Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
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BGBl. 2009 Teil I Nr. 15 S.550, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2009 |
Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
(Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
Vom 17. März 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
alte Fassung | |
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S.
399), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Gesetzes über Statistiken im Handwerk“
durch das Wort „Handwerkstatistikgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,“.
Artikel 2
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994
(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „genutzt, die den
statistischen Ämtern“ durch die Wörter „ausgewertet,
die den Statistikbehörden“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Zählungen im Handwerk
Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden
jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten
nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und
Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
übermittelt werden,
ausgewertet.“
3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik
Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder
nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen
dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen
Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert
und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten
müssen von den mit Vollzugsaufgaben
befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes
räumlich, organisatorisch und personell getrennt
sein.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I
S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Die Tabellen dürfen nur von den für diese
Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des
Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt
werden. Diese Organisationseinheiten müssen von
den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes
räumlich, organisatorisch
und personell getrennt sein.“
Artikel 5
Änderung des Energiestatistikgesetzes
§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung
europa- und völkerrechtlicher Pflichten der
Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch
wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe
zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes
gespeichert und genutzt werden.
Diese Organisationseinheiten müssen von den mit
Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten
des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch
und personell getrennt sein.“
Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:
1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch
in Höhe des Einkommens, abzuziehen.“
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften
sowie der steuerpflichtigen Vereine,
deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Landund
Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag
in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in
Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum
der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen
abzuziehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige
Genossenschaften sowie für steuerpflichtige
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung
im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes
betreiben.“
Artikel 6a
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
In § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird die Zahl „3 900“
durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
Artikel 6b
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wird jeweils die Zahl „3 900“
durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
2. In § 36 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl
„2009“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 68 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3
abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine
solche Verpflichtung Bücher führen.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch
Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen
Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse
von mehr als 5 Millionen Euro“.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst:
„§ 15b (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 157 Übergangsregelung zu § 34c“.
2. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe
betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung
erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie
die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen.
Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben
außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der
Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen
zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.“
alte Fassung | |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (4) Für die Anzeige ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (4) Für die Anzeige ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden. (7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verwendungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann. |
3. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 15a
(aufgehoben) |
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§ 15b
(aufgehoben) |
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4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „§ 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 34c (1) Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden. (4) (weggefallen) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
|
§ 34c (1) Wer gewerbsmäßig
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden. (4) (weggefallen) (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
|
5. § 34d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von
Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen
berät.“
b) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„Entsprechendes gilt für in der Schweiz niedergelassene und dort in ein Register
eingetragene Versicherungsvermittler.“
alte Fassung | |
§ 34d (1) 1Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. 4Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. 5Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) 1Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen kann; Entsprechendes gilt für in der Schweiz niedergelassene und dort in ein Register eingetragene Versicherungsvermittler. (6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. (7) 1Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 eintragen zu lassen. 2Wesentliche Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Im Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. 4Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht
(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. (11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9
gelten nicht für Gewerbetreibende, die |
§ 34d (1) 1Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. 4Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. 5Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) 1Auf Antrag hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien, wenn er nachweisen kann, dass
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
(5) Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen kann. (6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. (7) 1Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 eintragen zu lassen. 2Wesentliche Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Im Falle des § 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 4 Nr. 2 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. 4Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten nach Löschung der Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register auf Grund einer Mitteilung nach § 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Versicherungsnehmers erforderlich ist. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht
(10) Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler. (11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9
gelten nicht für Gewerbetreibende, die |
5a. In § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden das Wort „geistigen“ durch das Wort „alkoholischen“ und das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „dritter Halbsatz“ die Wörter „und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden“ angefügt.
alte Fassung | |
§ 56 (1) Im Reisegewerbe sind verboten
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind. |
§ 56 (1) Im Reisegewerbe sind verboten
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. 2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 Abs. 3 und § 60c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend. (3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung. 2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues. (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind. |
6. § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie
der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.
alte Fassung | |
§ 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
§ 145 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
7. § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
§ 146 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
8. Nach § 156 wird folgender § 157 eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 157 Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt. |
„
Artikel 10
Änderung der Pfandleiherverordnung
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 14. November
2001 (BGBl. I S. 3073), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„abzuführen“ die Wörter „oder sich daraus nach
Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
3. In § 8 wird das Wort „angemessen“ gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den
Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen
nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber,
so darf der Pfandleiher sich aus dem
Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses
befriedigen.“
5. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
6. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird
wie folgt geändert:
1. § 13 wird aufgehoben.
