Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

BGBl. 2007 Teil I Nr. 59 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Vom 23. November 2007


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 



A r t i k e l 1
G e s e t z üb e r d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g
( Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g s g e s e t z – V V G )

...

A r t i k e l 3
Ä n d e r u n g d e s B ü r g e r l i c h e n Ge s e t z b u c h s

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie folgt gefasst:
„§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.

2. § 330 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠330
Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.“

alte Fassung
§ 330 
Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

 

 

A r t i k e l 4
Ä n d e r u n g d e s Ha n d e l s g e s e t z b u c h s

Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 des Handelgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden aufgehoben.

 

A r t i k e l 5
Ä n d e r u n g d e s Ei n f ü h r u n g s g e s e t z e s zum Ha n d e l s g e s e t z b u c h

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar
2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter
Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Übergangsvorschrift
zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns
oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich
die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden
Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung
zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.“
2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird angefügt:
„Sechsundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Artikel 63
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und
§ 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versicherungsverhältnisse,
die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind,
bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden.“
A r t i k e l 6
Ä n d e r u n g d e r
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e hme n s -
Rechn u n g s l e g u n g s v e r o rd n u n g
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai
2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 80“ ersetzt.
2. § 54 wird wie folgt gefasst:
㤠54
Zeitwert der Kapitalanlagen
Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert
ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils
der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeitwerts
erfolgt
1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken nach § 55 sowie
2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten
der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden
Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des
beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen
und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.“
3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden
Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für
das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.“

...

