Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

BGBl. 2007 Teil I Nr. 59 S. 2614, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 23. November 2007


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
(101-2)

Das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
(101-3)

Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

...

Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(400-1)

Dem Artikel 229 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, die

1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder § 13 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung geändert oder nach § 13 in Verbindung mit § 17 jenes Gesetzes in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung vereinbart oder

2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 entsprechenden Höhe vereinbart worden sind. Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.“

 

Artikel 20
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 durch folgende Angaben ersetzt:
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
§ 50a Bekanntmachungsblatt
“.

2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠50
Bekanntmachung des Vereins in Liquidation“.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „bestimmte Blatt“ der Satzteil „ , in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte“ gestrichen.

alte Fassung
§ 50 
Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

(1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.

 

3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 

alte Fassung
§ 50a
Bekanntmachungsblatt

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

 

4. In § 53 wird die Angabe „§§ 50 bis 52“ durch die Angabe „§§ 50, 51 und 52“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 21
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(400-2/5)

Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) wird aufgehoben.

 

...

Artikel 30
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(4100-1)

In § 367 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Namensaktien“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Reichsbankanteilscheine“ gestrichen.

...

Artikel 44
Aufhebung von Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
(440-1-4-1, 440-1-4-2)

Die Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2775) und vom 21. September 1977 (BGBl. I S. 1871) werden aufgehoben.

...

Artikel 57
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(454-2)

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

...

Artikel 79
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, der Handelsregisterverordnung und des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 80 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 80
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 3, 7, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2, Artikel 64 Nr. 12, in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7 und in Artikel 78 Abs. 3 die Nummern 1, 3 und 4 treten am 1. Dezember 2010 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

 

Anfang