1a. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13“
durch die Angabe „in § 10“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen
Auftrag angefallen ist.“
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c
Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
3. § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münzversteigerungen“
die Wörter „und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§
383
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ eingefügt.
2. In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung
der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände
zu dem zu versteigernden Nachlass oder
der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum
aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er
diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der
zuständigen Behörde sowie der Industrie- und
Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach
Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.“
3. § 5 wird aufgehoben.
4. In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und“ durch die
Angabe „§§ 3, 4 oder §“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage
zu Anhang XV der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder“.
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage
zu Anhang XV der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 oder“.
2. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Zweiter Abschnitt
und die Überschrift des Zweiten Abschnitts
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen“.
4. Der bisherige § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Erhalt und zur Förderung der Qualität
von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1
1. Anforderungen an die Sachkunde für die in
einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für
den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen
zu bestimmen sowie
2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde
zu regeln.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens
bestimmter Anforderungen oder des
nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde
dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen
Betriebes ganz oder teilweise
untersagt oder nur unter Auflagen gestattet
werden kann.“
5. Der bisherige § 8 wird § 4 und in Absatz 1 wird die
Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
6. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Dritter Abschnitt.
7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 5 und 6.
8. Der bisherige § 12 wird § 7 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 4 Abs. 6 und § 7“ durch die Angabe „§ 3“
ersetzt.
9. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.
10. Der bisherige § 13 wird § 8, und in Nummer 2 wird
die Angabe „§ 15 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 10
Nr. 1“ ersetzt.
11. Der bisherige § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die
Angabe „§ 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 7“ durch
die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 15 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 10 Nr. 2“ ersetzt.
12. Der bisherige § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 8 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
13. Der bisherige § 16 wird § 11 und in Satz 1 wird die
Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 8“ und die Angabe
„§ 14“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.
15. Die bisherigen §§ 17 bis 21 werden die §§ 12
bis 16.
Artikel 14
Änderung des Mutterschutzgesetzes
§ 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „zu Lasten des Bundes“ gestrichen.
2. In Absatz 3 werden die Wörter „für den Zuschuss des Bundes“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. |
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von
§ 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den
Zuschuss nach Absatz 1 (3) Absatz 2 gilt (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. |
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund“ durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle“ ersetzt.
Artikel 15a
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In § 200 Abs. 2 Satz 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Bund“ durch die Wörter „von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 200 Mutterschaftsgeld (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. (2) 1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 2Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 4Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. 5Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt. 6Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. 7Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. |
§ 200 Mutterschaftsgeld (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. (2) 1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt
sind oder deren Arbeitsverhältnis während
ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach
§
6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nach
Maßgabe von § 9 Abs. 3 des
Mutterschutzgesetzes
aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen
Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei
abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. 2Es beträgt höchstens 13
Euro für den
Kalendertag. 3Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt
wurde, bleiben außer Betracht. 4Ist danach eine Berechnung nicht möglich, ist das
durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten
zugrunde zu legen. 5Für
Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder
nach der Geburt beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des
Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
6Übersteigt das Arbeitsentgelt 13
Euro kalendertäglich, wird
der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend. (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. |
Artikel 16
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:
1. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und
nach dem Wort „Abrechnungsstellen“ werden die
Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr
nach den Anforderungen der Internationalen
Fernmeldeunion“ eingefügt.
2. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 16a
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
1. § 64a wird aufgehoben.
2. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 13a wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „13a,“ gestrichen und die Angabe „ , 13,“ durch
das Wort „bis“ ersetzt.
3. In § 146 Abs. 1 wird die Angabe „13a,“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
1. § 6 Abs. 7 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. In Artikel 94 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „der gewerblichen Pfandleiher und“ gestrichen.
Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts
(1) Die Verordnung zur Verlängerung der Periodizität der Zählung im Handwerk
vom 28. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2161) wird aufgehoben.
(2) Die Handwerkähnliche Gewerbe-Zählungs-Verordnung vom 19. Mai 1995 (BGBl. I S. 736) wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung über die Auskunftspflicht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
(4) Es werden aufgehoben:
(5) Das Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen vom 20. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 35 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.
(6) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2458), geändert durch die Verordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2494), wird aufgehoben.
(7) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 835) wird aufgehoben.
Artikel 19
Neubekanntmachung des Handwerkstatistikgesetzes und des Milch- und
Margarinegesetzes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Handwerkstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann das Milch- und Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
(3) Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe b tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungserlaubnissen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
(4) Artikel 18 Abs. 4 Nr. 5 tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2009
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t u n d Te c h n o l
o g i e
Dr. Ka r l - T h e o d o r z u Gu t t e n b e rg
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
I l s e Ai g n e r
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