Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG (2005-01-01) -Auszug-
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 72 S.3592, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 |
Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderen
Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG)
Vom 21. Dezember 2004
-Auszug-
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBI. 1 S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3390), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBI. 1 S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076), wird wie folgt geändert:
...
Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3322) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne des §
63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes".
Artikel 4
Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. 1
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBI. 1 S. 3396) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs.
3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an einer besonderen
Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des
§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen."
alte Fassung | |
§ 94 (1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. |
§ 94 (1) 1Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für
2Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden. (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet. |
Artikel 5
Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3076, 3077), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBI. 1 S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter „hat nach Anwendung" durch die Wörter „hat vor Anwendung" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBI. 1 S. 369), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBI. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes und des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Verteidigung
Peter Struck
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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