Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)

BGBl. 2009 Teil I Nr. 17 S.634, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 

 

Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(ELENA-Verfahrensgesetz)

Vom 28. März 2009


Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Nr. 17
28. 3.2009 Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) 634
FNA: 860-4-1, 860-1, 860-3, 810-36, 860-6, 860-10-1, 7100-1, 2330-32, 8601-3, 85-5
GESTA: E051

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 95 Anwendungsbereich
§ 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

Zweiter Titel
Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten

§ 97 Pflichten des Arbeitgebers
§ 98 Mitwirkung des Beschäftigten

Dritter Titel
Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren

§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle
§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren

Vierter Titel
Abrufverfahren

§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle
§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde
§ 103 Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren“.

b) Nach § 103 werden folgende Angaben eingefügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung des Verfahrens
§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen
Entgeltnachweises“.
c) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird
wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Übergangsund
Außerkrafttretensvorschriften“.
d) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
㤠115 Vorfinanzierung des Verfahrens des
elektronischen Entgeltnachweises“.
e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Bundeseinheitliche Regelung“.
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises“.
g) Nach der Angabe zu § 119 wird die folgende
Angabe angefügt:
„§ 120 Außerkrafttreten“.
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte
Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts
gelten für alle, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte,
Richter oder Soldaten sind.“
4. In § 18f wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur
Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen
(§ 98 Abs. 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die
Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies
für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke
erforderlich ist.“
5. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen
nach § 97 Abs. 1 entsprechend.“
6. Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Meldungen nach § 97 Abs. 1 sowie
die Übermittlung der Daten zwischen der Registratur
Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle
und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter
des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte-
und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages,
der Familienkasse bei der Bundesagentur
für Arbeit und beratend je ein Vertreter
der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung
und des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik zu beteiligen sind. Die Genehmigung
erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.“
7. § 28c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises
nach dem Sechsten Abschnitt.“
8. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Verfahren
des elektronischen Entgeltnachweises
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 95
Anwendungsbereich
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung
des elektronischen Entgeltnachweises findet
auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und
Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung:
1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten
Buches,
2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313
des Dritten Buches,
3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315
Abs. 3 des Dritten Buches,
4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum
Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
und
5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4
und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen
nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1
nachgewiesen wird, bleiben unberührt.
§ 96
Errichtung
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(§ 145 Abs. 1 des Sechsten Buches)
wird eine räumlich, organisatorisch und personell
getrennte Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die
die nach § 97 Abs. 1 übermittelten Daten speichert.
(2) Der Informationstechnischen Servicestelle
der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die
Wahrnehmung der Aufgaben der Registratur
Fachverfahren nach § 100 übertragen. Soweit sie
Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, gilt sie
als öffentliche Stelle.
(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im
Auftrag oder die Übermittlung von Daten abweichend
von den Regelungen dieses Gesetzes
durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Stellen ist unzulässig.
(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
müssen voneinander getrennt sein.
Zweiter Titel
Pflichten der
Arbeitgeber und Beschäftigten
§ 97
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle
für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung
eine Meldung zu erstatten, welche
die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise
(§ 95 Abs. 1) aufzunehmen sind. Das sind
insbesondere
1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten
Buches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4),
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und
Anschrift des Beschäftigten, Beamten, Richters
oder Soldaten,
2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und
Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen
erzielt worden ist, die Art des Einkommens,
die Beitragsgruppen, falls vorhanden,
und die laufende Nummer der Meldung sowie
3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
Sonstige personenbezogene Daten darf die Meldung
nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen
Meldung nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen
Speicherstelle die Meldung zu den erfassten
Nachweisen zu dem Zeitpunkt und mit dem
Inhalt zu übermitteln, den das für den jeweiligen
Nachweis geltende Gesetz bestimmt. Auf die
Übermittlung und den Anspruch des Beschäftigten,
Beamten, Richters oder Soldaten auf Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten
ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen.
Eine Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht,
wenn Entgelte ausschließlich aus einer geringfügigen
Beschäftigung in einem Privathaushalt nach
§ 8a erzielt werden.
(2) Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale
Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Protokollierung
umfasst
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des
Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren
zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu
Beweiszwecken in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren benötigt wird
und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat. In diesem
Fall ist sie unverzüglich nach Mitteilung der
abrufenden Behörde, dass das Verfahren abgeschlossen
