zu betreiben. Durch Verwendung einer geeigneten Düse wird der
Druck knapp unterhalb der Reaktionsschwelle des Druckminderungsventils gehalten.
Die Strömungsgeräusche der Düse dürfen keinen Einfluß auf die Ergebnisse
der Messungen haben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 30 s betragen.
27 HOCHDRUCKWASSERSTRAHLMASCHINE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 mit Meßabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Hochdruckwasserstrahlmaschine ist auf der schallreflektierenden Fläche
aufzustellen. Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hoben Träger zu
stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Die Hochdruckreinigungsmaschine ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich
gleichförmig zu betreiben. Während der Messung wird diejenige Düse an die
Hochdruckreinigungsmaschine angeschlossen, die bei einer Benutzung entsprechend
der Bedienungsanleitung den höchsten Druck erzeugt.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
28 HYDRAULIKHÄMMER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/r = 10 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Hammer ist für die Prüfung an einer Halterung zu befestigen und es ist ein
Spezialprüfblock zu verwenden. Abbildung 28.1 verdeutlicht die Merkmale dieses
Prüfblocks, während aus Abbildung 28.2 die Lage der Halterung ersichtlich ist.
Halterung
Die Halterung für den zu prüfenden Hammer muß den Anforderungen der
Betriebsanleitung des Hammers, insbesondere hinsichtlich Gewichtsklasse,
Hydraulik-Ausgangsleistung, Ölzufuhr und Gegendruck der Rückleitung,
entsprechen.
Befestigung
Die Befestigung sowie alle Anschlüsse (Schläuche, Rohrleitungen usw.) müssen
den Anforderungen der Betriebsanleitung des Hammers entsprechen. Alle
Geräuschentwicklungen durch Rohrleitungen und die verschiedenen mechanischen
Bauteile, die für die Installation benötigt werden, sollten ausgeschaltet
werden. Es ist für einen festen Anschluß aller Bauteile zu sorgen.
Stabilität des Hammers und statische Haltekraft
Der Hammer muß von der Halterung so nach unten gedrückt werden, daß eine
vergleichbare Stabilität erzielt wird wie unter normalen Betriebsbedingungen.
Der Hammer ist in aufrechter Stellung zu betreiben.
Werkzeug
Für die Messungen ist ein stumpfes Werkzeug zu verwenden. Die Länge des
Werkzeugs muß den Anforderungen der Abbildung 28.1 (Prüfblock) entsprechen.
Prüfung unter Last
Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluß
Die Betriebsbedingungen des Hydraulikhammers sind in geeigneter Weise
einzustellen, zu messen und zusammen mit den entsprechenden vorgeschriebenen
Werten zu protokollieren. Die zu prüfenden Geräte sind so zu betreiben, daß
in bezug auf Hydraulik-Eingangsleistung und Öldurchfluß des Hammers mindestens
90 % des Höchstwerts erreicht werden können.
Es ist besonders darauf zu achten, daß die Gesamtunsicherheit der Meßketten ps
und Q nicht mehr als +-5 % beträgt. Dadurch wird sichergestellt, daß die
Hydraulik-Eingangsleistung mit einer Genauigkeit von +-10 % ermittelt wird.
Unter Annahme einer linearen Korrelation zwischen der Hydraulik-Eingangsleistung
und der emittierten Schalleistung würde dies eine Abweichung von weniger als +-
0,4 dB bei der Ermittlung des Schalleistungspegels bedeuten.
Einstellbare Bauteile, die sich auf die Geräteleistung auswirken
Die Voreinstellwerte von Druckspeichern, Druckregelventilen und anderen
einstellbaren Bauteilen müssen den im Datenblatt angegebenen Werten
entsprechen. Wenn mehr als eine feste Schlagzahl eingestellt werden kann,
müssen die Messungen für alle Einstellungen durchgeführt werden. Mindest- und
Höchstwerte sind anzugeben.
Meßgrößen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Anhand der gemessenen Betriebsparameter zu bestimmender Parameter:
Hydraulik-Eingangsleistung des Hammers PIN = ps . Q
Messung des Drucks in der Hydraulik-Versorgungsleitung ps
- ps muß so nahe wie möglich am Einlaß des Hammers gemessen werden,
- ps ist mit einem Manometer zu messen (Mindestdurchmesser: 100 mm;
Genauigkeitsklasse: +- 1,0 % FSO).
Öldurchfluß am Hammereinlaß Q
- Q muß in der Druckversorgungsleitung so nahe wie möglich am Einlaß des
Hammers gemessen werden,
- Q ist mit einem elektrischen Durchflußmesser zu messen (Genauigkeitsklasse:
+- 2,5 % des Durchflußablesewerts).
Meßpunkt für die Öltemperatur T
- T muß im Ölspeicher der Halterung oder in der mit dem Hammer verbundenen
Hydraulikleitung gemessen werden. Der Meßpunkt ist im Prüfbericht anzugeben.
- Die Genauigkeit des Temperaturablesewerts muß dem tatsächlichen Wert auf +-
2 °C entsprechen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schalleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
Die Messungen werden dreimal - bei Bedarf häufiger - durchgeführt. Das
Endergebnis wird als das arithmetische Mittel der zwei höchsten Werte
errechnet, die um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen.
