Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 16 S.721, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2005 

 

Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 14. März 2005


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 


Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes 
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 
Artikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes 
Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis 
Artikel 10 Inkrafttreten

 

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 5.1950) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:
㤠49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank". 
b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe „§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank" eingefügt.

2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat. ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat: in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln. soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird: § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht."

2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
㤠9 findet keine Anwendung."

3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs.1Satz 1 Nr.2" ersetzt.

3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
㤠50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung."

4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort .Sozialhilfe durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort Sozialhilfe durch die Wörter „Leistungen nachdem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Sozialhilfe durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.

6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter „Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder.

8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b eingefügt:
"§ 49a 
Fundpapier-Datenbank

(1) Das Bundesvewaltungsamt führt eine Datenbank. in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen. von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ( ABI. EG Nr. L81 S.1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren Rückführung.

(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt. übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern

  1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
  2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
  3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.

§ 49b
Inhalt der Fundpapier-Datenbank

In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

  1. ) Familienname, Geburtsname. Vornamen. Schreibweise der Namen nach deutschem Recht.
  2. ) Geburtsdatum und Geburtsort, 
  3. ) Geschlecht,
  4. ) Staatsangehörigkeit,
  5. ) Größe,
  6. ) Augenfarbe, 
  7. ) Lichtbild,
  8. ) Fingerabdrücke,

2. Angaben zum Fundpapier:

  1. ) Art und Nummer,
  2. ) ausstellender Staat,
  3. ) Ausstellungsort und -datum, 
  4. ) Gültigkeitsdauer.

3. weitere Angaben:

  1. ) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
  2. ) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe, 

4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat."

 

8a. In § 51 Abs. 5 wird nach dem Wort „ausgewiesen" ein Komma und das Wort „zurückgeschoben" eingefügt.

9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung: dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes."

9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 Abs. 3" durch die Angabe § 49 Abs. 2a" ersetzt.

10. In § 75 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird: hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen.

11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 47 und" durch die Angabe „den §§ 47 und 54a sowie" ersetzt.

11 a. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. 
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt."

12. In § 89 Abs .3 Satz 1 wird die Angabe "§ 49 Abs. 2, 3 oder 5" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 bis 3 oder 5" ersetzt.

13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: 
§ 89a
Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank

(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.

(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.

(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.

(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen. übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen. wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten. 

(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.

(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen

  1. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren und
  2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln

die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten: im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

4. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes.
  3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.

15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „einer räumlichen Beschränkung nach" die Angabe "§ 54a Abs. 2 oder" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 1" die Angabe ,§ 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3" eingefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. entgegen § 54a Abs.1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht".

16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst: 
„14. zu bestimmen, dass die 

  1. ) Meldebehörden,
  2. ) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
  3. ) Pass- und Personalausweisbehörden, 
  4. ) Sozial- und Jugendämter,
  5. ) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 
  6. ) Bundesagentur für Arbeit, 
  7. ) Finanz- und Hauptzollämter, 
  8. ) Gewerbebehörden, 
  9. ) Auslandsvertretungen und
  10. ) Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben: die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind: Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind."

17. In § 104 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S.1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben."

 

Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2265). zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl.1 S. 162). wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter „oder des Lebenspartners" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status" ein Komma und die Wörter „zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Betätigung" ein Komma und die Wörter „den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU" eingefügt.

2a. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2" durch die Angabe „§ 88 Abs. 3" ersetzt.

3. §18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
2. Angaben zum Asylverfahren."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es werden die Wörter die Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe und 2" eingefügt.

3a. In § 18a werden nach den Wörtern „An die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

4. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2" durch die Angabe „§ 68 Abs. 3° ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung.".
c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende" eingefügt.

4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder des Lebenspartners" eingefügt.

5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Antrag die Wörter- die Rücknahme des Antrags. die Erledigung des Antrags auf andere Weise und die Annullierung des Visums" eingefügt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung. einschließlich der Nebenbestimmungen."

5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" ersetzt.

6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort .darf" das Wort „nur' gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung."

7. § 32 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „die Träger der Sozialhilfe- ein Komma und die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:
„10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der ZolIverwaltung."

 

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997. BGBI. 1 S. 594, 595). zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3242). wird wie folgt geändert:

1. Dem §284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen."

2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,".

3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,".

4. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt. von dem er weiß oder fahrlässig nichtweiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags

  1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder
  2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt. dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt.
4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt.".
bb) In Nummer 5 wird die Angabe § 284 Abs. 3" durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c. Nr. 7 bis 10 und 12 bis 15 werden aufgehoben.

