40. StVRÄndV: Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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BGBl. 2005 Teil I Nr. 76 S.3716, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 |
Vierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(40. StVRÄndV)
Vom 22. Dezember 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung
der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse
anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und
Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m,
bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn
nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Tritt am 1. Mai 2006 in Kraft: | alte Fassung |
§ 2 (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen. (3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. |
§ 2 (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. |
2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von
Kraftfahrzeugen ist verboten."
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene
Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner
nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von
Baustellen."
c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 21 (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. |
§ 21 (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. (2) (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. |
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder
Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen
müssen,".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf
oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm
tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt
sind."
alte Fassung | |
§ 21a (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. |
§ 21a (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
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4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie
Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei
Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen,
hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei
sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."
alte Fassung | |
§ 22 (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. |
§ 22 (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. |
5. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zusatzschilder" durch das
Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht
sein."
c) In Satz 6 wird das Wort „Zusatzschildern" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 39 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden. (2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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§ 39 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. (2) 1Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
2Auch (2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor. (3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1c" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1d" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 41 (1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277). a) An Bahnübergängen: Zeichen 201 ((nicht dargestellt)) (auch liegend) Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 ((nicht dargestellt)) Vorfahrt gewähren Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten" Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren" Zeichen 206 ((nicht dargestellt)) "Halt Vorfahrt gewähren" Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 ((nicht dargestellt)) bekanntgegeben sein. c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214 ((nicht dargestellt)) Geradeaus und rechts Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Zeichen 215 Zeichen 220 Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt Zeichen 222 "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. 3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen Zeichen 223.1 Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an. Zeichen 223.2 Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf. Zeichen 223.3 Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 4. Haltestellen Zeichen 224 Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle. Zeichen 229 ((nicht dargestellt)) Taxenstand Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben. 5. Sonderwege Zeichen 237 ((nicht dargestellt)) Radfahrer Zeichen 238 ((nicht dargestellt)) Reiter Zeichen 239 ((nicht dargestellt)) Fußgänger Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden. Zeichen 240 ((nicht dargestellt)) gemeinsamer Fuß- und Radweg Zeichen 241 ((nicht dargestellt)) getrennter Rad- und Fußweg Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Zeichen 242 ((nicht dargestellt)) Beginn eines Fußgängerbereichs Zeichen 243 ((nicht dargestellt)) Ende eines Fußgängerbereichs Zeichen 244 ((nicht dargestellt)) (Fahrradstraße) Zeichen 244a ((nicht dargestellt)) (Fahrradstraße Ende) Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
Zeichen 245 ((nicht dargestellt)) Linienomnibusse Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild, "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. 6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen „12 t" angezeigt. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
Die Kombination der Zusatzzeichen beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
Zeichen 250 Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. Zeichen 251 ((nicht dargestellt)) Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 253 Zeichen 254 ((nicht dargestellt)) Verbot für Radfahrer Zeichen 255 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Zeichen 259 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fußgänger
Zeichen 260 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 261 ((nicht dargestellt)) Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Zeichen 267 ((nicht dargestellt)) Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Zeichen 270 Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zeichen 272 ((nicht dargestellt)) Wendeverbot Zeichen 273 ((nicht dargestellt)) Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen 274 verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.Zeichen 274.1 ((nicht dargestellt)) Beginn der Tempo 30-Zone. Zeichen 274.2 ((nicht dargestellt)) Beginn Ende der Tempo 30-Zone. Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. Zeichen 275 Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Zeichen 276 Zeichen 277 Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ((nicht dargestellt)) angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 Zeichen 279 Zeichen 280 Zeichen 281 Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282 8. Haltverbote Zeichen 283 ((nicht dargestellt)) Haltverbot Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Zeichen 286 ((nicht dargestellt)) Eingeschränktes Haltverbot Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Zeichen 290 ((nicht dargestellt)) eingeschränktes Haltverbot für eine Zone Bild 291 Zeichen 292 ((nicht dargestellt)) Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. 1. Fußgängerüberweg Zeichen 293 2. Haltlinie Zeichen 294 Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2). 3. Fahrstreifenbegrenzung und FahrbahnbegrenzungSie besteht aus einer durchgehenden Linie. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen. Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an: aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren, bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden. Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden. 4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an: a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren. b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
5. Pfeile Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
5a. Vorankündigungspfeil Zeichen 297.1 Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. Sperrflächen Zeichen 298 Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung. Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote Zeichen 299 Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden. (4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
