Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

BGBl. 2005 Teil I Nr. 76 S.3676, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 22. Dezember 2005


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst: „§ 140 (aufgehoben)".
Die Angabe zu § 433 wird wie folgt gefasst: „§ 433 (aufgehoben)".

1a. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „unverzüglicher Meldung" durch die Wörter „zur Meldung nach § 37b" ersetzt.

2. In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet. sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Legen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate. hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gesteift wird."

3. § 37c wird wie folgt gefasst:
㤠37c
Personal-Service-Agentur

(1) De Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.

(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen."

4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

6. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten des Auszubildenden auf Grund der Ausbildung nicht berücksichtigt".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

7. In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Eingliederungsmaßnahme" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Meldeversäumnis" die Wörter „oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung" eingefügt.

8. § 140 wird aufgehoben.

9. § 144 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung)."
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet. folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach."
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche."

10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind

  1. die Berufsgenossenschaften,
  2. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  3. die Unfallkasse Post und Telekom,
  4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen und
  5. die nach den §§128 und 129 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände. die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden.`

11. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
„Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358 Abs. 1)."

12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
„Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen Vorschriften erstattungspflichtig sind."

13. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören."

14. Dem § 405 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: 
„Dies gilt nur, sofern die Geldbußemehr als 200 Euro beträgt."

15. In § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2006" ersetzt.

16. In § 421e wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 77 Abs. 1" ersetzt.

17. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe„31. Dezember 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2007" ersetzt.

18. § 421j Abs. 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Januar 2008" ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „31.August 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.

19. In § 421k Abs. 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Januar 2008" ersetzt.

20. In § 4211 Abs. 5 wird die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Juli 2006" ersetzt.

21. In § 428 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Januar 2008" ersetzt.

22. § 433 wird aufgehoben.

23. Nach § 434 wird folgender § 434m eingefügt: 
㤠434m
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden. wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet."

 

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
In § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) geändert worden ist. wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Januar 2008" ersetzt.

 

Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

(860-5)

In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 189" die Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde," eingefügt.

alte Fassung

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
  7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
  8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren. 

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde. 

§ 9  
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

  1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
  3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt, 
  4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
  5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
  7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
  8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren. 

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft, 
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes, 
  3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung, 
  4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 68 des Neunten Buches, 
  5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

 

Artikel 2b
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

(8252-3)

In §6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 23" die Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat. weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde." eingefügt.

 

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:
1. In § 237 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „1. Januar 2006" jeweils durch die Angabe „1. Januar 2008" und die Angabe „2. Januar 1948" durch die Angabe „2. Januar 1950" ersetzt.

2. In § 252 Abs. 8 Satz 3 werden die Angabe „31. Dezember 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2007". die Angabe „1. Januar 2006" durch die Angabe „1. Januar 2008" und die Angabe „2. Januar 1948" durch die Angabe „2. Januar 1950" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)

In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535). das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort „Verwaltungsrat" durch das Wort „Vorstand" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
(8050-21)

In § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S.1170, 1171). das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist. wird die Angabe „31. Dezember 2005" durch die Angabe „31. Dezember 2006" ersetzt.

alte Fassung

§ 25 
Übergangsregelung für Tarifverträge

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

§ 25 
Übergangsregelung für Tarifverträge

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

 

Artikel 6 
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 10 bis 12 tritt mit Wirkung vorn 1. Januar 2005 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 22. Dezember 2005

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering

 

 

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