2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben. 

 

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S. 1842) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern „ohne Genehmigung" die Wörter „oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang".

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und".
b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden.".

3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestaltung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitserlaubnisse und" durch die Wörter Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort „Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

5. In § 9 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a, b oder c" angefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ohne Genehmigung" die Wörter „oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,' durch die Wörter „und den Ausländer ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang

(1) Wer

  1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder
  2. eine in
    a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder 
    b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
    des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz. ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

8. § 12 Abs. 1 Nr.1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich.
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,".

 

Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze

1. In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung- (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988. BGBI. 1 S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort „Sozialgesetzbuch" gestrichen.

alte Fassung

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung,  den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

§ 306 
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung,  den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

 

2. In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI.1 S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3445) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort „Sozialgesetzbuch" gestrichen.

3. In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996. BGBl.1 S.1254). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3592) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe „§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort „Sozialgesetzbuch" gestrichen.

alte Fassung

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

§ 211
Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

 1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und Fünften Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2 Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung erforderlich sind, enthalten. 4Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallversicherungsträger nicht übermitteln. 

4. § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.15.158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBI.1 S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,".

alte Fassung

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Rentenversicherungsträgern,
  8. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 18 
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  2. den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
  3. den Finanzbehörden,
  4. (aufgehoben)
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Rentenversicherungsträgern,
  8. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
  5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  6. Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

  1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
  2. im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung

  1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
  2. der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,
  3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

ist zulässig.

(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

5. In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. 1 S. 1485). das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2004 (BGBI.1 S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch:" durch die Angabe „§ 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, ersetzt.

6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBI.1 S.2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.15.1950) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst:
„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.".

6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBI.1 S. 2022). das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 6a dieses Gesetzes geändert worden ist. wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen. die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben. wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen. die Folter. Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soll die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden."

7. In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1381), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.15.1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung."

8. § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBI.1 S. 1190). das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".

9. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 102-1. veröffentlichten bereinigten Fassung. zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S.1950), wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 11 S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt".
b) § 8 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 11 S. 810) besitzen."
c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWA-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1. §§ 23a 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,".
d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz. die eine Aufenthaftserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 II S. 810) besitzen."

 

Artikel 7
Änderungen von Verordnungen

1. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBI. I S. 2945) wird wiefolgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst:
„§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes".
b) § 73 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Staatsangehörigkeitsbehörden" durch die Wörter „Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzesmit.

2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBI. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBI.1 S. 78), wird wie folgt geändert:

a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10" durch die Angabe ,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 1 1" ersetzt.

a) § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
„23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung.".
bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
b0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter „Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b) Die Anlage wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer4wirdwiefolgtgeändert:
aaaa) In Spalte A Buchstabe i werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder des Lebenspartners" eingefügt.
bbbb) In Spalte D werden im 15. Anstrich die Wörter „Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
bbb0) In den Nummern 4.6 bis 17 sowie 19 wird jeweils in Spalte D die Angabe „Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.
bbb) In Nummer 10 Spalte A Anstrich i werden die Wörter ,zu a) bis f)" gestrichen.
ccc) In Nummer 19 Spalte D werden im 13. Anstrich die Wörter Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
ddd) In Nummer 20 Spalte D werden im 14. Anstrich die Wörter „Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

bb) Abschnitt 11 Nr. 28 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:
"- Rücknahme des Antrags
- die Erledigung des Antrags auf andere Weise
- die Annullierung des Visums".
bbb) In den Spalten A und B wird in der vorletzten Zeile folgende neue Zeile eingefügt:
„Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung
a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit     (7)") 
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/ keine weitere Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung
b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit     (7)") 
versagt am
c) Zustimmungsfreie Beschäftigung                    (7)") 
bis
festgestellt am".
ccc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaaa) Die Angabe „Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" wird durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellenersetzt.
bbbb) Nach dem vorletzten Anstrich wird folgender Anstrich eingefügt:
Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung".
cc) Abschnitt III Nr. 30 wird wie folgt geändert:
aaa) In Spalte A Buchstabe a werden nach dem Wort „Ausweisung- ein Querstrich und die Wörter „Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalteingefügt und die Angabe „f)" wird durch die Angabe „h)" ersetzt.
bbb) In Spalte D wird die Angabe „Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" durch die Angabe „Träger der Sozialhilfe. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.

 

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin. den 14. März 2005

 

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Schily

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement

 

 

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