Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 42 S.1954, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2005 |
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 7. Juli 2005
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBI. 1 S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des Ersten Abschnitts des Ersten Teils wird folgende
Inhaltsübersicht eingefügt:
...
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBI.
1 S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert unter
Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen."
(2) In § 150a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBI. 1 S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1666) geändert worden ist, wird nach Nummer 3
folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1
bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die in § 149 Abs. 2 Nr. 3
bezeichneten Eintragungen,".
alte Fassung | |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 150a (1) Auskünfte aus dem Register werden für
erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
erteilt. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. |
(3) § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juni 2003 (BGBI. 1 S. 744) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)"wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 3 Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. |
§ 3
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
|
(4) § 23b des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Januar 1998 (BGBI. 1 S. 145), das zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBI. 1 S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht."
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen unberührt."
(5) § 40 Abs. 3 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1037), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(6) § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 S. 2134), das zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(7) § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI. 1 S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 7 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 " durch die
Angabe „gilt § 1 " ersetzt.
2. Die Sätze 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde.
Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und
Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die
solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im
Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde."
(8) § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI.
1 S. 2378, 2396, 1994 1 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2005 (BGBI. 1 S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 " durch die
Angabe „gilt § 1 " ersetzt.
2. Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der
Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen,
Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20 Abs. 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der
Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde."
(9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3681), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
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