Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Auszug) 

BGBl. 2006 Teil I Nr. 56 S.2748, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 

 

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

Vom 5. Dezember 2006
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 


 

 

Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, 
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. 

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

§ 2
Höhe des Elterngeldes

... 

 

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Erziehungsurlaub
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Elternzeit
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.

(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3835) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des
Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch
die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.

(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
und vergleichbare Leistungen
der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz und vergleichbare
Leistungen der Länder sowie Leistungen
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge
vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes
oder den §§ 70 bis 74
des Soldatenversorgungsgesetzes;“.
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz oder“.

(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das
zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“
eingefügt.

(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar
2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetzes anzuwenden.“

(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

alte Fassung

§ 14  
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Anspruch auf  Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

§ 14  
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Anspruch auf  Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

 

(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 238 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das durch Artikel 4
Abs. 16 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„§ 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch
die Wörter „§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bleiben“ ersetzt.

(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. September
2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Mutterschaftsleistungen“ die
Wörter „und des nach § 3 Nr. 67 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.

(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetz“ ersetzt.

(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.

2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
㤠25
Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
angefügt:
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem
Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind
die Familienkassen, für die Ausführung des Absatzes
2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes
bestimmten Stellen und für
die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach
§ 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
bestimmten Stellen zuständig.“

3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Länder“
die Wörter „sowie Elterngeld bis zur Höhe
der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anrechnungsfreien Beträge“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Erziehungsgeldes
nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“
die Angabe „oder des Elterngeldes
nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
soweit es die anrechnungsfreien Beträge
nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
nicht übersteigt“ angefügt.

4. In § 68 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a
eingefügt:
„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetzes,“.

(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der
Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.“

(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
den Wörtern „der Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld
bezogen oder“ angefügt.

(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort
„und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld.“
angefügt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien
Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
gekürzt.“

(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert: 

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ eingefügt.

alte Fassung

§ 8  
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

    1.a) durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit  vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, 
  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6,11 oder 12),
  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), 
  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

§ 8  
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

  1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,

    1.a) durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

  2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
  3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit  vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist, 
  4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6,11 oder 12),
  5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), 
  6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
  7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

 

2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.

alte Fassung

§ 49  
Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
  3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
     
    3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
  4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
  5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung  innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
  6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

§ 49  
Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
  3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
     
    3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
  4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
  5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung  innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
  6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist auch auf einen Krankengeldanspruch anzuwenden, der für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 geltend gemacht wird und über den noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Vor dem 23. Februar 1989 ergangene Verwaltungsakte über das Ruhen eines Krankengeldanspruchs sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.

 

3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt.

alte Fassung

§ 192 
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

§ 192 
Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

 

4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:

§ 203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld
“.

5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes“ die Wörter „oder Elterngeldes“ eingefügt.

alte Fassung

§ 203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld

Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen.

§ 203 
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld

Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes unverzüglich mitzuteilen.

 

6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ angefügt.

alte Fassung

§ 224
Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

§ 224
Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

 

7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ eingefügt. 

alte Fassung

§ 234 
Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

§ 234 
Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

(1) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. 2Für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

 

(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs von“ die Wörter „Elterngeld oder“ angefügt.

 

(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Mutterschafts- oder Erziehungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld“ ersetzt.

 

(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung entsprechend.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 
„(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen
Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem
Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5
Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“

(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt
durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt
lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
überwiegend betreut und erzieht.“

(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
346 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung
nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
wenn die Beamtin oder der Beamte
ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt
lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
überwiegend betreut und erzieht.“

(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2006
(BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz
(MuSchG),“ werden die Wörter „dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz“
die Wörter „oder das nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie
Elterngeld“ eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes),
soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien
Beträge übersteigt;“.

(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen
und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1
des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter
„oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1
Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die
Wörter „oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.

(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der
Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom
19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1314) geändert worden ist, werden jeweils dem Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“ angefügt.

 

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 5. Dezember 2006

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen

 

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