Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 49 S.2410, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005 |
Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 14. August 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1418), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 176 Abs. 5 sind abweichend von Absatz 1 Satz 4 in
der Vereinbarung getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche
der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen: der nach § 181 Abs. 2 Satz 2
zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ausschließlich zur Entlastung der Umlage der
vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft
zu verwenden. Im Übrigen bleibt Absatz 1 Satz 4 unberührt."
alte Fassung | |
§ 118 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. 5Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein. (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen. (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des § 176 Abs. 5 sind abweichend von Absatz 1 Satz 4 in der Vereinbarung getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen: der nach § 181 Abs. 2 Satz 2 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist ausschließlich zur Entlastung der Umlage der vor der Vereinigung ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft zu verwenden. Im Übrigen bleibt Absatz 1 Satz 4 unberührt. |
§ 118 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von zwölf Jahren hinaus vorsehen. 5Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein. (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen. (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend. |
2. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Beitragsberechnung kann von der Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr in den Unternehmen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit
Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umgelegt werden, darf 30 vom Hundert der Gesamtaufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Satzung."
alte Fassung | |
§ 153 (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. 2Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. (4) Bei der Beitragsberechnung kann von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umgelegt werden, darf 30 vom Hundert der Gesamtaufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Satzung. |
§ 153 (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) 1Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. 2Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. |
3. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, wird er auf diesen Betrag gekürzt."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ausgleichsbetrag vermindert das Umlagesoll der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft,
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag verminderte Umlagesoll, den die
Berufsgenossenschaft nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften nach § 118, können
sie vereinbaren, dass die neue Berufsgenossenschaft bezüglich der Rechte und
Pflichten im Lastenausgleich so zu stellen ist, als ob eine Vereinigung nicht
stattgefunden hätte. Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine
der beteiligten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Wirksamwerden der
Vereinigung ausgleichsberechtigt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 war. Die Wirksamkeit
der Vereinbarung endet, wenn in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden
Umlagejahren nach der Vereinigung die vor der Vereinigung nach Absatz 1 Nr. 1
oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft die
Voraussetzungen dieser Ausgleichsberechtigung nicht mehr erfüllt haben."
alte Fassung | |
§ 176 (1) Soweit
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, wird er auf diesen Betrag gekürzt. (2) 1Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt. (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet. Der Ausgleichsbetrag vermindert das Umlagesoll der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag verminderte Umlagesoll, den die Berufsgenossenschaft nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt. (4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. (5) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften nach § 118, können sie vereinbaren, dass die neue Berufsgenossenschaft bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich so zu stellen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine der beteiligten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Wirksamwerden der Vereinigung ausgleichsberechtigt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 war. Die Wirksamkeit der Vereinbarung endet, wenn in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Umlagejahren nach der Vereinigung die vor der Vereinigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen dieser Ausgleichsberechtigung nicht mehr erfüllt haben. |
§ 176
(2) 1Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt. (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet. (4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 14. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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