Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

BGBl. 2008 Teil I Nr. 36 S.1666, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 

Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz) 

Vom 12. August 2008


Ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 Nr. 36
12. 8.2008 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) . 1666
FNA: 4110-4, 4110-7, 4121-1, 801-7, 4110-4-9, 400-2, 400-1, 310-4, 310-2, 4100-1, 4101-1
GESTA: D065

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3198), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen“.

2. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte
eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für
den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der
Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein
Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund
einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt;
ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen.
Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus,
dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen
und der Dritte sich über die Ausübung von
Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer
dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen
Ausrichtung des Emittenten in sonstiger
Weise zusammenwirken. Für die Berechnung
des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen
nach den §§ 21 und 22 findet statt; Finanzinstrumente
im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden
bei der Berechnung nur einmal berücksichtigt.
Soweit bereits eine Mitteilung nach § 21,
auch in Verbindung mit § 22, erfolgt oder erfolgt
ist, ist eine zusätzliche Mitteilung auf Grund der
Zusammenrechnung im Sinne des Satzes 3 nur
erforderlich, wenn hierdurch eine weitere der in
§ 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht,
überschritten oder unterschritten wird.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
㤠27a
Mitteilungspflichten
für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 21 und 22,
der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte
aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder
überschreitet, muss dem Emittenten, für den die
Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die
mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele
und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten
Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen
oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen.
Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist
innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich
der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten
Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
1. die Investition der Umsetzung strategischer Ziele
oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2. er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere
Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige
Weise zu erlangen beabsichtigt,
3. er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-,
Leitungs- und Aufsichtsorganen des
Emittenten anstrebt und
4. er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf
das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung
und die Dividendenpolitik anstrebt.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat
der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen-
oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige
zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte
aufgenommen hat. Eine Mitteilungspflicht nach
Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf
Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht
oder überschritten wurde. Die Mitteilungspflicht
besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften sowie
ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften
im Sinne der Richtlinie 85/611/
EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375
S. 3), die einem Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
85/611/EWG entsprechenden Verbot unterliegen,
sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger
festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht
besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 26 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende
zulässige Ausnahme bei der Überschreitung
von Anlagegrenzen vorliegt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information
oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach
Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 26
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung
nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland
kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung
findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung
auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung
oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung
vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang
und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.“
5. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt:
„Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen
ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten
um sechs Monate. Satz 3 gilt nicht,
wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen
unrichtigen Mitteilung angegebenen
Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen
Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung
über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten
einer der in § 21 genannten Schwellen unterlassen
wird.“
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch unter
Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in
der vor dem 19. August 2008 geltenden Fassung“
eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne
des § 25“ die Wörter „in der vor dem 1. März
2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem
20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen
Informationen an diesen Emittenten
gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet
sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März
2009 geltenden Fassung, auch in Verbindung
mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung in
der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung.“
b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b
und 4c eingefügt:
„(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der
für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März
2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des
§ 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zusammenrechnung
nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erreicht
oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche
Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut
eine der für § 25 geltenden Schwellen erreicht,
überschritten oder unterschritten wird. Mitteilungspflichten
nach § 25 in der bis zum 1. März
2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung
von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.
(4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des
§ 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten
der für § 21 geltenden Schwellen, die er am
19. August 2008 ausschließlich durch Zurechnung
von Stimmrechten auf Grund der Neufassung
des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August
2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen.
Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben,
wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwellen
erreicht, überschritten oder unterschritten
wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht
nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die für § 25 geltenden Schwellen maßgebend
sind.“

 

Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines
Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe
zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen
sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in
sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen
in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten
setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen
und der Dritte sich über die Ausübung
von Stimmrechten verständigen oder mit
dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung
der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft
in sonstiger Weise zusammenwirken. Für
die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten
gilt Absatz 1 entsprechend.“
2. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft
dadurch erlangt, dass ein vor dem 19. August
2008 abgestimmtes Verhalten auf Grund der Neufassung
des § 30 Abs. 2 ab dem 19. August 2008
zu einer Zurechnung von Stimmrechten führt, besteht
keine Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Angebote, die vor dem 19. August
2008 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht
worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem
19. August 2008 geltenden Fassung Anwendung.“

 

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt
geändert:
1. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die
Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung
kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen
für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig
sind. Aktien, die zu einem in- oder ausländischen
Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz
gehören, dessen Anteile nicht ausschließlich
von Anlegern, die nicht natürliche Personen
sind, gehalten werden, gelten als Aktien
des in- oder ausländischen Investmentvermögens,
auch wenn sie im Miteigentum der Anleger
stehen; verfügt das Investmentvermögen über
keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als
Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen
nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte
satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten
oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige
Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem
anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen
Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein
Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder
Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr
Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien,
als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen
ist, auch gehören; soweit dies nicht
der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Angaben zu demjenigen zu übermitteln,
für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend
für denjenigen, dessen Daten nach
Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die
Kostentragung gilt Satz 1.“
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem
Wort „aus“ die Wörter „und führt nicht zur Anwendung
von satzungsmäßigen Beschränkungen
nach Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Registerdaten“
die Wörter „sowie die nach Absatz 4
Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten“ eingefügt.
2. In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz
2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine
Mitteilung nicht oder nicht richtig macht.“

 

Artikel 4
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBI. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9a eingefügt:
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie“.

alte Fassung
§ 106
Wirtschaftsausschuss

(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  2. die Produktions- und Absatzlage;
  3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
  4. Rationalisierungsvorhaben;
  5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;

    5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
     
  6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;

    9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
     
  10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
 

2. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

alte Fassung
§ 109a
Unternehmensübernahme

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.

