Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts (Auszug)

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 30 S.1418, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005

 

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Vom 26. Mai 2005


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Bundesreisekostengesetz
Artikel 2 Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes 
Artikel 3 Änderung der Bundeswahlordnung 
Artikel 4 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 5 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Richterwahlgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 
Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 10 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung 
Artikel 12 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung 
Artikel 13 Änderung der Trennungsgeldverordnung 
Artikel 14 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds-Abfallrückführung
Artikel 16 Änderung der Wehrpflichtverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 1
Bundesreisekostengesetz
(BRKG)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), 
  2. die Wegstreckenentschädigung 5), 
  3. das Tagegeld (§ 6), 
  4. das Übernachtungsgeld (§ 7),
  5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
  6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie 
  7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).

§ 2
Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung

...

 

Artikel 5
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBI. 1 S. 2686) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

 

Artikel 6
Änderung des Richterwahlgesetzes

In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 873) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E" gestrichen.

 

Artikel 7
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBI. 1 S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBI. 1 S. 1106) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe „die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

 

Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
-Arbeitsförderung -

In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBI. 1 S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1" ersetzt.

 

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
-Gesetzliche Krankenversicherung-

In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBI. 1 S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter „nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung" ersetzt.

alte Fassung

§ 140f
Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

(2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen.

(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.

(4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6, §§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2 vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

(5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung. Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.

§ 140f
Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

(2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 4 bis 7 erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu stellen.

(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.

(4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § 84 Abs. 7 Satz 6, §§ 111b, 112 Abs. 5, § 115 Abs. 5, § 124 Abs. 4, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 2, §§ 132a und 132b Abs. 2 vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

(5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind.

 

Artikel 10
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
 

In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBI. 1 S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe „Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung" durch das Wort „Wegstreckenentschädigung" ersetzt.

alte Fassung

§ 43 
Reisekosten

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

 (2) Zu den Reisekosten gehören

  1. Fahr- und Transportkosten,
  2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  3. Kosten des Gepäcktransports,
  4. Wegstreckenentschädigung 

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. 

§ 43 
Reisekosten

(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

 (2) Zu den Reisekosten gehören

  1. Fahr- und Transportkosten,
  2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  3. Kosten des Gepäcktransports,
  4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien. 

 

Artikel 11
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBI. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3396) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 

Artikel 12
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBI. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBI. 1 S. 468), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

2. § 2 a wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business-oder einer vergleichbaren Klasse erstattet."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort „Auslandsübernachtungsgeld" das Wort „jeweilige" eingefügt und die Wörter „für die gesamte Auslandsdienstreise" gestrichen.
c) Satz 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „abweichend von § 11 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Rahmen des § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe „abweichend von § 1 Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 6 Abs.1 " ersetzt.

 

Artikel 13
Änderung der Trennungsgeldverordnung

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBI. 1 S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 e ird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" durch die Angabe „§ 7 Abs. 2" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erstattet" das Komma und die Angabe „bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

3. §6Albs. 4mirdwiefolgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 16 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes)" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠10 Abs. 2" durch die Angabe 㤠7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

 

Artikel 14
Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt"

2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe 㤠9" durch die Angabe㤠6 Abs. 1 " ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter „dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt.

 

Artikel 16
Änderung der Wehrpflichtverordnung

Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBI. 1 S. 3221) wird wie folgt geändert:
1. Die lnhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu §10 wird wie folgt gefasst:
„Reisekosten § 10".
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„weggefallen § 11".
c) Die Angabe zu §12 wird wie folgt gefasst:
„weggefallen § 12".

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Reisekosten
Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Einschränkungen gewährt
1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, und wenn das Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstattet.
2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.
3. Flugkosten werden nicht erstattet.
4. Parkgebühren werden nicht erstattet.
5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden."

3. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.

4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „gemäß § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

 

Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt. Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396), die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12. August 1965 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 276), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2005

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Schily

 

 

 

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