Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Auszug)
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BGBl. 2006 Teil I Nr. 56 S.2748, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 |
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
Vom 5. Dezember 2006
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetz – BEEG)
Abschnitt 1
Elterngeld
§ 1
Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine
der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem
deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt
oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im
Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist
oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke
und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner
des Evangelischen Missionswerkes
Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates
oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer
Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur
vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den
Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte
und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene
Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person
in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen,
Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz
1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit
dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners
oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt
aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von
ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch
nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung
nach § 1600d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes
der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des
Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
darf nach der Beschäftigungsverordnung
nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den
§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis
besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht oder Elternzeit in Anspruch
nimmt.
§ 2
Höhe des Elterngeldes
...
Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Erziehungsurlaub
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Elternzeit
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.
(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des
Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch
die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2606), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
und vergleichbare Leistungen
der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz und vergleichbare
Leistungen der Länder sowie Leistungen
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge
vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes
oder den §§ 70 bis 74
des Soldatenversorgungsgesetzes;“.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz oder“.
(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“
eingefügt.
(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar
2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetzes anzuwenden.“
(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 14 (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. |
§ 14 (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die
Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem |
(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4
Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch
die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bleiben“ ersetzt.
(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September
2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“ die
Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem
Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind
die Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes
2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bestimmten Stellen und für
die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach
§ 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
bestimmten Stellen zuständig.“
3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Länder“
die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe
der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungsgeldes
nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“
die Angabe „oder des Elterngeldes
nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
soweit es die anrechnungsfreien Beträge
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
nicht übersteigt“ angefügt.
4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a
eingefügt:
„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetzes,“.
(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der
Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.“
(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld
bezogen oder“ angefügt.
(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld.“
angefügt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien
Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
gekürzt.“
(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach
§ 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
„oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 8 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. |
§ 8 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. |
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 49 (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet. |
§ 49 (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. (4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet. |
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 192 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. |
§ 192 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. |
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:
„§ 203
Meldepflichten bei Bezug
von Erziehungsgeld oder Elterngeld“.
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 203 Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen. |
Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen. |
6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ angefügt.
alte Fassung | |
§ 224 (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. (2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. |
§ 224 (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. (2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. |
7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 234 (1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. |
§ 234 (1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. |
(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.
(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erziehungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld“ ersetzt.
(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen
oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe
A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz
abgestimmten Prozenttarif oder einen
die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich
etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen,
über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in
voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer
Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
die Zahlung von Elterngeld generell
nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach
Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der
Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen
oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen
Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Der Anspruch beginnt in diesem Fall
mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie
die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder
den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung
entsprechend.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen
Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt
lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
überwiegend betreut und erzieht.“
(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt
lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
überwiegend betreut und erzieht.“
(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG),“ werden die Wörter „dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“
die Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie
Elterngeld“ eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes),
soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt;“.
(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen
und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
„oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1
Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die
Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
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