Abbildung 28.1
>PIC FILE= "L_2000162DE.004501.EPS">
Abbildung 28.2
>PIC FILE= "L_2000162DE.004601.EPS">
Definitionen
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Wenn der Prüfblock quadratische Form hat, entspricht die größte Länge dem
0,89fachen des entsprechenden Durchmessers.
Der Freiraum zwischen der Abdeckplatte und der Amboßplatte kann mit elastischem
Schaumgummi oder einem anderen absorbierenden Material mit einer Dichte < 220
kg/m3 gefüllt werden.
29 HYDRAULIKAGGREGATE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Das Hydraulikaggregat ist auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen.
Aggregate auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn
in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Während der Prüfung dürfen keine Arbeitsaggregate an das Hydraulikaggregat
angeschlossen sein.
Das Hydraulikaggregat ist in dem vom Hersteller angegebenen Bereich
gleichförmig zu betreiben. Es muß auf Nenndrehzahl und mit Nenndruck laufen.
Nenndrehzahl und Nenndruck sind der Betriebsanleitung des Herstellers zu
entnehmen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
30 FUGENSCHNEIDER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Auf den Fugenschneider ist das größte vom Hersteller in der Betriebsanleitung
vorgesehene Sägeblatt zu montieren. Der Motor ist mit Höchstdrehzahl zu
betreiben, das Sägeblatt ist im Leerlauf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
31 MÜLLVERDICHTER
Siehe Abschnitt 37
32 RASENMÄHER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag
durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messungen im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm
EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem
Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche /Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn die Räder des Rasenmähers den künstlichen Boden um mehr als 1 cm
zusammendrücken würden, sind die Räder so auf Träger zu stellen, daß sich
die Aufstandspunkte der Räder auf der Höhe des nicht zusammengedrückten
künstlichen Bodens befinden. Kann das Schneideaggregat nicht getrennt von den
Treibrädern des Rasenmähers in Betrieb genommen werden, so muß der
Rasenmäher auf Trägern geprüft werden, wobei die Schneideaggregate mit der
vom Hersteller angegebenen maximalen Drehzahl laufen. Die Träger sind so zu
konstruieren, daß sie keinen Einfluß auf die Meßergebnisse haben.
Prüfung ohne Last
ISO 11094:1991
Beobachtungszeitraum
ISO 11094:1991
33 RASENTRIMMER/RASENKANTENSCHNEIDER
Siehe Abschnitt 32
Das Gerät ist durch eine geeignete Vorrichtung so aufzustellen, daß sich das
Schneideaggregat über dem Mittelpunkt der Halbkugel befindet. Bei Rasentrimmern
ist der Mittelpunkt des Schneideaggregats in einem Abstand von ca. 50 mm über
der Meßfläche zu halten. Im Hinblick auf die Anordnung der Schneidklingen
sollten Rasenkantenschneider so nah wie möglich an der Meßfläche positioniert
werden.
34 LAUBBLÄSER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag
durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der
Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In
diesem Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubbläser ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß der Auslaß
des Blasaggregats (50 +- 25) mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.
Handelt es sich um einen handgeführten Laubbläser, ist er entweder von einer
Person in der Hand zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubbläser wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl
und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
Anmerkung:
Kann ein Laubbläser auch als Laubsammler verwendet werden, so ist er in beiden
Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
35 LAUBSAMMLER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag
durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß der Norm
EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem
Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Laubsammler ist wie beim normalen Gebrauch so aufzustellen, daß der Einlaß
des Laubsammlers (50 +- 25) mm über dem Mittelpunkt der Halbkugel liegt.
Handelt es sich um einen handgeführten Laubsammler, so ist er entweder von
einer Person zu halten oder an einer geeigneten Vorrichtung anzubringen.
Prüfung unter Last
Der Laubsammler wird mit den vom Hersteller angegebenen Werten für Nenndrehzahl
und Nennluftdurchsatz betrieben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
Anmerkung:
Kann ein Laubsammler auch als Laubbläser verwendet werden, so ist er in beiden
Betriebsarten zu prüfen; maßgeblich ist der höhere Wert.
36 STAPLER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Die Sicherheitsvorschriften und die Angaben des Herstellers sind zu beachten.
Betriebsart "Heben"
Bei stehendem Stapler wird die Last (aus nicht schallabsorbierendem Werkstoff,
z. B. Stahl oder Beton; mindestens 70 % der in der Betriebsanleitung angegebenen
effektiven Tragfähigkeit) aus der abgesenkten Stellung mit
Höchstgeschwindigkeit auf die Normhubhöhe angehoben, die nach der
einschlägigen europäischen Norm der Reihe "Sicherheit von
Flurförderzeugen" für den betreffenden Flurförderzeug-Typ gilt. Falls
die tatsächliche maximale Hubhöhe geringer ist, darf bei Einzelmessungen diese
Hubhöhe verwendet werden. Die Hubhöhe ist im Prüfbericht anzugeben.
Betriebsart "Fahren"
Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über
eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie
zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler
Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den
Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die
Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.
Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden,
daß über die Meßstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.
Beobachtungszeitraum /Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum:
- Betriebsart "Heben": der gesamte Hubzyklus;
- Betriebsart "Fahren": die Messung beginnt, wenn das Fahrzeug mit
seiner Mitte die Linie A-A überfährt, und endet, wenn es mit seiner Mitte die
Linie B-B erreicht.
Der resultierende Schalleistungspegel wird für alle Staplerarten wie folgt
berechnet:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Dabei bezeichnet der Index a den Hubbetrieb und der Index c den Fahrbetrieb.
