Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) -Auszug-
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 45 S.2198, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 |
Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 24. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 411 a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten".
b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst: „§ 413
Sachverständigenvergütung".
c) Nach der Angabe zu §552 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss".
d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst: „§ 649
Festsetzungsbeschluss".
1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten. haben sie ihren allgemeinen
Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin."
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die
Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so
kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.
Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des
Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen."
3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch
Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des
Rechtsstreits gezahlt hat."
4. Dem § 91 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt. wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes
widerspricht. wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden
ist."
5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls,
in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen
wichtigen Grund erforderlich ist."
6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar,
kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden."
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das
zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts
bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen."
7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist beträgt einen Monat. wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur
Begründung der Berufung. der Revision. der Nichtzulassungsbeschwerde. der
Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621 e. 629a Abs. 2
einzuhalten."
8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „unverzüglich" wird gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde."
8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass
die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten
oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das
9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm
geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne
Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung
der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung. auf die es sich bezieht,
widerrufen werden."
9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil
an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen
Verhandlung bedarf es insoweit nicht."
10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
verwirft (§ 341 Abs. 2)."
11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln. wenn eine Partei dies
beantragt."
12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Rüge begründet. so hilft ihr das Gericht ab. indem es den Prozess
fortführt. soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist."
12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig.
als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht
rechtfertigt. sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist."
13. (weggefallen)
14. Nach § 411 wird folgender § 411 a eingefügt: „§ 411 a
Verwertung von
gerichtlichen Sachverständigengutachten
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt
werden."
14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:
„§ 413
Sachverständigenvergütung".
15. (weggefallen)
16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu. wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als sechshundert Euro beschwert
ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden."
16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach der Zustellung der
Berufungsbegründungsschrift" ersetzt durch die Wörter „der dem
Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung".
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat."
17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „entscheidet" wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des
Gerichtsverfassungsgesetzes:".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden."
19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten
nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf
Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten
verlängern."
19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision
durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision
keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend."
...
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
...
„sofern nicht in den Fällen der §§ 234. 387 Abs. 1. § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat."
15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze la und 1 b eingefügt:
„(la) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann
das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern
die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei
Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann
dies mit der Maßgabe geschehen. dass eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460. 462 zu treffen ist.
Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1 a hinsichtlich
einer Einzelstrafe selbst. gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a
bleiben im Übrigen unberührt."
16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches. wenn die im Rausch
begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,".
16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches. wenn
die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist."
17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen:
der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll
aufzunehmen."
17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer
festgesetzten Geldstrafe beschränkt. kann das Gericht mit Zustimmung des
Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung
durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum
Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige
Beschwerde zulässig."
18. § 418 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der
Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 408a gilt
entsprechend."
19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzungen" gestrichen.
20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1. § 100b Abs. 3 Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4. § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2. § 111 Abs. 2. § 111 e Abs. 1 Satz 2, § 111 f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 1111 Abs. 2 Satz 2. Abs. 6 Satz 1. 2. § 131 Abs. 1. Abs. 2 Satz 1. Abs. 3 Satz 2. § 131 c Abs. 1 Satz 1, 2. Abs. 2 Satz 1. 2, § 132 Abs. 2. § 163d Abs. 2 Satz 1. 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1. 2 wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBI. 1 S. 3427). zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.
Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1838), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:
„(weggefallen) § 49".
2. §49 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718). wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 48 (weggefallen) | § 48 Zeugen |
".
2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung)
darf sechs Wochen nicht überschreiten."
alte Fassung | |
§ 46 (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig. (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten. (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist. (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. |
§ 46 (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig. (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. (6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist. (7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen. (8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen. |
3. § 48 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
|
3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 53 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen. |
§ 53 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu |
3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 63 (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen. (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen. (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann. |
§ 63 (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§
42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der
sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des
Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann
Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für
(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen. (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann. |
4. In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 77a (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt. |
§ 77a (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des
Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
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5. § 78 Abs. 5 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 78 (1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen. (5) (aufgehoben) |
§ 78 (1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
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5a. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet" die Wörter „und
dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich
bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 79 (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80). (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig. (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1. (4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden. (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen. |
§ 79 (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig,
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80). (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig. (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1. (4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist. (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden. (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend
von § 354 |
5b. § 80a wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 80a (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt. soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet. (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist. das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde. nicht aber in Verfahren über deren Zulassung. |
|
"
6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 46 Abs. 3. 4 und 7" wird durch die Angabe „§ 46 Abs.
3, 4. 5 Satz 2 und Abs. 7" ersetzt.
b) Die Angabe 㤤 47 bis 49" wird durch die Angabe 㤤 47, 49"
ersetzt.
alte Fassung | |
§ 83 (1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4. 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig. (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden. |
§ 83 (1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden
einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen
dieser Taten auch (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig. (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden. |
Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686). zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1950). wird wie folgt geändert:
0. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die
Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der
Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in
diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen
Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land
mindestens zwei Vertrauensleute bestellt."
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungsbeamte" durch die
Wörter „ein Verwaltungsbeamter" ersetzt.
0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf
Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der
Beschwerde beträgt die Frist einen Monat."
1. § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchs" ein Komma und die
Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache" ein Komma und die
Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefugt:
„6. über die Beiladung."
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb
von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes
widersprochen wird: das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „zwei
Monate" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz
1 Satz 2 und 3" ersetzt.
2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden
ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen."
2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt. wenn der Beklagte der
Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit
Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht
und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."