 

Artikel 5
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige und Insiderverzeichnisverordnung

§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
vom 13. Dezember 2004 (BGBI. I
S. 3376), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Januar
2007 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am
Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und
folgende Nummer 7 angefügt:
„7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch
Ausübung des durch Finanzinstrumente nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,
erlangt wurden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2, 4 und 6“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon
wie folgt gefasst:
„die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten
und des Anteils an Stimmrechten, der bestände,
wenn der Mitteilungspflichtige statt der
Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund
der förmlichen Vereinbarung erworben werden
können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit
der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht
wurde“.
c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern
2a und 2b eingefügt:
„2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände,
wenn der Mitteilungspflichtige statt
der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die
auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben
werden können; die Angabe des
Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge
der Stimmrechte des Emittenten
beziehen,
2b. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils
in Bezug auf die Gesamtmenge der
Stimmrechte des Emittenten, auch wenn
die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt
ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten
versehenen Aktien ein und derselben
Gattung,“.
d) Nummer 4 wird gestrichen.

 

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 492 folgende Angabe eingefügt:
§ 492a Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses“.

2. In § 309 Nr. 10 werden die Wörter „Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen“ durch die Wörter „Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen“ ersetzt.

alte Fassung
§ 309 
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

  1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
    eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
  2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die
    1. ) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
    2. ) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
  3. (Aufrechnungsverbot)
    eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
  4. (Mahnung, Fristsetzung)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
  5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    1. ) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    2. ) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
  6. (Vertragsstrafe)
    eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
  7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
    1. ) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
      ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    2. ) (Grobes Verschulden)
      ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

    die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

  8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
    1. ) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
      eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
    2. ) (Mängel)
      eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
      aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
      die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

      bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
      die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

      cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
      die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

      dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
      der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

      ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
      der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

      ff) (Erleichterung der Verjährung)
      die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
  9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
    1. ) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
    2. ) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
    3. ) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

  10. (Wechsel des Vertragspartners)
    eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
    1. ) der Dritte namentlich bezeichnet oder
    2. ) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
  11. (Haftung des Abschlussvertreters)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
    1. ) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
    2. ) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
  12. (Beweislast)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
    1. ) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
    2. ) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

    Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

  13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. 
 

3. Dem § 492 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.

alte Fassung
§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben

  1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
  2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen;
  3. die Art und weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
  4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
  5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
  6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird;
  7. zu bestellende Sicherheiten.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. 2Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird. 3Bei Immobiliardarlehensverträgen muss die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.

(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

 

4. Nach § 492 wird folgender § 492a eingefügt:

alte Fassung
§ 492a
Unterrichtungspflichten während des Vertragsverhältnisses

(1) Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Zinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Zinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Zinssatz enthalten.

(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Darlehensvertrages darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben aus § 492 Abs. 1 Satz 5 enthalten.

(3) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Gläubiger mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.

 

5. § 496 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

alte Fassung
§ 496
Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.

(2) Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu unterrichten. Die Unterrichtung ist bei Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. Fallen die Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.

(3) 1Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. 4Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

 

6. § 498 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.

alte Fassung
§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

  1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist and
  2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.

 

7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

alte Fassung
§ 1192
Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

 

8. Dem § 1193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

alte Fassung
§ 1193
Kündigung

(1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

 

 

 

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt:

㤠18
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

(1) § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 geschlossen werden. Zudem ist § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden.

(2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.

(3) § 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden.“

 

 

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 441), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 799 folgende Angabe eingefügt:
㤠799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung
aus Urkunden durch andere Gläubiger“.
2. In § 769 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
„Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung
der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der
Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage
ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.“
3. Nach § 799 wird folgender § 799a eingefügt:
㤠799a
Schadensersatzpflicht bei der
Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung
einer Hypothek oder Grundschuld in einer
Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen
Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen
und betreibt ein anderer als der in der Urkunde
bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser,
soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für
unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der diesem durch die
Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung
entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der
Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung
das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder
wegen der Forderung aus einem demselben Zweck
dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung
in sein Vermögen unterworfen hat.“

 

Artikel 9
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
wird folgender § 37 angefügt:
㤠37
Übergangsvorschrift
zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden,
wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem
19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.“

 

 

Artikel 10
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 354a des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.“

 

Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird folgender Siebenundzwanzigster Abschnitt angefügt:
„Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz

Artikel 64

§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.“

 

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. März 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31. Mai 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

 

 

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