37 LADER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 6395:1998
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Raupenlader sind auf einem Prüfgelände zu prüfen, das Abschnitt 6.3.3 der
Norm ISO 6395:1988 entspricht.
Prüfung unter Last
ISO 6395:1998 Anhang C
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
ISO 6395:1988 Anhang C
38 MOBILKRÄNE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Wenn der Mobilkran mit Stützarmen ausgerüstet ist, sind diese vollständig
auszufahren, und der Mobilkran ist in mittlerer Stützhöhe horizontal
auszurichten.
Prüfung unter Last
Der zu prüfende Mobilkran ist in der Standardversion entsprechend den Angaben
des Herstellers vorzuführen. Zur Ermittlung der Geräuschemissionen wird die
Nennleistung des für den Kranbetrieb verwendeten Motors berücksichtigt. Auf
den drehbaren Oberwagen wird das maximal zulässige Gegengewicht aufgesetzt.
Vor den Messungen werden Motor und Hydrauliksystem des Mobilkrans entsprechend
den Anweisungen des Herstellers auf normale Betriebstemperatur gebracht; ferner
sind alle in der Betriebsanleitung angegebenen relevanten
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Wenn der Mobilkran über mehrere Motoren verfügt, ist der Motor für den
Kranbetrieb in Betrieb zu nehmen, während der Motor des Trägerfahrzeugs
stillzusetzen ist.
Wenn der Motor des Mobilkrans mit einem Gebläse ausgerüstet ist, wird das
Gebläse während der Prüfung betrieben. Falls mehrere Einstellungen möglich
sind, ist das Gebläse während der Prüfung mit Höchstdrehzahl zu betreiben.
Die Messungen erfolgen für die folgenden 3(a)-c)) bzw. 4 (a)-d)) Betriebsarten:
Für alle Betriebsarten gelten folgende Bedingungen:
- Motordrehzahl bei 3/4 der für Kranbetrieb angegebenen Höchstdrehzahl mit
einer zulässigen Abweichung von +- 2 %.
- Beschleunigung und Verzögerung mit Höchstwert ohne gefährliche Bewegungen
der Last oder der Unterflasche.
- Bewegungen mit größtmöglicher Geschwindigkeit unter den gegebenen
Bedingungen entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung.
a) Heben und Senken einer Last
Der Mobilkran hebt eine Last, die 50 % der Höchstbelastung des Seils ausmacht.
Die Prüfung umfaßt das Anheben der Last und das unmittelbar anschließende
Herabsenken auf die Ausgangsposition. Die Auslegerlänge ist so zu wählen, daß
die gesamte Prüfung 15-20 s dauert.
b) Schwenken
Der Oberwagen wird um 90° nach links geschwenkt und unmittelbar anschließend
wieder in die Ausgangsposition gebracht, wobei sich der Ausleger in einem Winkel
von 40°-50° zur Waagrechten befindet und keine Last trägt. Der
Teleskopausleger ist soweit wie möglich eingezogen. Der Beobachtungszeitraum
erstreckt sich über die erforderliche Dauer zur Ausführung des Betriebszyklus.
c) Heben und Senken des Auslegers
Zu Beginn der Prüfung wird der Ausleger aus der niedrigsten Betriebsstellung
angehoben und unmittelbar anschließend wieder in die Ausgangsposition gebracht.
Die Bewegung erfolgt ohne Last. Die Dauer der Prüfung beträgt 20 s.
d) Teleskopieren (falls anwendbar)
Der vollständig eingezogene Ausleger steht in einem Winkel von 40°-50° zur
Waagrechten und trägt keine Last; der Teleskopzylinder des ersten Teleskopteils
wird zusammen mit dem ersten Teleskopteil auf volle Länge ausgefahren und
unmittelbar anschließend zusammen mit dem ersten Teleskopteil wieder
eingezogen.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Der Schalleistungspegel wird wie folgt berechnet:
i) mit Teleskopieren (falls anwendbar)
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
ii) ohne Teleskopieren
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Dabei ist
LWAa der Schalleistungspegel für den Betriebszyklus "Heben und Senken
einer Last"
LWAb der Schalleistungspegel für den Betriebszyklus "Schwenken"
LWAc der Schalleistungspegel für den Betriebszyklus "Heben und Senken des
Auslegers"
LWAd der Schalleistungspegel für den Betriebszyklus "Teleskopieren"
(falls anwendbar)
39 ROLLBARE MÜLLBEHÄLTER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
- Schallreflektierende Fläche aus Beton oder nichtporösem Asphalt
- Laborraum mit einem Freifeld über einer schallreflektierenden Fläche
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A
ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A
vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonposition gemäß Teil A Nummer 5/r = 3 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Alle Messungen sind an einem leeren Behälter durchzuführen.
Prüfung 1: Zufallen des Deckels
Um den Einfluß der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu
halten, muß diese hinter dem Behälter (Scharnierseite) stehen. Die
Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte, um
Verwindungsbewegungen des Deckels beim Zufallen zu verhindern.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus, der 20mal durchgeführt wird:
- Zunächst wird der Deckel senkrecht angehoben.
- Der Deckel wird - ohne Stoß - nach vorn freigegeben, wobei die
Bedienungsperson an ihrer Position hinter dem Behälter verbleibt, bis der
Deckel geschlossen ist.
