Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (Auszug)
![]() |
BGBl. 2006 Teil I Nr. 56 S.2742, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 |
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
Vom 2. Dezember 2006
(Auszug)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr
entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich
eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden
Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften
am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der
Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen
der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 65 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1
stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der
Anwartschaften um ein Drittel höher.
Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden
Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen
zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des
Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. Sind die
nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen
Kalenderjahr, so kann der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden
vier Kalenderjahre verteilt werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich
hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds
in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
genehmigenden Umfang herangezogen werden.“
2. Nach § 30h wird folgender § 30i eingefügt:
„§ 30i
(1) Der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert.
(2) Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. Die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre. Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um ein Drittel erhöhten Rechnungszinsfuß nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. März 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 Euro ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 eingerechnet.“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den
Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung
verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den
Versorgungsträger abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die
Entgeltumwandlung als nicht vereinbart.“
2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1
Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an
den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher
Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche
Altersversorgung gewählt worden ist.“
4. In § 421g Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ ersetzt.
5. In § 434n Abs. 2 wird nach der Angabe „im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 28f Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest. (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
§ 6 (1) Versicherungsfrei sind
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben. (3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind. (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II. (4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6 übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Versicherung zuständig ist. (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr
2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem
Verhältnis, in dem die (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten 41034,64 Euro. |
Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne
und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem
die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
für das vergangene Kalenderjahr durch die
entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für
das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden;
§ 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches
gelten entsprechend.“
2. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten
Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die
Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten
Menschen eingetragen ist, und“.
3. § 146 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind
schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge
ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen
sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung
ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.“
4. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit
einer ständigen Begleitung“ durch die
Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
ersetzt.
5. In § 149 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notwendigkeit
ständiger Begleitung“ durch die Wörter
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
ersetzt.
6. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit
einer ständigen Begleitung“ durch die Wörter
„Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBI. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B und
der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson ist nachgewiesen“.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt,
dass ständige Begleitung im Sinne des § 146
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
notwendig ist“ durch die Wörter „Ist die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne
des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht
nachgewiesen“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der
vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden
ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext
wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden
Fassung angepasst.“
3. In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden
die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung
ist nachgewiesen“ durch die Wörter „Die Berechtigung
zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung von Vorschriften im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen
(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt
geändert:
a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
alte Fassung | |
§ 10 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. |
§ 10 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. |
2. § 20 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der Weltanschauung“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Weltanschauung“ gestrichen.
alte Fassung | |
§ 20 (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig. wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. |
§ 20 (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für
eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion
(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen
Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen
versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung
ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder
Leistungen führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion |
(2) Das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1904) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte
Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die
Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
für diese Tätigkeit ist.“
(3) § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 11. (1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entsprechend. (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Personen. |
§ 11. (1) 1Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst
führen oder sich vertreten lassen. 2Eine Vertretung durch Vertreter von
Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft
Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der
Verband oder deren Mitglieder Partei sind. 3Das gleiche gilt für die
Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. 4Satz 2 gilt
entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 2
genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der
Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 5Mitglieder der in Satz 2
genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen
Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten
lassen; Satz 4 gilt entsprechend. 6 (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als
Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen;
§ 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 |
(4) § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
(5) Die Inhaltsübersicht
des Bürgerlichen Gesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S.
2098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu § 611a und §
611b werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
§ 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
bei dem der Versicherungsnehmer mit dem
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand
ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss
der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Beträge nicht übersteigen.“
Artikel 10
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert
durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
gestrichen.
2. Dem § 44a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.“
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 80 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
Artikel 12
Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
(Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007)
§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29 202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monatlich.
§ 3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450
Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 600 Euro jährlich und 4 550 Euro
monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550
Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2007 – 31. 12. 2007“ um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47 700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42 750 Euro.
§ 5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2005 1,1827
2007 1,1622
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft.
(4) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
![]() |
Anfang |