Gesetz zum internationalen Familienrecht (Auszug)
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BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 7 S.162, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2005 |
Gesetz zum internationalen Familienrecht
Vom 26. Januar 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Aus- und Durchführung
bestimmter Rechtsinstrumente auf dem
Gebiet des internationalen Familienrechts
(Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zentrale Behörde; Jugendamt
§ 3 Bestimmung der Zentralen Behörde
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
§ 5 Übersetzungen bei ausgehenden
Ersuchen
§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde
§ 7 Aufenthaltsermittlung
§ 8 Anrufung des Oberlandesgerichts
§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
Abschnitt 3
Gerichtliche Zuständigkeit
und Zuständigkeitskonzentration
§ 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung
§ 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
§ 12 Zuständigkeitskonzentration
§ 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen
Abschnitt 4
Allgemeine
gerichtliche Verfahrensvorschriften
§14 Familiengerichtliches Verfahren
§15 Einstweilige Anordnungen
Abschnitt 5
Zulassung der Zwangsvollstreckung,
Anerkennungsfeststellung und
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Unterabschnitt 1
Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug
§ 16 Antragstellung
§ 17 Zustellungsbevollmächtigter
§ 18 Einseitiges Verfahren
§ 19 Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
§ 20 Entscheidung
§ 21 Bekanntmachung der Entscheidung
§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung
§ 23
Vollstreckungsklausel
Unterabschnitt 2
Beschwerde
§ 24 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 25 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
§ 26 Verfahren und
Entscheidung über die Beschwerde
§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 30 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 31 Anordnung der
sofortigen Wirksamkeit
Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung
§32 Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 5
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
§33 Anordnung auf Herausgabe des Kindes
Unterabschnitt 6
Aufhebung
oder Änderung von Beschlüssen
§ 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Unterabschnitt 7
Vollstreckungsgegenklage
§ 36 Vollstreckungsgegenklage bei Titeln über Verfahrenskosten
Abschnitt 6
Verfahren nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen
§ 37 Anwendbarkeit
§ 38 Beschleunigtes Verfahren
§ 39 Übermittlung von Entscheidungen
§ 40 Wirksamkeit der Entscheidung: Rechtsmittel
§ 41 Bescheinigung über
Widerrechtlichkeit
§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht
§ 43 Prozesskosten- und
Beratungshilfe
Abschnitt 7
Vollstreckung
§ 44 Ordnungsmittel: unmittelbarer Zwang
Abschnitt 8
Grenzüberschreitende Unterbringung
§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
§ 46
Konsultationsverfahren
§ 47 Genehmigung des Familiengerichts
Abschnitt 9
Bescheinigungen
zu inländischen Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen
§ 49 Berichtigung von Bescheinigungen
Abschnitt 10
Kosten
§ 50 Anzuwendende Vorschriften
§ 51 Gerichtsgebühren
§ 52 Kostenschuldner
§ 53 Ausschluss der Kostenerhebung; Vorschuss
§ 54 Übersetzungen
Abschnitt 11
Übergangsvorschriften
§ 55 Übergangsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003
§ 56 Übergangsvorschriften zum Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Abschnitt 1
Anwendungsbereich: Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel' Entscheidungen. Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EG-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
Abschnitt 2
Zentrale Behörde: Jugendamt
§ 3
Bestimmung der Zentralen Behörde
zu inländischen Entscheidungen
...
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077). das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3675) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBI. I S. 162):".
2. Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10
bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBI. 1 S. 162) anhängig. während eine Familiensache nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
2 bis 4 bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist
diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben:".
(2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065). zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396). wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis
35, 38, 40, 41, 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar2005 (BGBI. 1 S. 162). soweit diese dem Familiengericht obliegen,
bleiben dem Richter vorbehalten."
2. In § 29 werden die Wörter „sowie die Entgegennahme von Anträgen nach
§ 11 Abs. 1 und die Entscheidung
über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes" durch die Wörter „sowie
die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Abs. 1 und die Entscheidung über
Anträge nach § 5 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 162)" ersetzt.
(3) In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229, 19851 S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 78) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „hoheitlicher Aufgaben" die Wörter „oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 162)" eingefügt.
(4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111. Gliederungsnummer 315-1. veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3675), wird wie folgt geändert:
1. §31 Satz 2wird wie folgt gefasst:
„§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar
2005 (BGBI. 1 S. 162) bleibt unberührt."
2. § 64a wird aufgehoben.
(5) Dem § 8 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S.
2563), das durch Artikel 14 § 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S.
2942) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts desSchuldners erforderlich, darf
die Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten
nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben."
(6) Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (BGBI. 1 S. 702) wird aufgehoben.
(7) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 288. 436). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBI. 1 S. 564). wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( ABI. EG Nr. L 12
S. 1)."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnungen" durch das Wort „Verordnung"
ersetzt.
2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter „genannten Verordnungen gelten" durch die Wörter „genannte Verordnung gilt" ersetzt.
3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.
(8) In Nummer 1511 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3408) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 54 oder § 56 AVAG" durch die Angabe „§ 56 AVAG" ersetzt.
(9) § 94 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111.
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer9wirdgestrichen.
(10) In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718, 788). das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI. 1 S. 3408) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes oder § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" ersetzt.
(11) In § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. I S. 2265). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBI. 1 S. 78) geändert worden ist, werden die Wörter „Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBI. I S. 288)", durch die Wörter „Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBI. I S. 162)" ersetzt.
(12) In § 68 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI.
I S. 130). das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBI.
I S. 3450) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1 a) Zu dem in § 7 Abs. 2 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig. der in
dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den
derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen zu übermitteln, soweit kein Grund zur
Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden."
(13) § 35 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
März 2003 (BGBI. 1 S. 310. 919), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
24. August 2004 (BGBI. 1 S. 2198, 2300) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter „unbeschadet des Absatzes 4" durch die
Wörter „unbeschadet der Absätze 4. 4a und 4b" ersetzt.
2. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes
bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen
Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten."
alte Fassung | |||||
§ 35
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b, unzulässig, es sei denn, die Daten sind
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers. (4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken. (4b) Zu den in § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes und § 8 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten. (5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40. |
§ 35
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist
Diese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken
als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2)
ist,
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers. (4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken. (5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig übermittelt werden
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40. |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In Artikel 1 treten § 12 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBI. 1 S. 288. 436). außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin. den 26. Januar 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie. Senioren. Frauen und Jugend
Renate Schmidt
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