- Wenn der Deckel vollständig geschlossen ist, wird er in seine Ausgangslage
angehoben.
Anmerkung:
Die Bedienungsperson kann ihre Position erforderlichenfalls vorübergehend
verlassen, um den Deckel anzuheben.
Prüfung 2: Vollständiges Öffnen des Deckels nach hinten
Um den Einfluß der Bedienungsperson auf die Messungen so gering wie möglich zu
halten, muß diese bei Behältern mit vier Rädern auf Messungen hinter dem
Behälter (Scharnierseite) und bei Behältern mit zwei Rädern rechts neben dem
Behälter (zwischen Mikrophonposition 10 und Mikrophonposition 12) stehen. Die
Bedienungsperson hält den Deckel vor dessen Freigabe in der Mitte oder so nahe
wie möglich an dessen Mitte.
Um jegliche Bewegung des Behälters auszuschließen, werden die Räder für die
Dauer der Prüfung arretiert. Um ein Rückprallen von Behältern mit zwei
Rädern zu verhindern, kann die Bedienungsperson den Behälter an der Oberkante
mit der Hand festhalten.
Die Messung erfolgt während des folgenden Zyklus:
- Zunächst wird der Deckel horizontal (nach hinten) geöffnet.
- Der Deckel wird ohne Stoß freigegeben.
- Wenn der Deckel vollständig geöffnet ist, wird er noch bevor er an der
Behälterwand anschlägt in seine Ausgangslage angehoben.
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Es wird eine Prüfstrecke verwendet, die eine unregelmäßige Oberfläche
nachbildet. Die Prüfstrecke umfaßt zwei parallele Streifen, die mit
Maschendraht belegt sind (Länge 6 m, Breite 400 mm), die im Abstand von jeweils
20 cm auf der schallreflektierenden Fläche befestigt sind. Der Abstand zwischen
den beiden Streifen wird entsprechend dem Behältertyp eingestellt, damit die
Räder über die gesamte Länge der Prüfstrecke auf den Streifen laufen. Die
Anordnung ist so zu wählen, daß eine ebene Strecke entsteht. Bei Bedarf wird
die Prüfbahn mit elastischem Material am Boden befestigt, um die Entstehung von
Störgeräuschen zu verhindern.
Anmerkung:
Es ist zulässig, die Laufstreifen aus verschiedenen, 400 mm breiten Elementen
zusammenzusetzen.
Abbildungen 39.1 und 39.2 zeigen ein Beispiel einer geeigneten Prüfstrecke.
Die Bedienungsperson befindet sich auf der Scharnierseite.
Die Messung erfolgt, während die Bedienungsperson den Behälter mit einer
konstanten Geschwindigkeit von ca. 1 m/s zwischen den Punkten A und B (Abstand
4,24 m - siehe Abbildung 39.3) über die Prüfstrecke zieht, und zwar ab dem
Zeitpunkt, zu dem bei Behältern mit zwei Rädern die Radachse - bei Behältern
mit vier Rädern die erste Radachse - den Punkt A erreicht, bis zum Erreichen
des Punkts B mit derselben Achse. Diese Prüfung wird in jede Richtung dreimal
durchgeführt.
Bei Behältern mit zwei Rädern beträgt der Winkel zwischen dem Behälter und
der Laufbahn während der Prüfung 45°. Bei Behältern mit vier Rädern muß
die Bedienungsperson dafür sorgen, daß alle Räder angemessenen Kontakt mit
der Laufbahn haben.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Prüfung 1 und 2: Zufallen des Deckels und vollständiges Öffnen des Deckels
nach hinten
Die Messungen werden nach Möglichkeit gleichzeitig an den sechs
Mikrophonpositionen vorgenommen. Ansonsten werden die an jeder Mikrophonposition
gemessenen Schalleistungspegel in aufsteigender Reihenfolge klassifiziert und
die Schalleistungspegel durch Zuordnung der Werte jeder Mikrophonposition der
einzelnen Reihen ermittelt.
Der A-bewertete Einzelereignis-Schalldruckpegel wird für jeden der 20
Schließvorgänge und der 20 Öffnungsvorgänge an jedem einzelnen Meßpunkt
gemessen. Die Schalleistungspegel LWAschließen und LWAöffnen werden aus dem
quadratischen Mittelwert der fünf höchsten erzielten Werte berechnet.
Prüfung 3: Rollen des Behälters über eine unregelmäßige Prüfstrecke
Der Beobachtungszeitraum T entspricht der Zeit, die für das Zurücklegen des
Abstands zwischen den Punkten A und B auf der Prüfstrecke erforderlich ist.
Der Schalleistungspegel LWArollen entspricht dem Mittelwert von sechs Werten,
die um weniger als 2 dB voneinander abweichen. Kann dieses Kriterium mit 6
Messungen nicht erfüllt werden, wird der Prüfzyklus soweit erforderlich
wiederholt.
Der Schalleistungspegel wird wie folgt berechnet:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Abbildung 39.1
Schema der Prüfstrecke
>PIC FILE= "L_2000162DE.005501.EPS">
Abbildung 39.2
Ausführungsdetail und Montage der Laufbahn
>PIC FILE= "L_2000162DE.005601.EPS">
Abbildung 39.3
Meßabstand
>PIC FILE= "L_2000162DE.005701.EPS">
40 MOTORHACKEN
Siehe Abschnitt 32
Das Aggregat ist während der Messung abzukoppeln.
