Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
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BGBl. 2005 Teil I Nr. 76 S.3714, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 |
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 22. Dezember 2005
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 2
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Teil wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als
12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das
Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem
Zusatzzeichen „12 t" angezeigt."
b) Nach dem das Zusatzzeichen „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2
Bundes-Immissionsschutzgesetz" betreffenden Satz werden folgende Sätze
eingefügt:
„Die Kombination der Zusatzzeichen
beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen
Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466)
durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen."
alte Fassung | |
6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen „12 t" angezeigt. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
Die Kombination der Zusatzzeichen beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Zeichen 250 Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. Zeichen 251 ((nicht dargestellt)) Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 253 Zeichen 254 ((nicht dargestellt)) Verbot für Radfahrer Zeichen 255 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Zeichen 259 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fußgänger
Zeichen 260 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 261 ((nicht dargestellt)) Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Zeichen 267 ((nicht dargestellt)) Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Zeichen 270 Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zeichen 272 ((nicht dargestellt)) Wendeverbot Zeichen 273 ((nicht dargestellt)) Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. |
6. Verkehrsverbote Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionschutzgesetz nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
Zeichen 250 Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Das Zusatzschild ((nicht dargestellt)) erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. Zeichen 251 ((nicht dargestellt)) Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 253 Zeichen 254 ((nicht dargestellt)) Verbot für Radfahrer Zeichen 255 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas Zeichen 259 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fußgänger
Zeichen 260 ((nicht dargestellt)) Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge Zeichen 261 ((nicht dargestellt)) Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern Verbot für Fahrzeuge, deren Zeichen 262 Zeichen 263 Zeichen 264 Zeichen 265 Zeichen 266 je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet. Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge. Zeichen 267 ((nicht dargestellt)) Verbot der Einfahrt Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. Zeichen 268 Zeichen 269 ((nicht dargestellt)) Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung Zeichen 270 Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zeichen 272 ((nicht dargestellt)) Wendeverbot Zeichen 273 ((nicht dargestellt)) Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden. |
2. In § 45 Abs. 9 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3
Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden,
soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die
durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere
Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden
können."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember 2005
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
W. Tiefensee
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Mathias Machnig
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