Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
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BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 40 S.1970, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006 |
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Vom 22. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:
1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter „vier Arbeitnehmer" durch die Wörter „neun Personen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 4d (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden. |
§ 4d (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. (3) Die Meldepflicht entfällt
ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene
Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden. |
2. § 4f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch
das Wort „verarbeiten" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in
der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigen."
cc) In Satz 6 wird nach dem Wort „unterliegen" ein Komma eingefügt und
es werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die
Wörter „automatisiert verarbeiten" sowie das Wort „Arbeitnehmer"
durch die Wörter „mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten
Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Maß der erforderlichen
Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der
verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die
die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet."
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der
verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,
unterliegen."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit
Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen
oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen
ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten
für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses
Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen
Gründen zusteht, es sä denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht
herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des
Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere
Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot."
alte Fassung | |
§ 4f (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sä denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot. (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. |
§ 4f (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. |
3. § 4g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der
Beauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „Der Beauftragte für
den Datenschutz macht" ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der
nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
in anderer Weise sicherzustellen."
alte Fassung | |
§ 4g (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. (2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. (2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen. (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde. |
§ 4g (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle
eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur
Verfügung zu stellen. (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde. |
4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die
verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."
alte Fassung | |
§ 38 (1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. (2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Obersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. (5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. |
§ 38 (1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. (2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Obersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. (5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. |
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Nach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 168 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den
Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften
offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher
Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei
der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis
erlangt hat."
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86. 466), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt:
„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge
des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch
Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen
verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats."
Artikel 4
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Nach § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird
folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt."
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird die Angabe „350 000 Euro” durch die Angabe „500 000 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 26. August 2006
geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der
Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am 25. August 2006 geltenden Fassung für
Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007 liegen, erfüllt sind, jedoch im
Kalenderjahr 2006 nicht die des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in
der am 26. August 2006 geltenden Fassung."
Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände
eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt
werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen."
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für
die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht,
soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger
bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den
Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den
§§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet
ist."
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Abs. 3 und 4
in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBI. I S. 2809) geändert worden ist, wird die Angabe „100 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung -durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:
A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I. monatlich
II. jährlich
die Investitionen;
B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden.
I. vierteljährlich
II. jährlich
2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter „jeweils auch nach Geschlecht," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den
Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit
die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.
b) Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Wörter „der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche
Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau
zugeordnet sind;" werden gestrichen.
c) In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und
Betriebsbegriff".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels-
oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines
Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten
ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag
desselben Unternehmens arbeiten.”
5. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Übergangsregelung
Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt."
Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung
§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 8a Satz 4 angeführten Feld-Nummern."
1a. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht äs öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können."
1b. Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der
Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat."
2. Absatz 8a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerbeanzeigen" die Wörter „nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3" eingefügt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu
den Feld-Nummern 15 und 16" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6)
Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht äs öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in
ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung
nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig,
wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die
Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der
Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des
Gewerbebetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist,
dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet
und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden
können.
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8)
Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der
Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit der Gewerbetreibende nicht
widersprochen hat; in diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung
nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulässig,
wenn die öffentliche Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat, die
Identität des Gewerbebetriebs durch einen automatisierten Abgleich der in der
Anfrage angegebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicherten Daten des
Gewerbetriebs eindeutig festgestellt worden ist, technisch sichergestellt ist,
dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Umfang nicht überschreitet
und Veränderungen an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen werden können.
Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene der
Auskunftserteilung widersprochen hat.
(8a) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6)
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8)
(8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3
für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere
Angaben zu der Feld-Nummer 15 (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
Artikel 12
Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. 1 S. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert- Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen."
alte Fassung | |
§ 12j (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert-Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen. Bei der Bewertung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind die in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze einzuhalten. (3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 entscheidet
als Zulassungsstelle. (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Zulassung oder Registrierung von Bioziel-Produkten, der Anerkennung ausländischer Zulassungen oder Registrierungen, der Prüfung von Bioziel-Wirkstoffen und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i Abs. 3 näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
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§ 12j (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
(3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 entscheidet
als Zulassungsstelle. (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Zulassung oder Registrierung von Bioziel-Produkten, der Anerkennung ausländischer Zulassungen oder Registrierungen, der Prüfung von Bioziel-Wirkstoffen und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i Abs. 3 näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
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Artikel 13
Änderung des Fahrlehrergesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. 1 S. 1336), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Verlangen der Erlaubnisbehörde – eines Facharztes" durch die Wörter „ein ärztliches oder – auf Verlangen der Erlaubnisbehörde – ein fachärztliches Zeugnis" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. 1 S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens
absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen
will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörverfahrens
nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist."
Artikel 15
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) wird die Angabe „§ 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 12j Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Michael Glos
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