41 STRASSENFERTIGER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
42 RAMMAUSRÜSTUNGEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 6395:1988
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Die Rammausrüstung wird oben auf einem Rammelement angebracht, wobei ein
ausreichender Bodenwiderstand für den Betrieb der Einrichtung mit
gleichmäßiger Geschwindigkeit gegeben sein muß.
Im Fall von Schlaghämmern muß die Pfahlkappe mit einer neuen, aus Holz
bestehenden Füllung versehen sein.
Das obere Ende des Rammelements befindet sich 0,50 m über der Meßumgebung.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
43 ROHRLEGER
Siehe Abschnitt 0
44 PISTENRAUPEN
Siehe Abschnitt 0
45 KRAFTSTROMERZEUGER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A
ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem Fall wird K2A
vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5.
Wenn 1 > 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 mit einem Meßabstand
von d=1 m verwendet werden.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Kraftstromerzeuger sind auf der schallreflektierenden Fläche aufzustellen.
Maschinen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen, wenn
in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
46 KEHRMASCHINEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Die Kehrmaschine ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die
Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den
Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Der Besen wird mit
Höchstgeschwindigkeit betrieben, wobei er mit dem Boden nicht in Berührung
kommt. Das Ansaugsystem ist mit maximaler Saugkraft zu betreiben, wobei der
Abstand zwischen Boden und Einlaß des Saugsystems nicht mehr als 25 mm betragen
darf.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
47 MÜLLSAMMELFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Das Müllfahrzeug wird im Stand in den folgenden Betriebsarten geprüft:
1. Der Motor ist mit der vom Hersteller angegebenen Höchstdrehzahl zu
betreiben. Die Arbeitsaggregate sind nicht in Betrieb. Diese Prüfung entfällt
bei Fahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb.
2. Das Verdichtungssystem ist in Betrieb.
Das Müllsammelfahrzeug und der Müllaufnahmebehälter sind leer.
Wird die Motordrehzahl bei Betrieb des Verdichtungssystems automatisch
angehoben, so ist diese Drehzahl zu messen. Liegt der gemessene Wert um mehr als
5 % unter der vom Hersteller angegebenen Drehzahl, wird während der Prüfung
die Motordrehzahl über das Gaspedal im Führerhaus angehoben, damit die vom
Hersteller angegebene Motordrehzahl eingehalten wird. Wenn der Hersteller keine
Motordrehzahl für den Betrieb des Verdichtungssystems angegeben hat oder wenn
das Fahrzeug über keine automatische Drehzahlanhebung verfügt, wird die
Motordrehzahl mit Hilfe des Gaspedals im Führerhaus auf 1200 min-1 eingestellt.
3. Die Behälter-Schütteinrichtung wird ohne Last und ohne Behälter angehoben
und abgesenkt. Die Motordrehzahl wird gemessen und wie bei Betrieb des
Verdichtungssystems eingestellt (siehe Nummer 2).
4. Ladegut wird in das Müllsammelfahrzeug entleert.
Loses Ladegut wird über die Schütteinrichtung in den (anfangs leeren)
Müllaufnahmebehälter entleert. Es wird ein Müllbehälter auf zwei Rollen mit
einem Fassungsvermögen von 240 l nach EN 840-1:1997 verwendet. Wenn die
Schütteinrichtung dafür nicht ausgelegt ist, ist ein Behälter mit einem
Fassungsvermögen von annähernd 240 l zu verwenden. Das Ladegut besteht aus 30
PVC-Röhren mit einer Masse von ca. 0,4 kg und folgenden Abmessungen:
- Länge: 150 mm +- 0,5 mm
- Nenn-Außendurchmesser: 90 mm + 0,3/- 0 mm
- Nenndicke: 6,7 mm + 0,9/- 0 mm
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Beobachtungszeitraum:
1. mindestens 15 s. Der hierbei ermittelte Schalleistungspegel ist LWA1;
2. mindestens drei vollständige Zyklen, wenn das Verdichtungssystem automatisch
arbeitet. Wenn das Verdichtungssystem nicht automatisch, sondern zyklusabhängig
arbeitet, werden die Messungen während mindestens drei Zyklen durchgeführt.
Der hierbei ermittelte Schalleistungspegel (LWA2) ist der quadratische
Mittelwert der drei (oder mehr) Messungen;
3. mindestens drei kontinuierliche vollständige Betriebszyklen einschließlich
des vollständigen Anhebens und Absenkens der Schüttvorrichtung. Der hierbei
ermittelte Schalleistungspegel (LWA3) ist der quadratische Mittelwert der drei
(oder mehr) Messungen;
4. mindestens drei vollständige Betriebszyklen, wobei jeweils 30 Rohre in den
Aufnahmebehälter entleert werden. Jeder Zyklus darf höchstens 5 s betragen.
Bei diesen Messungen wird LpAeq,T durch LpA,1s ersetzt. Der hierbei ermittelte
Schalleistungspegel (LWA4) ist der quadratische Mittelwert der drei (oder mehr)
Messungen.
Der resultierende Schalleistungspegel wird nach folgender Formel berechnet:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Hinweis:
Bei Müllsammelfahrzeugen mit ausschließlich elektrischem Antrieb wird der LWA1
zugeordnete Koeffizient mit 0 angenommen.