worden ist, zu löschen. Die Mitteilung
hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung
zu erfolgen.
(3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz
1 erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung
zur Erteilung der erfassten Nachweise, soweit in
dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten keine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder
zu vergeben, beantragt der Arbeitgeber mit der
Meldung nach Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer
bei der Zentralen Speicherstelle unter
Angabe der für die Vergabe der Verfahrensnummer
erforderlichen Daten des Beschäftigten,
Beamten, Richters oder Soldaten. Die Zentrale
Speicherstelle leitet den Antrag an die Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die
Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des
Sechsten Buches entsprechend. Dem Beschäftigten
und dem Arbeitgeber ist die vergebene Verfahrensnummer
unverzüglich mitzuteilen; dies kann
auch elektronisch erfolgen.
(5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der
Übermittlung an die Zentrale Speicherstelle beim
Arbeitgeber für einen Abrechnungszeitraum geändert,
ist die Meldung für diesen Abrechnungszeitraum
unverzüglich zu stornieren und ist unverzüglich
eine erneute Meldung mit den geänderten Daten
zu erstatten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und
Form der vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden
Meldungen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
§ 98
Mitwirkung des Beschäftigten
(1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten
haben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein
erfasster Nachweis erforderlich wird. Mit dieser
Anmeldung oder mit der ersten Meldung nach
§ 97 Abs. 1 wird der jeweilige Beschäftigte, Beamte,
Richter oder Soldat Teilnehmer am Verfahren.
(2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1
sind die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
und die Zertifikatsidentitätsnummer eines zum
Zeitpunkt der Einverständniserklärung zum Abruf
gültigen qualifizierten Zertifikats, die sich zusammensetzt
aus der laufenden Nummer des Zertifikats
nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes,
dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters
sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1
Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die Anmeldung
erfolgt über eine Anmeldestelle, die den
Antrag unverzüglich an die Registratur Fachverfahren
weiterleitet, oder unmittelbar bei der Registratur
Fachverfahren. Für die Anmeldung können
die von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung
gestellten Einrichtungen genutzt werden.
Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine
Bestätigung über die erfolgreiche Anmeldung.
(3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers
hat sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden.
Bei der Anmeldung zum Verfahren ist der Nachweis
des gesetzlichen Vertretungsrechtes zu führen.
Erlischt das gesetzliche Vertretungsrecht, ist
dies unverzüglich über eine Anmeldestelle oder direkt
der Registratur Fachverfahren mitzuteilen. Zu
diesem Zeitpunkt erlischt die Teilnahmeberechtigung
des Vertreters.
Dritter Titel
Aufgaben und Befugnisse
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
§ 99
Aufgaben und Befugnisse
der Zentralen Speicherstelle
(1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom
Arbeitgeber nach § 97 Abs. 1 in verschlüsselter
Form übermittelten Daten. Sie darf diese Daten
nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich
ist.
(2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die
übermittelten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit.
Der Eingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu protokollieren. Die Protokollierung
umfasst
1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung,
2. den Monat für den die Meldung erfolgt,
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des
Teilnehmers und
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind
die Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder
erfolgt aus sonstigen Gründen keine Speicherung,
ist der Arbeitgeber durch eine Fehlermeldung zu
unterrichten. Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten
unverzüglichen Übermittlung einer korrekten Meldung
verpflichtet. Bei Speicherung der Daten
durch die Zentrale Speicherstelle ist der Arbeitgeber
ebenfalls unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine
Abfrage bei der Registratur Fachverfahren die
Möglichkeit der Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer
oder vorläufigen Identitätsnummer
und speichert die angenommenen Daten in
verschlüsselter Form. Der Datenbank-Hauptschlüssel
wird durch den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit verwaltet.
Die Daten dürfen ausschließlich unter der
Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen
Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Abs. 2
des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung.
Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen,
dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen
werden können. Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen
werden bei der Zentralen Speicherstelle
die Abrufbefugnis der verantwortlichen
Person sowie das Vorliegen des Einverständnisses
des Teilnehmers mit dem Datenabruf durch
die abrufende Behörde gespeichert.
(4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes
Datum automatisch zu löschen, sobald
die Ansprüche, für deren Geltendmachung es
nach den in § 95 Abs. 1 genannten Gesetzen erforderlich
ist, erloschen sind, spätestens jedoch
nach Ablauf von fünf Jahren.
(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht,
dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person
übermittelten Daten nicht korrekt übermittelt oder
gespeichert worden sind und beantragt er bei der
abrufenden Behörde eine Überprüfung, ist die
Zentrale Speicherstelle verpflichtet, die korrekte
Übernahme der Daten unverzüglich zu prüfen.
Das Prüfergebnis ist der abrufenden Behörde
nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehlerhafte
Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und
neu vorzunehmen.
(6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie
übermittelten Daten nur für die Übermittlung an
abrufende Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer
nach diesem Gesetzbuch oder anderen
Rechtsvorschriften verwenden. Eine Übermittlung,
Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen
Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Zentrale
Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des automatisierten
Abrufs über das Internet erteilt werden
können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei
der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an
den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten.
Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur
nach dem Signaturgesetz zu führen.
(7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie
übermittelten Daten nur an zum Abrufverfahren
zugelassene Behörden weiter übermitteln. Über
einen Antrag auf Zulassung entscheidet die Zentrale
