*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrechtlicher
Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L
376 S. 36).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(201-6)
...
Artikel 8
Änderung der Handwerksordnung
(7110-1)
Die Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.
2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des Ersten Teils die
Angabe „5a“ durch die Angabe „5b“ ersetzt.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" |
alte Fassung |
§ 5b
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden.
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"
3. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer
die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche
Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen,
dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz
regelt auch die Aufsicht.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer
ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer
einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.“
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alte Fassung |
§ 91
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der
Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
- die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und
durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die
Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
- die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
- die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre
Durchführung zu überwachen (§ 41 a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu
führen,
4a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder
Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
- Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38),
Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder
Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§
37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
- Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die
Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
- die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur
Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den
Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder
zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
- Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von
Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
- die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen,
insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
- die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
- Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
- Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere
dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht
Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
- die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und
anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu
unterstützen.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer
die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche
Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen,
dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz
regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und
Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der
Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die
Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche
Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende
Anwendung.
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§ 91
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der
Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
- die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und
durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die
Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
- die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
- die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre
Durchführung zu überwachen (§ 41 a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu
führen,
4a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder
Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
- Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38),
Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder
Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§
37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
- Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die
Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
- die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur
Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den
Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder
zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
- Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von
Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
- die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen,
insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
- die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
- Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
- Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere
dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht
Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
- die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und
anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu
unterstützen.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und
Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche
Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende
Anwendung.
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4. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird
folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs.
2a,“.
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alte Fassung |
§ 106
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
- die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
- die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
- die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des
Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
- die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung
von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme
von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche
unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
- die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts
und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a. die Beteiligung an einer Einrichtung
nach § 91 Abs. 2a,
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und
berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
- der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
- der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
- die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
- die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis
12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen
(§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
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§ 106
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
- die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
- die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
- die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des
Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
- die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung
von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme
von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche
unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
- die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts
und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und
berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
- der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
- der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von
Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
- die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
- die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis
12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen
(§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
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Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2008
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e