2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuersachen" durch das Wort „Abgabenangelegenheiten" ersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters" die Wörter „oder Wirtschaftsprüfers" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. 1 S. 442. 2262. 2002 1 S. 679). zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:
0. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der
Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat."
0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb
von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes
widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen."
1. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage" ein Komma und die Wörter
„auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache' ein Komma und die Wörter
„auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 6 wird angefügt:
„6. über die Beiladung."
2. Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt. wenn der Beklagte
der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit
Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht
und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist."
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535). zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842), wird wie folgt geändert:
0. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1 91" durch die Angabe „191 a"
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „198" durch die Angabe „197"
ersetzt.
1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. kann
es. ohne in der Sache selbst zu entscheiden. den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann
das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung
treffen. insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz
oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt
werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Behörde bei Gericht ergehen."
2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Anspruchs" ein Komma und die
Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptsache" ein Komma und die
Wörter „auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065). zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. § 16 Abs. 1 Nr.8 wird aufgehoben.
3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
„§ 19
Aufhebung von Richtervorbehalten
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt. durch Rechtsverordnung die in den
vorstehenden Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise
aufzuheben. soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen:
1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1. soweit sie den nach § 14 Abs. 1 Nr.
4 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen
entsprechen:
2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2:
3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den
Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen
Ernennung bestimmt hat;
4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;
5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen. dass der Rechtspfleger das
Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat. soweit bei den
Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegen den Erlass der beantragten
Entscheidung Einwände erhoben werden."
4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt: „§ 24b Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt. durch Rechtsverordnung die
Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen."
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz
1 gilt entsprechend. soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der
Staatsanwaltschaft vollstreckt werden."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen
dem Staatsanwalt vorzulegen. wenn
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will
oder
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt
wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht. dass eine getrennte
Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser
sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen
Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn
1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung
ergeben oder
2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der
Revision angefochten ist.
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für
erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine
dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger
gebunden."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben. der
nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist
hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben. entscheidet über Einwendungen der
Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden
ist."
6. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe
„Abs. 2a und 2b" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
entscheidet über Einwendungen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig
geworden ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse des
Behördenleiters aus den §§ 145,146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben
unberührt."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 310-14. veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBI. I S. 1250). wird wie folgt geändert:
1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung
des Versteigerungsvermerks eingetragenen Eigentümers sowie" gestrichen.
2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe„Abs.
4" ersetzt.
3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919). das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhemmung (Absatz 6)" gestrichen und das Wort „beginnen' durch das Wort "beginnt" ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der
Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist
(Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt."
3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt.
alte Fassung | |
Artikel 12
Aufhebung der Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers
bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 992). zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 188). wird aufgehoben.
Artikel 12a
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077). zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünfzehnten Titel wie folgt gefasst: „Fünfzehnter Titel Gerichtssprache".
2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das Komma und die Wörter „Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.
Artikel 12b
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111. Gliederungsnummer 315-1. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 598) geändert worden ist. werden jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache" die Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht" gestrichen.
Artikel 12c
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. 1 S. 3322). zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2012). wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auslieferungsersuchen" die Wörter „innerhalb angemessener Frist" eingefügt.
2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
Artikel 12d
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.3 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBI. 1 S. 550), wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter "wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet" durch die Wärter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 9a (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke nach § 9 Abs. 1 gestattet ist. (2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. |
§ 9a (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet. (2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden. (3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch. (4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. |
2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben.
alte Fassung | |
§ 106 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
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§ 106 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
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Artikel 12e
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 974). wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstands" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen nach § 193 Abs. 2." gestrichen.
Artikel 12f
Änderung des Gerichtskostengesetzes
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. 1 S. 718). das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer 3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist |
3600 |
|
0.25" |
Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Nummern 3601 und 3602.
Artikel 12g
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 2978. 2979). das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte' durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Obereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1994 II S. 26). das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBI. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2. Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBI. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2835). das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBI. 1 S. 2455), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1650). das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBI. 1 S. 3390) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537). das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(8) In § 30 Abs. 3. § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBI. 1 S. 2144) wird jeweils das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 11 S. 1183), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBI. 2002 11 S. 2482) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamten" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. 1 S. 3202) wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBI. 1 S. 3866. 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1753). wird wie folgt geändert:
1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Hochschule" die
Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt'
eingefügt.
2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfsbeamten" durch
die Wörter „eine ihrer Ermittlungspersonen" ersetzt.
3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen"
ersetzt.
4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort
„Ermittlungspersonen" ersetzt.
(12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2125. 1993 1 S. 2493). das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBI. 1 S. 2146) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(13) In § 37 Abs. 3 Satz 2. Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111. Gliederungsnummer 7400-1. veröffentlichten bereinigten Fassung. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1859) geändert worden ist. wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310). das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBI. I S. 1146, 2003 1 S. 178). das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1763) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBI. 1 S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBI. 1 S. 1250) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594. 595). das zuletzt durch Artikel3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 2014) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2876). das zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S. 1865) geändert worden ist. wird das Wort „Hilfsbeamte" durch das Wort „Ermittlungspersonen" ersetzt.
(20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50). das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2004" durch die Angabe „31. Dezember 2006" ersetzt.
Artikel 13
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
alte Fassung | |
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. |
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. |
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin. den 24. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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BGBl. 2004 Teil 1 S.2300 |
Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz
Vom 1. September 2004
Artikel 14 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.
August 2004 (BGBI. 1 S. 2198) wird wie folgt berichtigt:
„Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft."
Berlin. den 1. September 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Berndt Netzer
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