48 STRASSENFRÄSEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Maschinen
Die Längsachse der Straßenfräse muß parallel zur y-Achse sein.
Prüfung unter Last
Die Straßenfräse ist in dem in der Betriebsanleitung angegebenen Bereich
gleichförmig zu betreiben. Der Motor und sämtliche Aggregate sind mit den
jeweiligen Drehzahlen für den Leerlaufbetrieb zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
49 VERTIKUTIERER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Im Streitfall sind die Messungen im Freien auf einem künstlichen Bodenbelag
durchzuführen (ISO 11094:1991 Abschnitt 4.1.2).
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm
EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem
Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Der Vertikutierer ist mit Nenndrehzahl zu betreiben, die Arbeitsaggregate sind
im Leerlauf (eingeschaltet, aber nicht im Aufreißbetrieb).
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
50 SCHREDDER/ZERKLEINERER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßumgebung
ISO 11094:1991
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messungen in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der ohne den künstlichen Bodenbelag gemäß Norm
EN ISO 3744:1995 Anhang A ermittelt wird, muß < = 2,0 dB sein. In diesem
Fall wird K2A vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
ISO 11094:1991
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Der Schredder/Zerkleinerer ist beim Zerkleinern von einem oder mehreren
Holzstücken zu prüfen.
Der Arbeitsgang besteht aus dem Zerkleinern eines runden Holzstabes (trockene
Kiefer oder Sperrholz) von mindestens 1,5 m Länge, der an einem Ende angespitzt
ist. Der Durchmesser des Stabes entspricht annähernd dem in der
Betriebsanleitung angegebenen Höchstwert, für den das Gerät ausgelegt ist.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung des Schalleistungspegels
Der Beobachtungszeitraum endet, wenn sich kein Material mehr in den
Zerkleinerungsvorrichtungen befindet, spätestens aber nach 20 s. Sind beide
Betriebsbedingungen möglich, ist der höhere Schalleistungspegel zu
berücksichtigen.
51 SCHNEEFRÄSEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Die Schneefräse wird im Stillstand geprüft. Sie ist nach den Empfehlungen des
Herstellers bei Höchstdrehzahl der Arbeitsaggregate und mit entsprechender
Motordrehzahl zu betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
52 SAUGFAHRZEUGE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Das Saugfahrzeug ist im Stillstand zu prüfen. Der Hauptantrieb und die
Zusatzaggregate sind mit der Drehzahl zu betreiben, die der Hersteller für den
Betrieb der Arbeitsaggregate angegeben hat. Die Vakuumpumpe(n) ist (sind) mit
Höchstleistung zu betreiben. Das Saugaggregat ist so zu betreiben, daß der
Innendruck gleich dem atmosphärischen Druck ist ("0 % Vakuum"). Die
Strömungsgeräusche der Saugdüse dürfen die Ergebnisse der Messungen nicht
beeinflussen.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
53 TURMDREHKRÄNE
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonposition/Meßabstand
Messungen am Boden
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Messungen auf Höhe des Auslegers
Befindet sich das Hubwerk auf der Höhe des Auslegers, so ist die Meßfläche
eine Kugel mit einem Radius von 4 m, deren Mittelpunkt mit dem geometrischen
Mittelpunkt des Hubwerks zusammenfällt.
Werden die Messungen vorgenommen, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des
Kranauslegers befindet, dann ist die Meßfläche eine Kugel; S ist 200 m2.
Die Mikrophonpositionen sind wie folgt (siehe Abbildung 53.1):
Vier Mikrophonpositionen auf einer horizontalen Ebene, auf der der geometrische
Mittelpunkt des Hubwerks liegt (H = h/2).
Hierbei gilt:
L = 2,80 m
d = 2,80 - l/2
L = halber Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mikrophonpositionen
l = Länge des Hubwerks (entlang der Achse des Auslegers)
b = Breite des Hubwerks
h = Höhe des Hubwerks
d = Abstand zwischen Mikrophonträger und dem Hubwerk in Richtung Ausleger
Die beiden anderen Mikrophonpositionen befinden sich an den Schnittpunkten der
Kugel mit der Vertikalen durch den geometrischen Mittelpunkt des Hubwerks.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Messung der Geräuschemission des Hubwerks
Das Hubwerk ist bei der Messung in eine der folgenden Positionen zu bringen. Die
Position ist im Prüfprotokoll zu beschreiben.
a) Hubwerk am Boden
Der montierte Kran ist auf einer ebenen schallreflektierenden Fläche aus Beton
oder nicht-porösem Asphalt aufzustellen.
b) Hubwerk auf Gegenausleger
Das Hubwerk befindet sich mindestens 12 m über dem Boden.
c) Hubwerk am Boden befestigt
Das Hubwerk ist auf einer ebenen schallreflektierenden Fläche aus Beton oder
nicht-porösem Asphalt zu befestigen.
Messung der Geräuschemission des Kraftstromerzeugers
Ist der Kraftstromerzeuger - gleichgültig, ob mit dem Hubwerk verbunden oder
nicht - am Kran befestigt, so ist der Kran auf einer schallreflektierenden,
ebenen Fläche aus Beton oder nicht-porösem Asphalt aufzustellen.
Befindet sich das Hubwerk auf dem Gegenausleger, so kann die Geräuschmessung
vorgenommen werden, wenn das Hubwerk auf dem Gegenausleger montiert oder am
Boden befestigt ist.
