Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

BGBl. 2008 Teil I Nr. 19 S.842, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten 

Vom 16. Mai 2008
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

I n ha l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)

§ 1
Fördervoraussetzungen

(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit
der Jugendlichen und gehören zu den besonderen
Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein
Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in
den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind
und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger
durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die
Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung
des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses
Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes
sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige
ökologische Jahr (FÖJ).

§ 2
Freiwillige

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb
einer Berufsausbildung und vergleichbar einer
Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur
Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens
sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet
haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung
und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen
erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld
dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der
in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch
einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes
darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst
im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst),
für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen
erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben
dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 und 4 erfüllen.

§ 3
Freiwilliges soziales Jahr

(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als
überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit,
in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen
der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen
des Sports.
(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet.
Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem
Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für
das Gemeinwohl zu stärken.

§ 4
Freiwilliges ökologisches Jahr

(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen
geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes
einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit
tätig sind.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt
mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein
für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen
ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige
Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und
Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes
Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.

...

§ 12
Datenschutz

Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene
Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes
im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen
und das Bundesurlaubsgesetz
entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer.

§ 14
Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen

Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen
entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar
2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.
Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des
Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und
die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab
dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.

§ 15
Übergangsregelung

(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart
oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener
Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die
Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die
Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes
auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes
verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen
Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines
freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind.

 

 

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠3
Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.

alte Fassung

§ 2.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

  1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
  2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
  3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
    a) aus dem Arbeitsverhältnis;
    b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; 
    c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
    d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
    e) über Arbeitspapiere;
      
  4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
    a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
    b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
    soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
  6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 
  7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
  8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
  9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
  10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. 

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

  1. ) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
  2. ) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

§ 2.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

  1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
  2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
  3. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
    a) aus dem Arbeitsverhältnis;
    b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; 
    c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
    d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
    e) über Arbeitspapiere;
      
  4. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
    a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
    b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
    soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
  6. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 
  7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
  8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres;
  9. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
  10. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. 

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

  1. ) die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
  2. ) die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

 

(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,“.

b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf“ das Wort „zusammenhängende“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist.“

(4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.

(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:
a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.
b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
㤠32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/
2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.“

(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder“.

(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:
a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder“.
b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,“.

(8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4“ gestrichen.
b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.
(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“

(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,“.
b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“.
c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.“

(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.“
b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.“

(11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:

a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.

alte Fassung
 

 

b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

(12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:
a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder“.

 

(13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:

a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder“.

alte Fassung

§ 67
Voraussetzungen der Waisenrente

 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

  1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
  2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

  (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
  1. ) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
  4. ) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

 (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

§ 67
Voraussetzungen der Waisenrente

 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

  1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
  2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

  (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

  1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
  1. ) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. ) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
  4. ) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

 (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

 

b) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle.

alte Fassung

§ 136
Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

 (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.

 (3) Unternehmer ist

  1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
  2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger,
  3. bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sachkostenträger,
  4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder
  5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
  6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle.

  (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

§ 136
Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers

 (1) 1Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. 2Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. 3Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. 4War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 5Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

 (2) 1Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. 2Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist.

 (3) Unternehmer ist

  1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
  2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger,
  3. bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sachkostenträger,
  4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder
  5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird.

  (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

 

(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n

 

 

Anfang