Speicherstelle im Einvernehmen mit der
Registratur Fachverfahren. Sie darf nur Behörden
zulassen, die die Vorlage erfasster Nachweise verlangen
können. Die Zentrale Speicherstelle prüft,
ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren
durch die ersuchende Behörde gewährleistet
sind. § 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Die abrufende Behörde hat die Zentrale
Speicherstelle unverzüglich über alle technischen
Veränderungen zu informieren. Sind die technischen
und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen
nicht oder nicht mehr gegeben, ist die Zulassung
zu versagen oder zu entziehen.
§ 100
Aufgaben und Befugnisse
der Registratur Fachverfahren
(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe,
1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder
vom Teilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter
elektronisch vorgenommene Anmeldung
zum Verfahren entgegenzunehmen,
2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und
auch keine vorläufige Identitätsnummer vorliegt,
für einen Teilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer
zu vergeben,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige
Identitätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise
des gesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs-
oder Verfahrensnummer des Teilnehmers
zu verbinden und zu speichern,
4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem
Teilnehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern
zu verbinden und zu speichern,
5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern
als Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der
gesetzlichen Vertretung zu löschen sowie
6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die
nach den Nummern 3 und 4 verbundenen Daten
zu übermitteln.
(2) Die Registratur Fachverfahren darf personenbezogene
Daten nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist. Zu diesem
Zweck verarbeitet die Registratur Fachverfahren
die Angaben des Teilnehmers und seines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung zum Verfahren
sowie die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
des Teilnehmers aus der Meldung nach
§ 97 Abs. 1.
(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitätsnummer
vorhanden, vergibt sie eine vorläufige
Identitätsnummer. Die vorläufige Identitätsnummer
gilt ausschließlich für den Teilnehmer
und ist wie die Zertifikatsidentitätsnummer aufgebaut,
wobei anstelle des Namens des Zertifizierungsdiensteanbieters
die Kennung der Registratur
Fachverfahren eingesetzt wird.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungsnummer
gleicht die Registratur Fachverfahren
bei der Anmeldung eines Teilnehmers die für
das Verfahren erforderlichen Daten mit dem
Stammdatensatzbestand der Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung (§ 150 des Sechsten
Buches) ab.
(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung
zwischen Registratur Fachverfahren
und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
nach den Absätzen 1, 2 und 4 regeln
diese durch Vereinbarung.
(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüglich
alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht
mehr als Ordnungskriterium für die in der Zentralen
Speicherstelle gespeicherten Daten erforderlich
sind. Gleiches gilt für vorläufige Identitätsnummer.
Ansonsten sind in der Registratur Fachverfahren
gespeicherte Daten spätestens 80 Jahre
nach der Geburt des Teilnehmers zu löschen.
(7) Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung
eines Teilnehmers und die Vergabe einer
vorläufigen Identitätsnummer zu protokollieren.
Die Protokollierung einer Anmeldung enthält den
Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, die gemeldete
Versicherungs- oder Verfahrensnummer
und die Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung
über die Richtigkeit der Versicherungsoder
Verfahrensnummer. Die Protokollierung der
Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält
den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung
des Arbeitgebers, die Versicherungs- oder Verfahrensnummer
sowie die vorläufig vergebene Identitätsnummer.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Die Registratur Fachverfahren darf die von
ihr verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser
Vorschrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer
nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften
verwenden. Eine Übermittlung, Nutzung
oder Beschlagnahme der Daten nach anderen
Rechtsvorschriften ist unzulässig. Die Registratur
Fachverfahren hat zu gewährleisten, dass
Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des automatisierten
Abrufs über das Internet erteilt werden
können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei
der Registratur Fachverfahren gespeicherten und
an den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten.
Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur
nach dem Signaturgesetz zu führen.
Vierter Titel
Abrufverfahren
§ 101
Abrufverfahren
bei der Zentralen Speicherstelle
(1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicherstelle
zunächst
1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum
Abrufverfahren,
2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für
das dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,
3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilnehmers
mit dem Datenabruf,
4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen
und genutzten Zertifikate.
Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig
oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung
nicht zulässig oder nicht möglich, teilt
sie dies der abrufenden Behörde unverzüglich mit.
Anderenfalls übermittelt sie die für das jeweilige
Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten verschlüsselt
an die abrufende Behörde.
(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe
zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst
mindestens
1. den Abrufzeitpunkt,
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung
eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende
Person,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen
Datensatz,
4. den Namen oder die Betriebsnummer der abrufenden
Behörde.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 102
Pflichten der abrufenden Behörde
(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach
§ 99 Abs. 7 benennt die abrufende Behörde der
Zentralen Speicherstelle einen verantwortlichen
Mitarbeiter. Dieser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse
der Bediensteten dieser Behörde
zuständig. Der Umfang der jeweiligen Abrufbefugnis
ist der Zentralen Speicherstelle mitzuteilen.
Änderungen hinsichtlich der befugten Bediensteten
oder der Abrufbefugnisse sind der Zentralen
Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder Abrufberechtigte
muss sich für den jeweiligen Abruf
gegenüber der Zentralen Speicherstelle persönlich
als Behördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungseinheit
nach dem Signaturgesetz authentisieren.
(2) Die abrufende Behörde muss über die notwendigen
technischen Einrichtungen zum Abruf
verfügen. Der Nachweis ist im Zulassungsantrag
