Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 57 S.2725, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005 |
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. September 2005
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBI. 1 S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 52 Abs. 22d" gestrichen und nach der Angabe„16. April 1997 (BGBI. I S. 821)" jeweils die Wörter „ , zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember2000 (BGBI. 1 S.1812)" eingefügt.
2. § 5d wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar
2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das
Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen
insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:
1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und
Personalstatistikgesetzes entnommene Gewerbesteueraufkommen (brutto);
2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des
jeweiligen Jahres ermittelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und
Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen;
3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte Jahressumme der
sozialversicherungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte von
Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berechnungen" die Wörter„, auch
soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu
den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten," eingefügt, die Wörter „nach den Absätzen 1
bis 4" durch die Wörter „nach Absatz 1" und die Angabe „Absatz 5"
durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die
Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung- (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1530) geändert worden ist, wird
nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über die
Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die
sozialversicherungspflichtigen Entgelte -jeweils ohne Beschäftigte von
Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen -
übermitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des
Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische
Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1
genannten Daten dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen
obersten Landesbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des
Verteilungsschlüssels nach § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich
sind. Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind vier Jahre nach
Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser
Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben,
dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt
werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind."
Artikel 2a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung-(Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
Dezember 1976,
BGBI. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBI.
1 S. 2269) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten
Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die
Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der
Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches
verarbeiten und nutzen."
Artikel 2b
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBI. 1 S.
2269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht,
unter denen gemäß Artikel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern ( ABI. EG Nr L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABI. EU
Nr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende
Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) ausgestellt werden kann, führt die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr können
gespeichert werden:
1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des
Selbständigen,
3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4. einldentifikationsmerkmaldesinländischen Unternehmens.
5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer
Bescheinigung E 101 und
6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
Als Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wird die
Versicherungsnummer verwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben,
vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt
für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung
dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle
vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Als
Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland wird die Betriebsnummer
verwendet. Ist eine
Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle im Auftrag der
Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer Sie erhebt, verarbeitet und nutzt
die in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die Prüfung, ob die
Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E
101 ausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf
Jahre nach Erhebung zu löschen. Das Nähere regeln der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und die Spitzenverbände der gesetzlichen
Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze
werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen genehmigt."
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem
Einkommensteuergesetz durchführt." die Wörter „den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den
Voraussetzungen entspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101 ausgestellt
werden kann." eingefügt.
Artikel 2c
Weitere Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung-in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S. 818) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6" die Wörter „und des Absatzes 3" eingefügt.
Artikel 2e
Änderung des
Gesetzes zur Organisationsreform
in der gesetzlichen Rentenversicherung
In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember2004 (BGBI. 1 S.3242) wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848), wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Abs. 1 " ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 3a
Änderung der Gewerbeordnung
Nach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBI. 1 S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBI. 1 S. 1954) geändert
worden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei
der Abmeldung ohne die Feldnummern 10 - 16 und 18-33.".
alte Fassung | |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
§ 14 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen. (1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. (4) Für die Anzeigen ist
zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätze 1 und 2 zulassen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an
§ 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige
des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder. |
Artikel 3b
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. 1 S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBI. 15.1534), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden
Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres
Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb
beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche
Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die
vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu
erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen."
b) In Satz 2 werden nach dein Wort „Auskünfte" ein Komma und das Wort „Nachweise" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 17 (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen. Auskünfte, Nachweise und Informationen, die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen. |
§ 17 (1) (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen. |
2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur
Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das
Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines
handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen."
alte Fassung | |
§ 20 Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen. |
§ 20 Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 1 0 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. |
Artikel 4
Neufassung
des Gemeindefinanzreformgesetzes
und des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 6. September 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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