§ 41 (1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. (2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277). a) An Bahnübergängen: Zeichen 201 ((nicht dargestellt)) (auch liegend) Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205 ((nicht dargestellt)) Vorfahrt gewähren Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten" Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot: "Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren" Zeichen 206 ((nicht dargestellt)) "Halt Vorfahrt gewähren" Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 ((nicht dargestellt)) bekanntgegeben sein. c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung Zeichen 209 Zeichen 211 Zeichen 214 ((nicht dargestellt)) Geradeaus und rechts Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. Zeichen 215 Zeichen 220 Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen. 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt Zeichen 222 "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. 3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen Zeichen 223.1 Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an. Zeichen 223.2 Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf. Zeichen 223.3 Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. 4. Haltestellen Zeichen 224 Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kennzeichnet eine Schulbushaltestelle. Zeichen 229 ((nicht dargestellt)) Taxenstand Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben. 5. Sonderwege Zeichen 237 ((nicht dargestellt)) Radfahrer Zeichen 238 ((nicht dargestellt)) Reiter Zeichen 239 ((nicht dargestellt)) Fußgänger Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden. Zeichen 240 ((nicht dargestellt)) gemeinsamer Fuß- und Radweg Zeichen 241 ((nicht dargestellt)) getrennter Rad- und Fußweg Die Zeichen bedeuten: a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen; b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen; c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen; d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden; e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Zeichen 242 ((nicht dargestellt)) Beginn eines Fußgängerbereichs Zeichen 243 ((nicht dargestellt)) Ende eines Fußgängerbereichs Zeichen 244 ((nicht dargestellt)) (Fahrradstraße) Zeichen 244a ((nicht dargestellt)) (Fahrradstraße Ende) Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
Zeichen 245 ((nicht dargestellt)) Linienomnibusse Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild, "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. 6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen „12 t" angezeigt. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
Die Kombination der Zusatzzeichen beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
Zeichen 250 Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. Zeichen 251 ((nicht dargestellt)) Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 253 Zeichen 254 ((nicht dargestellt)) Verbot für Radfahrer Zeichen 255 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Zeichen 259 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fußgänger
Zeichen 260 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 261 ((nicht dargestellt)) Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Zeichen 267 ((nicht dargestellt)) Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Zeichen 270 Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zeichen 272 ((nicht dargestellt)) Wendeverbot Zeichen 273 ((nicht dargestellt)) Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. 7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. Zeichen 274 verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.Zeichen 274.1 ((nicht dargestellt)) Beginn der Tempo 30-Zone. Zeichen 274.2 ((nicht dargestellt)) Beginn Ende der Tempo 30-Zone. Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben. Zeichen 275 Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. Zeichen 276 Zeichen 277 Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ((nicht dargestellt)) angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 Zeichen 279 Zeichen 280 Zeichen 281 Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282 8. Haltverbote Zeichen 283 ((nicht dargestellt)) Haltverbot Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Zeichen 286 ((nicht dargestellt)) Eingeschränktes Haltverbot Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind. b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite. c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Zeichen 290 ((nicht dargestellt)) eingeschränktes Haltverbot für eine Zone Bild 291 Zeichen 292 ((nicht dargestellt)) Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient. 1. Fußgängerüberweg Zeichen 293 2. Haltlinie Zeichen 294 Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2). 3. Fahrstreifenbegrenzung und FahrbahnbegrenzungSie besteht aus einer durchgehenden Linie. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen. Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an: aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren, bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden. Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden. 4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an: a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren. b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
5. Pfeile Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.
5a. Vorankündigungspfeil Zeichen 297.1 Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. Sperrflächen Zeichen 298 Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung. Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote Zeichen 299 Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt
werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1d" durch die Angabe „des
Absatzes 1f" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei
Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt
wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des
havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der
Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen."
8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe „10" durch die Angabe
„9" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter
„oder in Laderäumen" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 46 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1). (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. |
§ 46 (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrags errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a). (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1). (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. |
9. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 49 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 49 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
verstößt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
Artikel 2
Aufhebung der
2. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung vorn 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der
6. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 624) wird
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Wird ein Tatbestand" die Angabe „der Nummer 119," eingefügt.
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5" durch die
Angabe „der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5" und die Angabe „der
Nummern 12.6.4 oder 12.6.5" durch die Angabe „der Nummern 12.6.3, 12.6.4
oder 12.6.5" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 83.3" durch die Angabe „ , 83.3 oder
89a.2" ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„5a | Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst | § 2 Abs. 3a Satz
1 §49 Abs. 1 Nr. 2 |
20 € |
5a.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 |
40 €". |
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„89 | Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet | § 19 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a |
50 € |
89a |
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert | ||
89a.1 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO | § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr.19 Buchstabe a |
50 € |
89a.2 | in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) |
§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr.19 Buchstabe a |
150 € Fahrverbot 1 Monat". |
d) Nummer 101 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO |
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„101 | Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen | § 21a Abs. 2 Satz 1 §49 Abs. 1 Nr. 20a |
15€". |
In der Nummer 149 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 E" durch die Angabe „25 E" ersetzt.
Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie
folgt gefasst:
„Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. |
Regelsatz in Euro |
Fahrverbot | |
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern | |||
12.5 | a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h | ||
12.5.1 | weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 40 | |
12.5.2 | weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 60 | |
12.5.3 | weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 100 |
Fahrverbot 1 Monat |
12.5.2 12.5.3 |
weniger als 4/10
des halben Tachowertes
weniger als 3/10 des halben Tachowertes |
60 100 |
Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.5.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
12.6
12.6.1 12.6.2 |
b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes weniger als 4/10 des halben Tachowertes |
60 100 |
|
12.6.3 |
weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 150 | Fahrverbot 1 Monat |
12.6.4 | weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 200 | Fahrverbot 2 Monate |
12.6.5 | weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 250 | Fahrverbot 3 Monaten. |
Artikel 5
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende neue
Nummer 4.11 eingefügt:
„4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;".
2. Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst:
„5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet
oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,".
alte Fassung | |
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember 2005
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee
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