Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

BGBl. 2007 Teil I Nr. 16 S.554, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) 

Vom 20. April 2007
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

 

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Artikel 12 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 19 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 24 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 25 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 27 Inkrafttreten

 

 

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38 Altersrente für besonders langjährig
Versicherte“.
b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 68a Schutzklausel“.
c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter „Zuschläge
oder“ gestrichen.
d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:
„§ 120d Verfahren und Zuständigkeit“.
f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern“.
g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung
bei Unterhaltsgeldbezug“.
h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.
i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 235 Regelaltersrente“.
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007“.
k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
㤠255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2007
bis zum 1. Juli 2010“.
l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden
gestrichen.
m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden
gestrichen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den
Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer“
das Wort „regelmäßig“ eingefügt.
b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter
„ , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 400 Euro im Monat
übersteigt,“ gestrichen.
3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze
eine Beitragserstattung aus ihrer
Versicherung erhalten haben.“
4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort „oder“
durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer
3 angefügt:
 

...

 

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden“
durch das Wort „werden“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 werden
der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes in der ab dem
1. Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils
die vollen Unterschiedsbeträge zwischen
den Versicherungsleistungen und den
auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn
die Versicherungsleistungen nach Vollendung
des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt werden.“
2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch
bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis oder
aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anwartschaft auf Versorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen und bei
Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar
ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen
des § 172 Abs. 1 des Sechsten
Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die
die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3
des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes
werden nicht gekürzt, Zuschläge nach
§ 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom
Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert
bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom
Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hundert“
und die Angabe „31 vom Hundert“
durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn
vor dem Jahre 2011“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung
bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011
um 3 vom Hundert zu kürzen.“
3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3
vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei
Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt.

 

 

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

2. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

3. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „70 Abs. 1 und 3“ wird durch die Angabe „70 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ werden die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.

alte Fassung
 

 

4. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 70 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 70 Abs. 5“ ersetzt.
b) Nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“ werden die Wörter „erster Halbsatz“ eingefügt.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe „45. Lebensjahr“ durch die Angabe „47. Lebensjahr“ ersetzt.

alte Fassung

§ 65
Witwen- und Witwerrente

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. 

(2) Die Rente beträgt

1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b) wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) 1Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich den Betrag von 675 Euro übersteigt. 3Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. 4Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

 (4) 1Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

  1. Waisenrente,
  2. Witwenrente oder Witwerrente,
  3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

 (5) 1Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. 2Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

 (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben.

§ 65
Witwen- und Witwerrente

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. 

(2) Die Rente beträgt

1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b) wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) 1Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich den Betrag von 675 Euro übersteigt. 3Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. 4Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

 (4) 1Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

  1. Waisenrente,
  2. Witwenrente oder Witwerrente,
  3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

 (5) 1Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. 2Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

 (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben.

 

2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

alte Fassung

§ 96
Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

 (2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.

 (3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

 (4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2 Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

 (5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.

(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.

§ 96
Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

 (2) Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden.

 (3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

 (4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Unfallversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2 Der Träger der Unfallversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. 4Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 5Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

 (5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten mit der Maßgabe, daß bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente der Kalendermonat mit der Zahl seiner tatsächlichen Tage anzusetzen ist.

(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversicherung erfüllt.

 

3. § 218a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.

alte Fassung
§ 218a 
Leistungen an Hinterbliebene

(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass

  1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,
  2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
  3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.

(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.

§ 218a 
Leistungen an Hinterbliebene

(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass

  1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht,
  2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
  3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.

(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt.

 

 

Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden dieWörter „das 65. Lebensjahr
vollendet“ durch die Wörter „die Altersgrenze
nach § 41 Abs. 2 erreicht“ ersetzt.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben
oder“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 Jahren“
durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41
Abs. 2 noch nicht erreicht haben“ ersetzt.
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
㤠41
Leistungsberechtigte
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis
84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung zu
leisten. § 91 ist anzuwenden.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz
1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen,
die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen
die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie
folgt angehoben:
für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf Vollendung eines
Lebensalters von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren.“
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften
vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches
ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem
Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat.“
4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die
Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 41
Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter
„15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte“
durch die Wörter „Leistungsberechtigte, die das
15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach
§ 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben,“ ersetzt.

 

 

Artikel 8
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

(320-1)

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;“.

alte Fassung

§ 24.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
  2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20) *. 2Die Entscheidung ist endgültig.

§ 24.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20) *. 2Die Entscheidung ist endgültig.

 

 

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(330-1)

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.

...

 

Artikel 24
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

(2126-9-13-2)

In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 

Artikel 25
Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
(830-2-13)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,“.

 

Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6-8)

Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird aufgehoben.

 

 

Artikel 27
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21 und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.

(7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Artikel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.

(8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buchstabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2007

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
F r a n z Mü n t e f e r i n g

 

 

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