Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)
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BGBl. 2008 Teil I Nr. 48 S. 2022, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 |
Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
alte Fassung | |
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a
wie folgt gefasst:
„§ 641a (weggefallen)“.
1a. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a“ gestrichen.
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§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. |
1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hinzuweisen;“ gestrichen.
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§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
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1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2
auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt
einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle
einzelner Bestimmungen keine Anwendung.“
alte Fassung | |
§ 310 Anwendungsbereich (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2 auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung. (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser. (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebsund Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich. |
2. § 632a wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 632a Abschlagszahlungen (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für
eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung
in der Höhe verlangen, in der der (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind. (3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. |
“
3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein
Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten
versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene
Werk wegen dessen Herstellung
seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten
abgenommen worden ist oder als abgenommen
gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Auskunft über die
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände
bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher
Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1
nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende
Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“
alte Fassung | |
§ 641. Fälligkeit der Vergütung (1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) 1Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
2Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist. |
4. § 641a wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 641a (weggefallen) |
5. § 648a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer
Außenanlage oder eines Teils davon kann vom
Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen
vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung
einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen,
die mit 10 vom Hundert des zu sichernden
Vergütungsanspruchs anzusetzen
sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang
auch für Ansprüche, die an die Stelle der
Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers
auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Besteller Erfüllung verlangen
kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche,
mit denen der Besteller gegen den Anspruch
des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen
kann, bleiben bei der Berechnung der
Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie
sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen,
wenn sich der Sicherungsgeber das
Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche
aus Bauleistungen zu widerrufen,
die der Unternehmer bei Zugang der
Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Leistung
der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann
der Unternehmer die Leistung verweigern oder
den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag,
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben
unterlässt. Es wird vermutet, dass danach
dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den
noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden
vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden
keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten
zur Herstellung oder Instandsetzung
eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung
ausführen lässt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens
durch einen zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.“
alte Fassung | |
§ 648a. Bauhandwerkersicherung (1) 1Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. 2Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. 3Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. 4Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 5Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat. (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen. (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen. (5) 1Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. 2Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. (6) 1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer. (7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:
„Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer
5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung
zustehen.“
alte Fassung | |
§ 649. Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. |
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Überleitungsvorschrift
zum Forderungssicherungsgesetz
(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.
(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.“
2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errichtung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über die
Sicherung der Bauforderungen
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu letzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die Sicherung der Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“
die Wörter „oder dem Umbau“ eingefügt
und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch
das Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zuerfüllen, wer als Baubetreuer bei der
Betreuung
des Bauvorhabens zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt
ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Baugeld sind Geldbeträge,
1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt
werden, dass zur Sicherung der Anspruch
des Geldgebers eine Hypothek oder
Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück
dient oder die Übertragung eines Eigentums
an dem Grundstück erst nach gänzlicher
oder teilweiser Herstellung des Baues oder
Umbaues erfolgen soll, oder
2. die der Empfänger von einem Dritten für eine
im Zusammenhang mit der Herstellung des
Baues oder Umbaues stehende Leistung, die
der Empfänger dem Dritten versprochen hat,
erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere
Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
auf Grund eines Werk-, Dienst- oder
Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
eines Baues oder Umbaues gewährt werden,
sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche,
deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung
des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des
Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen
soll.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung
des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast
den Empfänger.“
3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 5 wird § 2.
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
und der Makler- und Bauträgerverordnung
1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981)
wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“
die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet Anwendung.“
b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009
an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden
sind.“
2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe
„und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung
der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s
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