Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG (2005-01-01) -Auszug-

BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 72 S.3592, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 

Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)

Vom 21. Dezember 2004
-Auszug-


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


 

Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBI. 1 S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3390), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBI. 1 S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".

 

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen."

alte Fassung

§ 94
Mehrleistungen

 (1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

  1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
  2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,
  3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen.

2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

 (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

  1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,
  2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

 (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.

§ 94
Mehrleistungen

 (1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

  1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
  2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind.

2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

 (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

  1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,
  2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

 (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.

 

Artikel 5
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes

In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6" ersetzt.

 

Artikel 6
Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076, 3077), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBI. 1 S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter „hat nach Anwendung" durch die Wörter „hat vor Anwendung" ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung

In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBI. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

 

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 10
Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 11 
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. Dezember 2004

 

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Schily

Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck

Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt

 

 

 

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