BGV B 12: Biologische Arbeitsstoffe
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch § 34 BGV A1 -

 
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft
getreten, durch § 34 BGV A1 -

Unfallverhütungsvorschrift
Biologische Arbeitsstoffe
(BGV B 12)
- seit dem 1.1.2004 außer Kraft getreten, durch § 34 BGV A1 -

Gültig ab 1. Januar 2001


Erstes Kapitel
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die §§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen Staatlichen Behörden. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen getroffen werden.

 

Zweites Kapitel
Betrieb

§ 2 Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.

(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zu übergeben.

 

§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen

(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die

einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf

  1. die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, wobei eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,
  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  3. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der vom Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,
  4. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  5. die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden,
  6. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem

  1. in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich zu bestellen. Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten und diese Versicherten entsprechend zu unterrichten,
  2. sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen benannt werden,
  3. im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Drittes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.

 

Viertes Kapitel
Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102) außer Kraft.

 

Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 23. November 2000 beschlossen.

Heidelberg, den 24. November 2000

Der Vorstand der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Im Auftrag
gez. Dr. Radek

.... Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) wird genehmigt.

Bonn, den B. Dezember 2000

III c 1 -34503-5-(3)-34124-2

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Im Auftrag gez. Heller

 

 

Hinweis:

Ab April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-Nummer erhältlich.
Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden.
Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich.
Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes eine Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können diese in einer sogenannten Transfer-Liste des neuen BGVR-Verzeichnisses des HVBG entnommen werden.

 

 

Anfang
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