Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG (2004-05-13) - Auszug-
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BGBl. 2004 Teil 1 Nr. 21 S.718, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004 |
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
-Auszug-
Vom 5. Mai 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gerichtskostengesetz (GKG)
Inhaltsübersicht
...
Artikel 2
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und
Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG)
Inhaltsübersicht
...
Artikel 3
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-RVG)
Inhaltsübersicht
...
Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1142) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter
„erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst „Ermittlungsbeauftragte erhalten eine
Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes".
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschädigung" ein Komma und die
Wörter „die Vergütung" eingefügt.
(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I
S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2002 (BGBI. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Entschädigung"
die Wörter „oder Vergütung" eingefügt und die Wörter „Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
...
(8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. 1 S. 102) wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 23 (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung. (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. |
§ 23 (1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder
Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde
unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen
kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt
werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann
die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat
die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt. (4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. |
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetze seine Entschädigung oder Vergütung' ersetzt.
alte Fassung | |
§ 26 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetze seine Entschädigung oder Vergütung. |
§ 26 (1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. (3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder
zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, |
(9) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter ,.Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort „Entschädigung "durch das Wort ,Vergütung" ersetzt.
(10) In § 221 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. 1 S. 2141; 19981 S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. 1 S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe, § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(11) In § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBI. 1 S. 1791) werden nach den Wörtern „Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie" die Wörter „die Vergütung von" eingefügt; die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" werden durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 7 (1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. |
§ 7
(1) Die Verhandlung ist mündlich. Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder
Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. Zeugnisse und
Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden.
Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten
die Vorschriften des (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. (3) Die Beteiligten können sich durch schriftlich bevollmächtigte Personen vertreten lassen. |
...
(13) In § 4 der Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 22. März 1966 (BGBI. I S. 187) werden die Wörter „Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung v 26. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1 S. 757)" durch die Wörter „eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesehes" ersetzt.
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(16) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 55 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe „§ 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
...
(20) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In § 78c Abs. 2 werden die Wörter „der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Wörter „dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt.
2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 401 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt
4. § 413 wird wie folgt gefasst:
„§ 413
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
5. § 567 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde n zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt."
...
(22) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 71 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz"
3. § 304 Abs.3 wird wie 10191 gefasst:
„(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die
Beschwerde nur zulässig, =der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
übersteigt"
4. In § 379a wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(23) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. 1 S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtlichen Verfahren gilt die
Kostenordnung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."
2. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 46 wird aufgehoben.
(24) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 9. (1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben. (4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend. |
§ 9. (1) 1Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. 2Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben. (4) Zeugen und Sachverständige (5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend. |
2. In § 12 werden die Absätze 1 bis 5a und Absatz 7 aufgehoben, in Absatz 6 wird die Absatzbezeichnung „(6)" gestrichen.
alte Fassung | |
§ 12. Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts. |
§ 12.
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3. In § 106 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 49 und 54 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 106. (1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. |
§ 106. (1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich,
die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen
Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist,
dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist
zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen
gemäß
§ 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung
für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem
Gericht zu ersetzen; die |
4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
(25) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist
stets
(26) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BG BI. 1 S. 3987), wird wie folgt
geändert:
1. In § 32 werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In § 162 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Pauschsatz" durch die Angabe „Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale" ersetzt.
(27) In § 29 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBI. 1 S. 442, 2262: 20021 S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3922) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Dichter" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
...
(34) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. § 1835 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des Gesetzes über die Entschädigung v n
Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§
5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1
Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der
Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die
Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch
erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird."
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend."
alte Fassung | |
§ 1835 (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (1a) Das Vormundschaftsgericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird. (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält. (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend. (5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt. |
§ 1835
(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so
kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von
dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten
gilt die in (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 erhält. (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der
Staatskasse verlangen. (5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt. |
2. In § 1835a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierundzwanzigfachen" durch das Wort „Neunzehnfachen" ersetzt und nach dem Wort „Arbeitszeit" die Angabe „(§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)" eingefügt.
alte Fassung | |
§ 1835a (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend. (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr: 1 nicht zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
§ 1835a
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als
Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung
zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem (2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds. (3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr: 1 nicht zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. (5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
3. In § 1836 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „das