Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
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BGBl. 2007 Teil I Nr. 5 S.122, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 |
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
Vom 19. Februar 2007
-Auszug-
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
alte Fassung | |
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
(4) Melderechtsrahmengesetz
(5) Transsexuellengesetz
(6) Bundesvertriebenengesetz
(7) Konsulargesetz
(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
(9) Rechtspflegergesetz
(10) Beurkundungsgesetz
(11) Strafvollzugsgesetz
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(14) Kostenordnung
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz
(19) Verschollenheitsgesetz
(20) Adoptionswirkungsgesetz
(21) Strafgesetzbuch
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A r t i k e l 1
P e r s o n e n s t a n d s g e s e t z ( P S t G )
I n ha l t s ü b e r s i c h t
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 2 Standesbeamte
Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister
§ 3 Personenstandsregister
§ 4 Sicherungsregister
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
§ 6 Aktenführung
§ 7 Aufbewahrung
§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3
Eheschließung
Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14 Eheschließung
§ 15 Eintragung in das Eheregister
Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters
§ 16 Fortführung
Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5
Geburt
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 18 Anzeige
§ 19 Anzeige durch Personen
§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
Abschnitt 2
Besonderheiten
§ 22 Fehlende Vornamen
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24 Findelkind
§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6
Sterbefall
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
§ 28 Anzeige
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
§ 31 Eintragung in das Sterberegister
Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32 Fortführung
§ 33 Todeserklärungen
Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
§ 39 Ehefähigkeitszeugnis
§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung
§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
§ 46 Änderung einer Anzeige
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
§ 49 Anweisung durch das Gericht
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 51 Gerichtliches Verfahren
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55 Personenstandsurkunden
§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§ 57 Eheurkunde
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 59 Geburtsurkunde
§ 60 Sterbeurkunde
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 63 Benutzung in besonderen Fällen
§ 64 Sperrvermerke
§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
§ 67 Einrichtung zentraler Register
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69 Erzwingung von Anzeigen
§ 70 Bußgeldvorschriften
§ 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen
§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12
Übergangsvorschriften
§ 75 Übergangsbeurkundung
§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und
Sterbebücher
§ 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 78 Heiratsbuch
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Personenstand, Aufgaben des Standesamts
...
A r t i k e l 2
Ä n de r u n g v o n Bu n d e s g e s e t z e n
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in
dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.“
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem
Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
„Drittes Kapitel
Angleichung
Artikel 47
Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen
erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem
Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen;
gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen
annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur
von beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.“
(16) Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S.
738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst:
„§ 1312 Trauung“.
b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b werden gestrichen.
c) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst:
„§ 2277 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:
„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder
notariellen Verwahrung“.
2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 3Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend. (2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. |
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 3Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend. (2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. |
3. § 1310 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch“ durch das Wort „Eheregister“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch“
durch die Wörter „in das Eheregister“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch“ durch das Wort „Geburtenregister“
ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen (1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat. (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben. |
§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen (1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat. (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben. |
4. § 1312 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma sowie das Wort „Eintragung“ gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 1312 Trauung, Eintragung Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. |
5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1315 Ausschluss der Aufhebung (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen. (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
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6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1, § 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und § 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
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§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf (1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden. (3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
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§ 1617a (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend. § 1617b (1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 1617c (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 1618 Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
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7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet
worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit.“
alte Fassung | |
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. (3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit. |
8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf (1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt. |
9. § 1617 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter
„dem Standesamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort
„Personenstandsregister“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge (1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. (2) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird. |
10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem
Familiengericht die Anmeldung mit.“
alte Fassung | |
§ 1683 (aufgehoben) |
11. In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 2Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. |
12. § 2249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Gutsvorstehers“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister (1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. 4Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. (2) 1Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. 2Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war. (3) 1Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist. (4) (weggefallen) (5) 1Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. 2Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt. (6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen. |
13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 2258a (aufgehoben)
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§ 2258b (aufgehoben)
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§ 2277 (aufgehoben)
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14. § 2300 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2300
Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Verwahrung und“ gestrichen und
die Angabe „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend. |
§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung (1) Die für die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend. |
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort „geschlossen“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ und nach dem Wort
„Eheschließung“ die Wörter „oder die Begründung der Lebenspartnerschaft“
eingefügt.
A r t i k e l 4
R ü c k k e h r zum e i n h e i t l i c h e n Ve r o r d n u n g s r a n g
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
A r t i k e l 5
I n k r a f t t r e t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n
(1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67 Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 19. Februar 2007
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
F r a n z Mü n t e f e r i n g
De r Bu n d e s m i n i s t e r d e s Au s w ä r t i g e n
S t e i n m e i e r
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s
De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k
D e r Bu n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , Se n i o r e n , F
r a u e n u n d J u g e n d
U r s u l a v o n d e r L e y e n
D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r, Ba u u n d S t a d t e n
t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
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