BGV B 12: Biologische Arbeitsstoffe
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten,
durch § 34 BGV A1 -
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Unfallverhütungsvorschrift
Biologische Arbeitsstoffe
(BGV B 12)
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten,
durch § 34 BGV A1 -
Gültig ab 1. Januar 2001
Erstes Kapitel
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die §§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen Staatlichen Behörden. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen getroffen werden.
(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.
(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zu übergeben.
§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen
(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die
einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf
Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem
Drittes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102) außer Kraft.
Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 23. November 2000 beschlossen. Heidelberg, den 24. November 2000 Der Vorstand der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Im Auftrag |
.... | Genehmigung Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) wird genehmigt. Bonn, den B. Dezember 2000 III c 1 -34503-5-(3)-34124-2 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Im Auftrag gez. Heller |
Hinweis: Ab April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-Nummer
erhältlich. |
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