Ist die Kraftmaschine vom Kran unabhängig (Stromaggregat, Netz, Hydraulik,
Kompressor), so wird nur die Schallemission des Hubwerks gemessen.
Ist die Kraftmaschine auf dem Kran montiert, so werden diese und das Hubwerk
getrennt gemessen, wenn sie keine Einheit bilden. Bilden sie eine Einheit, so
wird die gesamte Einheit gemessen.
Für die Schallmessung sind Hubwerk und Kraftmaschine wie vom Hersteller
angegeben zu montieren und zu betreiben.
Prüfung ohne Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller
angegebenen Höchstdrehzahl betrieben.
Das Hubwerk ist ohne Last mit der Drehzahl der Trommel, die der maximalen Hub-
und Senkgeschwindigkeit des Hakens entspricht, zu betreiben. Diese
Geschwindigkeit ist vom Hersteller anzugeben. Der höhere der beiden
Schalleistungspegel (Hub- oder Senkbewegung) wird für die Darstellung der
Ergebnisse verwendet.
Prüfung unter Last
Der eingebaute Kraftstromerzeuger des Krans wird mit der vom Hersteller
angegebenen höchsten Drehzahl betrieben. Das Hubwerk ist mit der Kabelspannung
an der Trommel, die der maximalen Last (bei geringster Auslegung) entspricht,
bei maximaler Hub- und Senkgeschwindigkeit des Hakens zu betreiben. Die Last-
und Geschwindigkeitswerte sind vom Hersteller anzugeben. Der
Geschwindigkeitswert ist während der Prüfung zu kontrollieren.
Beobachtungszeitraum/Ermittlung der Schalleistungspegel bei verschiedenen
Betriebsbedingungen
Für die Messung der Schalldruckpegel des Hubwerks beträgt die Meßdauer (tr +
tf ) Sekunden.
Dabei ist
- tr die Zeit in Sekunden vor dem Bremsimpuls, wobei das Hubwerk wie vorstehend
beschrieben betrieben wird; für die Messungen beträgt tr = 3 Sekunden;
- tf die Zeit in Sekunden zwischen dem Bremsimpuls und dem Stillstand des
Hakens.
Bei Verwendung eines Integrators muß die Integrationszeit gleich (tr + tf)
Sekunden sein.
Der quadratische Mittelwert an der Mikrophonposition i errechnet sich wie folgt:
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>
Dabei ist
- Lri der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition i während der Zeit tr;
- Lfi der Schalldruckpegel an der Mikrophonposition während der Bremszeit tf.
Abbildung 53.1
Anordnung der Mikrophone, wenn sich das Hubwerk auf dem Träger des
Kranauslegers befindet
>PIC FILE= "L_2000162DE.006601.EPS">
54 GRABENFRÄSEN
Siehe Abschnitt 0
55 TRANSPORTBETONMISCHER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Prüfung unter Last
Der Transportbetonmischer ist im Stand zu prüfen. Die Trommel wird bis zum
Erreichen des Nenninhalts mit Beton von mittlerer Konsistenz (Ausbreitungsmaß
42 bis 47 cm) gefüllt. Der Antrieb der Trommel läuft mit der Drehzahl, bei der
die Trommel die höchste in der Bedienungsanleitung angegebene
Drehgeschwindigkeit erreicht.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
56 WASSERPUMPEN
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744:1995
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Quader/gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand d = 1 m
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Die Wasserpumpe wird auf der schallreflektierenden Fläche aufgestellt.
Wasserpumpen auf Gleitschienen sind auf einen 0,40 m hohen Träger zu stellen,
wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders beschrieben.
Prüfung unter Last
Der Motor ist mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wirkungsgrad zu
betreiben.
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
57 SCHWEISSSTROMERZEUGER
Geräuschemissionsgrundnorm
EN ISO 3744/1995
Umgebungskorrektur K2A
Messung im Freien
K2A = 0
Messung in geschlossenen Räumen
Der Wert der Konstanten K2A, der gemäß Norm EN ISO 3744:1995 Anhang A
ermittelt wird, muß zwischen 0,5 und 2,0 dB liegen. In diesem Fall wird K2A
vernachlässigt.
Meßfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Meßabstand
Halbkugel/6 Mikrophonpositionen gemäß Teil A Nummer 5/gemäß Teil A Nummer 5
Wenn 1 > 2 m, kann ein Quader gemäß EN ISO 3744:1995 bei einem Meßabstand
von d = 1 m verwendet werden.
Betriebsbedingungen während der Prüfung
Aufstellen der Geräte und Maschinen
Der Schweißstromerzeuger wird auf der schallreflektierenden Fläche
aufgestellt. Schweißstromerzeuger auf Gleitschienen sind auf einem 0,40 m hohen
Träger zu stellen, wenn in der Anweisung des Herstellers nicht anders
beschrieben.
Prüfung unter Last
ISO 8528-10:1998 Abschnitt 9
Beobachtungszeitraum
Der Beobachtungszeitraum muß mindestens 15 s betragen.
ANHANG IV
MUSTER DER CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN
SCHALLEISTUNGSPEGELS
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels muß aus dem Zahlenwert des garantierten Schalleistungspegels in dB, dem Zeichen "LWA" und dem folgenden Piktogramm bestehen.
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen.
ANHANG V
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus.
