Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

BGBl. 2008 Teil I Nr. 64 S.2959, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 

 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung 

Vom 22. Dezember 2008


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie
folgt gefasst:
„§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,
Unterstützter Beschäftigung
und bei Grundausbildung“.
2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung
im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
nach § 38a des Neunten Buches und“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen“
ein Komma und die Wörter
„Unterstützter Beschäftigung“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen“
ein Komma und die Wörter „Unterstützter
Beschäftigung“ eingefügt.
4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach demWort „Grundausbildung“
ein Komma und die Wörter „der individuellen
betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der
Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten
Buches“ eingefügt.
5. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den
Migrationshintergrund zu erheben und in ihren
Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen
Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke
verwendet werden. Sie sind in einem durch
technische und organisatorische Maßnahmen
von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich
zu verarbeiten. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die
Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung,
Übermittlung und Speicherung der erhobenen
Daten.“

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsangehörigkeit,
bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche
Status“ ein Semikolon und die Wörter „Merkmale
des Migrationshintergrundes“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“
ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Personen
während der individuellen betrieblichen Qualifizierung
im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
nach § 38a des Neunten Buches“ eingefügt.
2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe
„oder 3“ eingefügt.
3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“ die
Wörter „oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung
nach § 38a des Neunten Buches individuell
betrieblich qualifiziert werden“ eingefügt.
4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende
Nummer 3b eingefügt:
„3b. bei behinderten Menschen während der individuellen
betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a
des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,“.

 

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt.

alte Fassung

§ 35 
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

§ 35 
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

 

 

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 38 folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Unterstützte Beschäftigung“.

2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
2a eingefügt:
„2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen
Unterstützter Beschäftigung,“.

3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
㤠38a
Unterstützte Beschäftigung
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten
Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf
eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung zu ermöglichen
und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung
umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung
und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen
Qualifizierung erhalten behinderte Menschen insbesondere,
um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten
zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und
bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem
betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen
umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden
Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen
sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit
der behinderten Menschen. Die Leistungen
werden vom zuständigen Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre
erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu
einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert
werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der
Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg
im Einzelfall nicht anders erreicht
werden kann und hinreichend gewährleistet ist,
dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten behinderte
Menschen insbesondere, um nach Begründung
eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
die zu dessen Stabilisierung
erforderliche Unterstützung und Krisenintervention
zu gewährleisten. Die Leistungen werden
bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von
dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit
erbracht, solange und soweit sie wegen Art
oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der
individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass
voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung
erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger
zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten
oder anderen Trägern
durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann
nur beauftragt werden, wer über die erforderliche
Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend
den individuellen Bedürfnissen der behinderten
Menschen erfüllen zu können. Insbesondere
müssen die Beauftragten
1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation,
eine psychosoziale oder
arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und
ausreichend Berufserfahrung besitzen,
2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle
betriebliche Qualifizierungsplätze zur
Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung
zu unterstützen,
3. über die erforderliche räumliche und sächliche
Ausstattung verfügen und
4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung
der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen
vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung.
Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen
zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit
enthalten. § 13 Abs. 4, 6 und 7 und
§ 16 gelten entsprechend.“
4. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung
im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung
nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer
des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Allerdings
dürfen die Zeiten individueller betrieblicher
Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs insgesamt
nicht mehr als 36 Monate betragen.“
5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter „Menschen und
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ durch
die Wörter „Menschen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
und Leistungen zur individuellen
betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter
Beschäftigung“ ersetzt.
6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben.
7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme
der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a
Abs. 3.“
8. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen
gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze
werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft
ausgelagerte Plätze angeboten.“
9. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„Zweiten Buch oder“ die Wörter „für den Lebensunterhalt
laufende“ eingefügt.
10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Wertmarken und“ die Wörter „der Hälfte“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6
Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“
ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September
2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im
Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes
aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme
der Kosten einer Berufsbegleitung nach
§ 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und
Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 1b“
ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und
Abs. 1a“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.
3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert“
ersetzt durch die Angabe „20 vom Hundert“.
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in
Höhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und
ab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert“ ersetzt
durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in
Höhe von 16 vom Hundert“.

Artikel 8
Änderung der Werkstättenverordnung

In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I
S. 3119) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„kommen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere
Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach
§ 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung

Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern
der Einrichtungen und der Integrationsprojekte
die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen
für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
von den Ländern erstattet. Zuständig
für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem
die Einrichtung oder das Integrationsprojekt
liegt.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „oder der Integrationsprojekte“
eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „oder der Integrationsprojekte“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „oder des Integrationsprojekts“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt
ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und
liegt noch keine Abrechnung vor, so werden
die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger
der Einrichtung oder des Integrationsprojekts
meldet der nach Landesrecht zuständigen
Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung
oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten
behinderten Menschen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 162 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 162 Nr. 2 und 2a“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
und die Träger der Integrationsprojekte können
ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren.“
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“
die Wörter „oder der Integrationsprojekte“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Berlin, den 22. Dezember 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

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