nach § 99 Abs. 7 zu führen. Änderungen der technischen
Einrichtung sind der Zentralen Speicherstelle
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten
für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle
zu protokollieren. Die Protokollierung
umfasst mindestens
1. den Abrufzeitpunkt,
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwendung
eines Abrufagenten auch die weiterverarbeitende
Person,
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen
Datensatz.
§ 97 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren
verwendet werden, für deren Durchführung sie abgerufen
worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung
oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften
ist unzulässig.
§ 103
Rechte und Pflichten
des Teilnehmers im Abrufverfahren
(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle
gespeicherten Daten ist nur zulässig, wenn
der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Vertreter
mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
sein Einverständnis gegenüber der Zentralen
Speicherstelle erklärt hat. Das Einverständnis
kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl künftiger
Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen
oder zeitlich zu begrenzen.
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses
muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher
Vertreter mit einem gültigen qualifizierten
Zertifikat (§ 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes) zum
Verfahren nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 3 angemeldet
sein.
(3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde
vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
1. den Zweck des Abrufs,
2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer
Verweigerung der Mitwirkung nach diesem
Gesetzbuch,
3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende
Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2
sowie
4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten.
(4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren
Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten. Der Teilnehmer kann die
Übermittlung der Daten in elektronischer Form
verschlüsselt oder in schriftlicher Form verlangen.
Der Anspruch kann bei der abrufenden Behörde
oder direkt gegenüber den in Satz 1 genannten
Stellen geltend gemacht werden. Der Teilnehmer
ist über die Weiterleitung seines Anliegens und
die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten Stellen
zu informieren.
(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart
noch darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte
Daten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff
zu gestatten, soweit dies nicht für erfasste
Nachweise erforderlich ist.
(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufenden
Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben,
um ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu
erklären, erhalten auf Antrag von dieser Behörde
die Kosten des qualifizierten Zertifikates in angemessener
Höhe erstattet. Mit der Aufforderung
nach Satz 1 ist der Teilnehmer darüber zu informieren,
bis zu welcher Höhe die Kosten als angemessen
anerkannt werden.
(7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem
Paragraphen können nicht durch Rechtsgeschäft
oder Verwaltungshandeln ausgeschlossen oder
beschränkt werden.“
9. Nach § 103 wird folgender Titel eingefügt:
„Fünfter Titel
Finanzierung des Verfahrens
§ 104
Finanzierung des Verfahrens
des elektronischen Entgeltnachweises
Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur
Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch
kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf
der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die
Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstattung,
die Zahlungsmodalitäten sowie die Verteilung
der Einnahmen auf die Zentrale Speicherstelle
und die Registratur Fachverfahren zu bestimmen.“
10. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „3
Satz 1“ die Angabe „ , Abs. 3a“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt; folgende Nummern 9
bis 14 werden angefügt:
„9. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
10. entgegen § 97 Abs. 1 Satz 5 die Übermittlung
und den Anspruch auf Auskunft
nicht dokumentiert,
11. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 die Übermittlung
der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,
12. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 die
Protokollierung nicht nach Ablauf der
Frist unverzüglich löscht,
13. entgegen § 98 Abs. 3 Satz 3 nicht unverzüglich
das Erlöschen seines Vertretungsrechtes
mitteilt,
14. entgegen § 103 Abs. 5 mit einem Teilnehmer
vereinbart oder verlangt, dass
auf gespeicherte Daten zugegriffen
oder der Zugriff gestattet wird.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1e, 2 und 9 bis 14“ ersetzt.
11. In § 112 Abs. 1 wird nach Nummer 4b folgende
Nummer 4c eingefügt:
„4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9
bis 14,“.
11a. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften“.
12. § 115 wird wie folgt gefasst:
㤠115
Vorfinanzierung des Verfahrens
des elektronischen Entgeltnachweises
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb
der Zentralen Speicherstelle und der Registratur
Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009
bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss
aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis
zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis
zu 55 Millionen Euro.“
13. § 118 wird wie folgt gefasst:
㤠118
Bundeseinheitliche Regelung
Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7
und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“
14. § 119 wird wie folgt gefasst:
㤠119
Übergangsregelungen zum
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten,
dass das Abrufverfahren am 1. Januar
2012 vollständig funktionsfähig ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales den abrufenden
Behörden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben
und Befugnisse nach dem Sechsten Abschnitt
zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar
2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag
der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle
zu richten.
(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember
2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber
für Erprobungszwecke nur auf Anforderung
der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten,
Beamten, Richter oder Soldaten monatlich
gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine
Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält,
die in die erfassten Nachweise (§ 95 Abs. 1)
aufzunehmen sind.
(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der
Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember
2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise
auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen
Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen
Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.“
15. Nach § 119 wird der folgende § 120 angefügt:
㤠120
Außerkrafttreten
(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2028 außer Kraft.“