2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der
Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten;
- eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- Fabrikmarke;
- Handelsbezeichung;
- Typ, Serie und Nummern;
- die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung
seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls
einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die
zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
- einen Verweis auf diese Richtlinie;
- den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den
Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden;
- verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der
Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses
auf den garantierten Schalleistungspegel.
4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
ANHANG VI
INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND
REGELMÄSSIGER PRÜFUNG
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennnzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus.
2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG-Konformitätserklärung anzugeben.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der
Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten;
- eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- Fabrikmarke;
- Handelsbezeichnung;
- Typ, Serie und Nummern;
- die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung
seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls
einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die
zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
- einen Verweis auf diese Richtlinie;
- den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den
Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden;
- verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der
Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses
auf den garantierten Schalleistungspegel.
4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.
5. Begutachtung durch die benannte Stelle vor dem Inverkehrbringen
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter legt
einer benannten Stelle seiner Wahl eine Kopie seiner technischen Unterlagen vor,
bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen werden.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen
bestehen, unterrichtet die benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend und nimmt bei Bedarf
Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich
gehaltene Prüfungen vor oder läßt diese vornehmen.
Nachdem die benannte Stelle in einem Bericht bestätigt hat, daß die
technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die
CE-Kennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine
EG-Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 11 und 8 ausstellen, wofür er
die vollständige Verantwortung trägt.
6. Begutachtung durch die benannte Stelle während der Produktion
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
schalten darüber hinaus die benannte Stelle in der Produktionsphase ein. Dabei
hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtiger
die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:
- Die benannte Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen,
ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den
Anforderungen dieser Richtlinie nach wie vor entsprechen. Die benannte Stelle
konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
- ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen
gemäß Artikel 11,
- Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8,
- verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der
Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses
auf den garantierten Schalleistungspegel.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
gewährt der benannten Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in
Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen
Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffen Abhilfemaßnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen,
nimmt die benannte Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung
und Erfahrung der Benannten Stelle vereinfacht oder vollständig nach den
Bestimmungen des Anhangs III für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp
durchgeführt werden können.
- Die benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen
durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle ausgewählte
geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner
werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang III oder gleichwertige
Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind
folgende Aspekte einzubeziehen:
- ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen
gemäß Artikel 11,
- Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8.
Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der benannten
Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer
Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von
weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die
Jahresproduktion und die allgemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der
Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch
mindestens alle 3 Jahre.
Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der
Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, unterrichtet die
benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten entsprechend.
In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen
dieser Richtlinie nicht entsprechen, muß die benannte Stelle den Mitgliedstaat
unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat.
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein
in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt,
daß die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer
4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt
die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an
den Geräten und Maschinen an und stellt die EG-Konformitätserklärung gemäß
Artikel 8 aus.
2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner
Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von dem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen
und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen
benannten Stelle eingereicht worden ist;
- die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
- eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- Fabrikmarke;
- Handelsbezeichnung;
- Typ, Serie und Nummern;
- die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung
seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls
einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die
zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
- einen Verweis auf diese Richtlinie.
3. Die benannte Stelle
- prüft, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen
Unterlagen hergestellt wurden;
- vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen
gemäß dieser Richtlinie durchgeführt wurden sollen;
- führt entsprechend dieser Richtlinie die erforderlichen Geräuschmessungen
durch oder läßt diese durchführen.
4. Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie, so
stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung
gemäß Anhang X aus.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung
auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
5. Der Antragsteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens der
Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den
technischen Unterlagen auf.
ANHANG VIII
UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG
1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die
betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen
Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche
EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt
der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die
Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie,
einschließlich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich
bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden
Informationen:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten;
- eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
- Fabrikmarke;
- Handelsbezeichnung;
- Typ, Serie und Nummern;
- die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung
ihrer Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls
einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die
zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
- einen Verweis auf diese Richtlinie;
- den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den
Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden;
- verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der
Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses
auf den garantierten Schalleistungspegel;
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit
den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das
Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die
Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z. B.
Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich
ausgelegt werden.
3.3. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und
Befugnisse des Managements in bezug auf Entwurf und Produktqualität;
- für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in
Nummer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen;
- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren
und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden
Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
- entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und
Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische
Maßnahmen;
- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und
Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,
Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und
Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems
überwacht werden.
Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,
ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei
Qualitätssicherungssystemen, die die Norm EN ISO 9001 anwenden, wird von der
Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der
Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren
umfaßt auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem
Qualitätssicherungsystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu
sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen
hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des
Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das
geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten
Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem
vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang
zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und
stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören
insbesondere
- Unterlagen über das Quatitätssicherungssystem:
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen
Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen
Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die
Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um
sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem
aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls
Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte
Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer
Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang
nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit:
- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4
letzter Absatz sowie Nummern 4.3 und 4.4.
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen
Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für
Qualitätssicherungssysteme mit.
ANHANG IX
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE
BENENNUNG DER STELLEN
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Aufsteller der Geräte und Maschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte und Maschinen beteiligt sein noch Personen vertreten, die diese Tätigkeiten wahrnehmen. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit
höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz
durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller
Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Arbeit sein, insbesondere
von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den
Ergebnissen der Prüfung interessiert sind.
3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Kontrollen und
Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben
erforderlich sind. Sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche
Prüfungen erforderlichen Geräten und Maschinen haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
5. Die Unparteilichkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.
7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Prüfungen im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
EINZELPRÜFUNG
MUSTER DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG
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