Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
![]() |
BGBl. 2007 Teil I Nr. 15 S.538, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2007 |
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Vom 19. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
alte Fassung | |
Artikel 1
Änderung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis
zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer
bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar
vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen
oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme
nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer
von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung
des Arbeitsvertrages zulässig.“
alte Fassung | |
§ 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes, Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Amendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
§ 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes, Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Amendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
Artikel 2
Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel
1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen
den in § 421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten
Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung
und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
gleich.“
Artikel 3
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b Frühzeitige Arbeitsuche“.
b) Nach der Angabe zu § 427 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten“.
1a. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis
erkennbar nicht begründet werden soll,
kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
Absatz 1 gilt entsprechend.“
2. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitssuche“
durch das Wort „Arbeitsuche“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht
eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche
Meldung nach terminlicher Vereinbarung
nachgeholt wird.“
3. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-
und Arbeitssuchende“ durch die Wörter
„Ausbildung- und Arbeitsuchende“ ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „Die Ausbildungssuchenden
und Arbeitssuchenden“ durch
die Wörter „Ausbildung- und Arbeitsuchende“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsuchende
oder Arbeitsuchende“ durch die Wörter
„Ausbildung- oder Arbeitsuchende“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 bis 3 wird das Wort „Arbeitssuchende“
jeweils durch das Wort „Arbeitsuchende“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Versicherungspflichtverhältnisses“
durch die Wörter „Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses“ ersetzt.
4. § 219 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderdauer darf bei besonders betroffenen
älteren schwerbehinderten Menschen, die das
50. Lebensjahr vollendet haben, 60 Monate und
bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten
Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, 96 Monate nicht übersteigen.“
5. § 221 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
„oder“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach dem Komma das Wort „oder“
eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung
eines besonders betroffenen schwerbehinderten
Menschen geleistet wird.“
5a. § 345a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Personen, die als Bezieher einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig
sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes
Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der
Gesamtbeitrag beträgt
1. für das Jahr 2003 5 Millionen Euro,
2. für das Jahr 2004 18 Millionen Euro,
3. für das Jahr 2005 36 Millionen Euro,
4. für das Jahr 2006 19 Millionen Euro und
5. für das Jahr 2007 26 Millionen Euro.
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils
folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in
dem
1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern
aus dem Bezug einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung und
3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene
Anspruchsdauer
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden
Werten des vorvergangenen Kalenderjahres
stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres
bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger
bekannt.“
6. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
für die Zeit der Teilnahme an der
Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt
haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
250 Arbeitnehmer beschäftigt,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem
sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse
und Fertigkeiten vermittelt werden, die
über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige
Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
5. der Träger und die Maßnahme für die Förderung
nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und
6. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen
hat.
Es gilt § 77 Abs. 3. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“
7. § 421f wird wie folgt gefasst:
„§ 421f
Eingliederungszuschuss für Ältere
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten,
wenn
1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens
sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren
oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
oder Transferkurzarbeitergeld
bezogen haben oder an einer Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich
geförderten Beschäftigung nach diesem Buch
teilgenommen haben oder
2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Umstände erschwert ist
und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis
für mindestens ein Jahr begründet wird.
(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
zu erhalten, oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr
als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.“
8. § 421j wird wie folgt gefasst:
„§ 421j
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
beenden oder vermeiden, haben Anspruch
auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
120 Tagen haben oder geltend machen
könnten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das
den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung
der Vertragsparteien nicht besteht, den
ortsüblichen Bedingungen entspricht und
3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens
50 Euro besteht.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt,
das sich aus dem der Bemessung des
Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt
ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten
Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.
(2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstanden ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1.
(3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt.
(4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt.
(5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen,
wenn
1. die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren
Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten zwei Jahre vor Antragstellung
mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht,
wenn es sich um eine befristete Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen im Sinne des
§ 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neunten
Buches gehandelt hat,
2. bei einem Wechsel in eine betriebsorganisatorisch
eigenständige Einheit nach § 216b ein geringeres
Arbeitsentgelt als bisher vereinbart
wurde,
3. die Beschäftigung in einer Maßnahme nach
dem Sechsten Kapitel dieses Buches oder in
einer Personal-Service-Agentur erfolgt oder
4. der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht.
(7) Vom 1. Januar 2010 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2011 gewährt.“
8a. Nach § 427 wird folgender § 427a eingefügt:
„§ 427a
Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
1. von Amts wegen
a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu,
die allein deshalb abgelehnt worden sind,
weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe
b des Arbeitsförderungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden
Fassung nicht berücksichtigt worden sind,
wenn die Entscheidung am 28. März 2006
noch nicht unanfechtbar war,
b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über
die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1
genannten Mutterschaftsleistungen bisher
nicht oder nur vorläufig entschieden worden
ist;
2. im Übrigen auf Antrag.“
9. Nach § 434o wird folgender § 434p angefügt:
„§ 434p
Gesetz
zur Verbesserung der
Beschäftigungschancen älterer Menschen
Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“
Artikel 3a
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 224a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „für pauschale Beiträge“ durch die Wörter „für den Gesamtbeitrag“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Die pauschalen Beiträge sind“ durch die Wörter „Der Gesamtbeitrag ist“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 Nr. 5a und Artikel 3a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 19. April 2007
D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r
D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l
D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
F r a n z Mü n t e f e r i n g
![]() |
Anfang |