Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Auszug)
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BGBl. 2006 Teil I Nr. 21 S.988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 |
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *)
Vom 25. April 2006
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABI. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABI. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
Artikel 1
Verordnung
über die Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
§ 6 Antrag auf Zulassung
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
§ 9 Besondere Kennzeichen
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
§14 Außerbetriebsetzung,
Wiederzulassung
§ 15 Verwertungsnachweis
Abschnitt 3
Zeitweilige
Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer
Fahrzeuge am Straßenverkehr
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
...
Artikel 4
Änderung der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967
(BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22.
Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dürfen an den Fahrzeugen" durch
die Wörter „dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags
errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge
ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,"
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. März 1974 (BGBI. I S. 744) werden aufgehoben.
...
Artikel 8a
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch
durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich
Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h
und einer Breite über alles von maximal 110 cm),".
alte Fassung | |
§ 4 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
§ 4 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt" durch die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 21 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. |
§ 21 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
(2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. |
Artikel 8b
Änderung der Fahranfängerfortbildungsverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort „sechs" durch das Wort „vier" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. 1 S. 543). wird wie folgt geändert: b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
...
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr.24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April 2006 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. April 2006
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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