BGV A 8 (VBG 125) : 2. Nachtrag
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BGV A 8 - 2. Nachtrag |
Amtliche Mitteilungen TIEFBAU 3/2002 S.163 |
Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichen am Arbeitsplatz" (VBG 125)
Gültig ab 1. April 1997 in der Fassung vom 1. April 2002
Die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt; die bisherigen Nummern 10 bis
15 werden Nummern 11 bis 16:
"10. Kombinationszeichen ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und
Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind;"
alte Fassung | |
§ 2 Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
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§ 2 Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist
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2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
" | alte Fassung |
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht. |
"
3. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Sicherheitsaussage" durch das Wort "Erkennbarkeit" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 10 (1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. (2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. (3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
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§ 10 (1) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. (2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. (3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung
nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die
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4. Abschnitt D mit den §§ 12 und 13 erhält folgende Fassung:
"
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 3 werden in der Tabelle die Worte "Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung" durch die Worte "Brandschutz; Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung" ersetzt,
b) in Abschnitt 4 wird die Vorbemerkung gestrichen,
c) in Abschnitt 4.3 erhält der erste Satz folgende Fassung:
"Der Anteil der Sicherheitsfarbe Blau an der Oberfläche des Zeichens
muss mindestens 50 % betragen."
d) in Abschnitt 4.4 wird der Verweis "Abschnitt 4.8" durch den Verweis "Abschnitt 4.9" ersetzt,
e) nach Abschnitt 4.7 wird folgender Abschnitt 4.8 eingefügt; der bisherige Abschnitt 4.8 wird Abschnitt 4.9:
"4.8 Kombinationszeichen
Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen können auch mit
einem Zusatzzeichen zusammen auf einem Träger als Kombinationszeichen
ausgeführt werden.
Bei Kombinationszeichen können die Lichtkante des Sicherheitszeichens sowie
die Lichtkante und der Rand des Zusatzzeichens entfallen."
f) die Überschrift in Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:
"Erkennungsweiten von Sicherheitszeichen und Schritthöhen
handelsüblicher Schildergrößen
(Berechnungsgrundlage: Abschnitt 4.9 für beleuchtete Schilder)"
6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1
P15 Betretender Fläche verboten und
P19 Essen und Trinken verboten",
b) in Abschnitt 2
W09 Warnung vor optischer Strahlung
W29 Warnung vor Gefahren durch eine Förderanlage im Gleis und
W30 Warnung vor Einzugsgefahr",
c) in Abschnitt 3
M11 Sicherheitsgurt benutzen und
M15 Rettungsweste benutzen",
d) Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:
4 Rettungszeichen
4.1 Richtungsangabe
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E01 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*) | E02 Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungswege, Notausgänge*) |
*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen verwendet werden.
4.2 Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen
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E03 Erste Hilfe | E04 Krankentrage |
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E05 Notdusche | E06 Augenspüleinrichtung |
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E07 Notruftelefon | E08 Arzt |
4.3 Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge/Türen im Verlauf von Rettungswegen
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E09 Rettungsweg/Notausgang*) | E10 Rettungsweg/Notausgang*) |
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E11 Sammelstelle | E12 Rettungsweg **) |
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E13 Rettungsweg **) |
*) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Richtungspfeil verwendet werden.
**) Auf den Rettungswegzeichen darf der Richtungspfeil außerdem zum oberen bzw. unteren Eckpunkt der abgebildeten Trittöffnung zeigen, um den Verlauf des Rettungsweges zu kennzeichnen, z.B. Treppe.
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E14 Notausgang | E15 Notausgang |
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E16 Notausgang |
e) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
"5 Brandschutzzeichen
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F01 Richtungsangabe*) | F02 Richtungsangabe *) |
*) Dieser Richtungspfeil darf nur in Verbindung mit einem weiteren Brandschutzzeichen verwendet werden.
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F03 Löschschlauch | F04 Leiter |
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F05 Feuerlöscher | F06 Brandmeldetelefon |
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F07 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung | F08 Brandmelder (manuell) |
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Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.
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Genehmigung
Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) wird genehmigt.
