Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
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BGBl. 2008 Teil I Nr. 19 S.842, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 |
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Vom 16. Mai 2008
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)
§ 1
Fördervoraussetzungen
(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit
der Jugendlichen und gehören zu den besonderen
Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein
Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in
den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger
durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die
Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung
des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses
Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes
sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige
ökologische Jahr (FÖJ).
§ 2
Freiwillige
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb
einer Berufsausbildung und vergleichbar einer
Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur
Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens
sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet
haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen
erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld
dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der
in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch
einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes
darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst
im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst),
für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen
erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben
dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 und 4 erfüllen.
§ 3
Freiwilliges soziales Jahr
(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als
überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit,
in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen
der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen
des Sports.
(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet.
Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem
Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für
das Gemeinwohl zu stärken.
§ 4
Freiwilliges ökologisches Jahr
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen
geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes
einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit
tätig sind.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt
mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein
für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen
ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige
Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und
Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes
Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
...
§ 12
Datenschutz
Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene
Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes
im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen
und das Bundesurlaubsgesetz
entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.
§ 14
Entfallen der Höchstdauer
für Auslandsentsendungen
Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen
entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar
2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.
Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des
Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und
die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab
dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.
§ 15
Übergangsregelung
(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart
oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener
Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die
Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die
Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes
auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes
verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen
Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden
sind.
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Urlaub zur Ableistung eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des
Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern
des freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.
alte Fassung | |
§ 2. (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden. (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt. |
§ 2. (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. (4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden. (5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt. |
(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:
a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
von mindestens neun Monaten,“.
b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf“ das Wort
„zusammenhängende“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu
übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
zugelassen ist.“
(4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002
(BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung
nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
bei.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwilligen
sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen
Jahres“ durch die Wörter „des freiwilligen
Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“
ersetzt.
(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird
wie folgt geändert:
a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt
gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
oder einen Freiwilligendienst
im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. November 2006 zur Einführung
des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU
Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im
Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 1. August
2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.
b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze
eingefügt:
„§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung
des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste
im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/
2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms
„Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30),
die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab
dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die
Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden
Fassung sind, bezogen auf die Ableistung
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember
2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
oder begonnen wurden und über den 31. Mai
2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung
der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vereinbaren.“
(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I
S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leisten und das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder“.
(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
folgt geändert:
a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt
gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
oder einen Freiwilligendienst
im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen
Aktionsprogramms „Jugend“
(ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
leistet oder“.
b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
oder einen Freiwilligendienst
im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung
des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
(ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des
Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
(8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. November
2006 zur Einführung des Programms „Jugend
in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)
oder einen anderen Dienst im Ausland im
Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
„weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet
oder“.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4“ gestrichen.
b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der
Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. November
2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“
(ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und
auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der
Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August
2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar
2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008
geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008
hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart
oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008
hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung
der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vereinbaren.
(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2
Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“
(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird
wie folgt geändert:
a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,“.
b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder
Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“.
c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem
Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales
Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten,
gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt
in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt
auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer
Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet,
fortgesetzt wird.“
(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird
wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales
Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt
als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger
des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen
ökologischen Jahres seinen Sitz hat.“
b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leisten.“
(11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.“
bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.
alte Fassung | |
b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
alte Fassung | |
(12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt
geändert:
a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leistet oder“.
(13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leistet oder“.
alte Fassung | |
§ 67 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird. |
§ 67 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird. |
b) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
der zugelassene Träger
oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen
ist, die Einsatzstelle.“
alte Fassung | |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
§ 136 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben. (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. (3) Unternehmer ist
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. |
(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2008
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n i o r e n , F
r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n
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