A r t i k e l 9
Ä n d e r u n g
w e i t e r e r R e c h t s v o r s c h r i f t e n
(1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609)“
durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis
158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die
Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(2) In § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
wie folgt geändert:
1. In § 145 Abs. 2 wird die Angabe „ , § 884 Nr. 4“ gestrichen.
2. In § 146 Abs. 3 wird die Angabe „und § 884 Nr. 4“
gestrichen.
(5) In § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelthaftungsgesetzes
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt
durch Artikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung
von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird gestrichen.
(7) In § 45 Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003
(BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt
geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und
Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser
Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1
bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2
genannten internationalen Verträge oder nach § 26
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt,
durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten
für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begründet
wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des Versicherungsvertragsgesetzes
entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
zwei Monate beträgt
und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung
von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen
nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die
Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung
des § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
bleibt die Freistellungsverpflichtung nach
§ 34 außer Betracht. § 109 des Versicherungsvertragsgesetzes
ist nicht anzuwenden.“
2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsverpflichtung
die §§ 83 und 87 und die Vorschriften
des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
mit Ausnahme der §§ 103 und 118 entsprechende
Anwendung, ohne dass gegen den zur Freistellung
Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes begründet
wird.“
(12) In § 5 Abs. 4 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I
S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
(13) In § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung
des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden die Wörter „§§ 39, 189
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäß“
durch die Wörter „§§ 38, 211 des Versicherungsvertragsgesetzes
entsprechend“ ersetzt.
(14) In § 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über die
Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass
der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a,
veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter
„§ 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 74 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
(15) In § 9 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel
13a Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330) geändert worden ist, werden die Angabe
„§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und die Angabe
„§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
(16) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten
Zeitwerts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3
und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten
Wertes“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
die Wörter „§ 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
Angabe „§ 14“ ersetzt.
(17) § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Aufhebung
des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8230-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
(18) § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Signaturverordnung vom
16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 158b Abs. 2 und die
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
durch die Wörter „§ 113 Abs. 2 und 3
und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“
ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
ist die Behörde nach
§ 116 des Telekommunikationsgesetzes.“
(19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom
21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I
S. 2270, 2420) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 158c Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 117
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
(20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert
worden ist, werden jeweils
1. das Wort „besonderen“ gestrichen und die Wörter
„Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
das Wort „Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt
und
2. folgender Satz angefügt:
㤠114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt
nicht.“
(21) § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 9 wird aufgehoben.
2. Absatz 10 wird Absatz 9 und ihm wird folgender Satz
angefügt:
„Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag
sind auf eine Anwartschaftsversicherung in
der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.“
A r t i k e l 1 0
Artikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.
A r t i k e l 1 1
(1) Kapitel 8 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt
gefasst:
„Kapitel 8
Krankenversicherung
§ 192
Vertragstypische
Leistungen des Versicherers
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen
für medizinisch notwendige Heilbehandlung
wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige
vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei
Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1
insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem
auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können
zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,
vereinbart werden, insbesondere
1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie
über die Anbieter solcher Leistungen;
2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen
der Erbringer von Leistungen nach Absatz
1;
3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer
von Leistungen nach Absatz 1;
4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
sich hieraus ergebenden Folgen;
5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach
Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld
zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall
durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung)
oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung
entsprechend. Die Regelungen
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif
nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung
auch gegen den Versicherer geltend
machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis
zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen
der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis
haften Versicherer und Versicherungsnehmer
gesamtschuldnerisch.
§ 193
Versicherte Person; Versicherungspflicht
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
werden. Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet,
bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen für sich selbst
und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit
diese nicht selbst Verträge abschließen können,
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens
eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene
Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen
Selbstbehalte für ambulante und stationäre
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf
eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich
5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;
für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen
Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung
des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für
Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt
sind oder vergleichbare Ansprüche haben
im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung
des Leistungsbezugs von weniger als einem
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen
des Satzes 1.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat
nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1
beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser
beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen
Monat der Nichtversicherung, ab dem
sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren
angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der
Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon
auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf
Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig
zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die
Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn
die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde
und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung
einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung
getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu
verzinsen.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherten
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung
des Basistarifes,
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im
Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen
Versicherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig
sind, nicht zum Personenkreis
nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4
gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung
mit einem in Deutschland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen
vereinbart haben, die der Pflicht nach
Absatz 3 genügt,
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare
Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz
benötigen,
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn
des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen
vereinbart haben und deren Vertrag nach
dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu gewähren. Ist der private
Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem
1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder
Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen
unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen
gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni
2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann
angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines
Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung
nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden
ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert
war und der Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger
Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten
ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht
nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag
in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im
Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der
Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung
noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt
der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen
tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim
Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf
diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit
ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit
haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen,
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen
des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen
Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen
Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen
einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden
Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten
nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn
des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung
im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen
verlangen, dass Zusatzversicherungen
ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf
die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
angewiesen ist.
§ 194
Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung
nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten
hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft
sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des
Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten
Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer
von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht
hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich
die versicherte Person die Versicherungsleistung
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber
dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten
der Versicherungsleistung benannt hat; die
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen.
Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht.
§ 195
Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung
nach Art der Lebensversicherung betrieben,
gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen
können Vertragslaufzeiten
vereinbart werden.
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart
werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet.
Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen
werden, die unter Einschluss der Laufzeit
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;
dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
anderen Versicherer geschlossen wird.
§ 196
Befristung der
Krankentagegeldversicherung
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss
einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,
die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres
endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung
unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres
gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren,
soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung
hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags
beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in
unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung
beantragt wird, die spätestens
mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr
als in den vorstehenden Absätzen festgelegt
vereinbaren.
§ 197
Wartezeiten
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeldund
Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit
drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung,
Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
ausscheiden oder die aus einem anderen
Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-
schieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren
Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Personen,
die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
§ 198
Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens
zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend
erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen
nicht höher und nicht umfassender als der des
versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung
eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen
Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen
oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer
des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und
die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das
Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger
privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
im Inland oder Ausland besteht.
§ 199
Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten
Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart
werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung
des Beihilfebemessungssatzes endet.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch
auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt
der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife
so anpasst, dass dadurch der veränderte
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,
hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz
ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung
im Basistarif.
§ 200
Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,
darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen
nicht übersteigen.
§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei
sich selbst herbeiführt.
§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers;
Schadensermittlungskosten
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem
von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen
zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen
Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme
auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie
nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,
kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen
Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu berechnende Prämie verlangen. Außer
bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
kann der Versicherer mit Rücksicht
auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag
oder einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,
soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach
§ 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für
spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen
Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend
den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch
für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen,
sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen
Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung
zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen
im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge
und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des
Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht
des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen,
ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend
anzusehenden Veränderung der Verhältnisse
des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen
den veränderten Verhältnissen anzupassen,
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen
und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen
für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
des Versicherers durch höchstrichterliche
Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist
§ 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
folgt.
§ 204
Tarifwechsel
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,
dass dieser
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem
Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
annimmt; soweit die Leistungen in dem
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag
und insoweit auch eine Wartezeit verlangen;
der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung
eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch
abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung
einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen
Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
ermittelten Risikozuschlag verlangen; der
Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
oder
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt und diese Rente beantragt
hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch ist oder
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli
2009 beantragt wurde;
2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen
Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz
oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem
vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
wurde;
b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009
erfolgte.
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer
wechseln will, höher oder umfassender
sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer
vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines
Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif
hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.
Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht
verzichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
(3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer
und die versicherte Person das Recht, einen
gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer
bei der Krankheitskosten- und bei der
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer
ein Krankenversicherungsverhältnis, das
für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer
binnen drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld-
oder eine Pflegekrankenversicherung sowie
eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer
die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
zum Ende des Monats kündigen, in dem er
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen
oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die
Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere
Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie
durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel
die Prämie oder vermindert er die Leistung,
kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats
nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung
für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung
oder die Leistungsminderung wirksam werden
soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung
auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
kann der Versicherungsnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung
des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt
verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung
oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers
zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der
Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine
Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen,
wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte
Person einen neuen Vertrag abschließt, der
dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne
Unterbrechung versichert ist.
§ 206
Kündigung des Versicherers
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung,
die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist
durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus
ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung
durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die
Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenoder
Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist
weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-
Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung
besteht. Eine Krankentagegeldversicherung,
für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der
Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung
oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres
kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate.
(3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer wegen
Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam
gekündigt, sind die versicherten Personen berechtigt,
die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
zu leisten. Die versicherten Personen
sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses
Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt
hat.
(4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags,
der Schutz gegen das Risiko Krankheit
enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung unter
Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine solche
gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelversicherung
fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 207
Fortsetzung
des Versicherungsverhältnisses
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen
berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
insgesamt oder für einzelne versicherte
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppenversicherungsvertrag
und wird kein neuer Versicherungsnehmer
benannt, sind die versicherten Personen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung
der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzusetzen.
Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem
Recht Kenntnis erlangt hat.
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe
fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen
Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt
im Inland zu erbringen hätte.
§ 208
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person abgewichen werden. Für die Kündigung
des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift oder die Textform vereinbart werden.“
(2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel
7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe 㤠178a Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“
durch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe 㤠178a Abs. 5
Satz 1“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 178f Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 204 Abs. 1“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt.
e) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 16 in Verbindung
mit § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes)“
gestrichen.
(3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die durch Artikel
45 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

 

A r t i k e l 1 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), dieses wiederum geändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes;
2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286).

(2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

 

 

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