Bonn, den 17. Januar 2002
III b 7 - 34 509 - (69) - 34 124-2
(L. S.) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag:
gez. Becker
Zweite Änderung der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125)
Die Durchführungsanweisungen (DA) zur Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) werden wie folgt geändert:
1. In den DA zu § 8 Albs. 2 wird der erste Satz gestrichen.
" | alte Fassung |
Zu § 8 Abs. 2: Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt. |
Zu § 8 Abs. 2: |
2. Die DA zu § 12 erhalten folgende Fassung:
" | alte Fassung |
Es wird empfohlen, gelb-schwarze Streifen vorzugsweise für ständige
Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z. B. Stellen, an denen
die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens,
Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht. Es wird empfohlen, rot-weiße Streifen vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden. Dies sind z.B. Kranhaken, Baugruben. Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen. |
Zu § 12: Ständige Gefahrstellen sind solche, die sich betriebsbedingt durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Dies sind z.B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Personen oder des Fallens von Lasten besteht. Hindernisse und Gefahrstellen können auch zeitlich begrenzt auftreten, z.B. Kranhaken, Baugruben. Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen. Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze bzw. rot-weiße Streifen siehe Anlage 1 Nummer 6. |
"
3. Die DA zu § 13 werden wie folgt geändert:
a) Im zweiten Absatz werden die Worte "Kennzeichnung der Wege des Fahrverkehrs" durch die Worte "Markierung von Fahrwegen" ersetzt,
b) im vierten Absatz werden die Worte "Wege für den Fahrverkehr" durch das Wort "Fahrwege" ersetzt.
" | alte Fassung |
Zu § 13: Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden. Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen des Fahrverkehrs hat den Vorteil, daß bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt. Siehe auch Normenreihe DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte". Die Breite der Fahrwege richtet sich nach der Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes. Zur Breite des Transportmittels bzw. des Ladegutes sind Randzuschläge, bei Gegenverkehr außer den Randzuschlägen noch ein Begegnungszuschlag, anzusetzen. Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). |
Zu § 13: Dies wird z.B. erreicht, wenn die Begrenzungen der Wege durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche gekennzeichnet werden. Bei Verwendung einer Nagelreihe sollen mindestens drei Nägel pro Meter angeordnet werden. Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Siehe auch Normenreihe DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte". Die Breite der Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege" sowie § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). |
4. In den DA zu § 18 werden im letzten Satzteil des fünften Absatzes das Komma und die Worte "vorzugsweise durch einen schwarzen Punkt" durch den Klammerhinweis "(siehe Anhang 2)" ersetzt.
" | alte Fassung |
Zu § 18: Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung. Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 2. Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E16) zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 2). Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Ausreichend groß bedeutet, daß Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden. |
Zu § 18: Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen sowie Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung. Beispiel eines Flucht- und Rettungsplanes siehe Anhang 2. Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E16) zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Ausreichend groß bedeutet, daß Grundrisse, Sicherheitszeichen und Legenden aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Grundrisse sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden. Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm; erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu wählen. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien erreicht werden. |
5. Die DA zu Anlage 2 Abschnitt 5 "Brandschutzzeichen" werden gestrichen.
" | alte Fassung |
Das Brandschutzzeichen F05 "Brandmelder" dient zur Kennzeichnung eines Brandmeldetelefons; für die Kennzeichnung eines Brandmelders (manuell) empfiehlt sich die Verwendung des Brandschutzzeichens "Brandmelder (manuell)" nach ISO 6309 "Fire protection - Safety signs" vom 15. August 1987. Das Brandschutzzeichen F06 "Einrichtungen zur Brandbekämpfung" kennzeichnet Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung; dies sind z.B. Löschdecken, Löschsand. |
6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Zeile zur Identifikationsnummer P02 wird folgende Zeile vorangestellt:
P01 Rauchen verboten | bühnentechnische, darstellerische, produktionstechnische Bereiche | § 29 BGV C1, bisherige VBG 70 |
b) die Zeile zur Identifikationsnummer W22 wird gestrichen,
c) die Angabe der bisherigen ldentifikationsnummer "W09" wird durch die Identifikationsnummer "W00" ersetzt,
d) die Zeile zur Identifikationsnummer W12 wird gestrichen,
e) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "F01 bis F06" wird durch die Identifikationsnummern "F01 bis F08" ersetzt,
f) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "EIO6 bis E10, E13, E15" wird durch die Identifikationsnummern "E01 bis E08" ersetzt,
g) die Angabe der bisherigen Identifikationsnummern "E01, E04" wird durch die Identifikationsnummern "E01, E02, E09, E10, E12, E13" ersetzt,
h) die Angabe der bisherigen ldentifikationsnummern"E02, E03, E05" ,wird durch die Identifikationsnummern "E01, E02, E09, E10, E14 bis E16" ersetzt.
7. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte 2 zu Nummer 1 der Abbildung "Verhalten bei Unfällen" erhält folgende Fassung:
"Wo geschah es?
Was geschah?
Wie viele Verletzte?
Welche Arten von Verletzungen?
Warten auf Rückfragen!"
b) die Spalte 2 zu Nummer 1 der Abbildung "Verhalten im Brandfall" erhält folgende Fassung:
"Wer meldet?
Was ist passiert?
Wie viele sind betroffen/verletzt?
Wo ist es passiert?
Warten auf Rückfragen!"
8. Anhang 3 erhält folgende Fassung:
"Anhang 3
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschritten für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin."
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