 

 

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung,“ die Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt,“ eingefügt.

 

 

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 320 folgende Angabe eingefügt:
„Fünfter Unterabschnitt
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)

§ 320a
Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer“.

2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:
„Fünfter Unterabschnitt
Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)

§ 320a
Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer

Für Teilnehmer am Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten Buches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315 Abs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen durch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten an die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des Vierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine Daten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abgerufene Datensatz nicht den Anforderungen der jeweiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht oder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich eine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften unter Verwendung des von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Buches sein Einverständnis zum Datenabruf nach § 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt.“

3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,“.

 

 

Artikel 4
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

In § 13 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 315 und 319“ durch die Angabe „§§ 315, 319 und 320a“ ersetzt.

 

 

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 97 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 145 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht.“

2. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt,“ die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln.“

 

 

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“

 

 

Artikel 7
Änderung der Gewerbeordnung

§ 108 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind.

alte Fassung
§ 108
Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind.

§ 108
Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

 

 

Artikel 8
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

§ 21 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.2 wird aufgehoben.
b) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3 die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge,“.
c) Nummer 5.3 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 9
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat.“

2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vornehmen.“

 

 

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber“ gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeitgeber.“

 

 

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 9 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 28. März 2009

 

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. Ka r l - T h e o d o r z u Gu t t e n b e rg

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

 

 

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