Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
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BGBl. 2006 Teil I Nr. 39 S.1962, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 |
Gesetz zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs.1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.“
alte Fassung | |
2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
alte Fassung | |
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann
nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine
amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach
gewiesen werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.
alte Fassung | |
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs.1“
durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unternehmer“ durch die Wörter „wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
hat der Unternehmer den Nachweis zu führen,
dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4
vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.“
alte Fassung | |
5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.
alte Fassung | |
6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die
ihren Betriebssitz im Ausland haben.“
alte Fassung | |
7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.“
alte Fassung | |
8. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 5),“.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2, 3 oder 3a
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 57
Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
alte Fassung | |
9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„
alte Fassung | |
§ 64a Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und §57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.
|
“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen
Kennzeichen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
In der Fassung vom 1. September 2007: | alte Fassung |
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im
Gelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraftfahrzeugen“ durch die Wörter „mit Personenkraftwagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Gelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt.
In der Fassung vom 1. September 2007: | alte Fassung |
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
erforderliche“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die
Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt.“
In der Fassung vom 1. September 2007: | alte Fassung |
4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 eingefügt:
“
In der Fassung vom 1. September 2007: | alte Fassung |
§ 62 Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, blei ben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsur kunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam. |
„
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:
„§ 6h
Ersetzung bundesrechtlicher
Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.“
Artikel 4
Änderung der
EG-Bus-Durchführungsverordnung
§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr
lässig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien
verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“
2. In Absatz 2 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
und
b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgehoben.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.“
4. In Absatz 3 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt und
b) die Nummer 1 gestrichen.
5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil jeweils nach der Angabe „§61Abs.1Nr.5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt.
6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische
Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer
nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus
sen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“
7. In Absatz 5 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
und
b) die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 5 (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) (aufgehoben) |
§ 5 (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) |
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7“ durch die Angabe „ , §§ 7 und 21a Abs. 4“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 11 (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. |
§ 11 (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8
entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§
3, 6 Abs. 2 (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. |
3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die Angabe „und des § 12“ durch die Angabe „, §§12 und 21a Abs. 6“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 16 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 , §§12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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§ 16 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den
Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs-
oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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§ 17 (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 , §§12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
§ 17 (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise
und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„
alte Fassung | |
§ 21a (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt. (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von § 2 Abs.1 ist keine Arbeitszeit:
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. |
“
5. §
22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2“ die Angabe „oder § 21a Abs. 7“ eingefügt.
alte Fassung | |
§ 22 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
§ 22 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
Artikel 6
Weitere
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
1. in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl.EGNr.L102S.1)“ und
2. in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.
In der Fassung vom 11. April 2007: | alte Fassung |
§ 21a (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L102 S.1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von § 2 Abs.1 ist keine Arbeitszeit:
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. |
§ 21a
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten
im Sinne der (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von § 2 Abs.1 ist keine Arbeitszeit:
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber ge leisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. |
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 18. August 2006 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6 tritt am 11. April 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
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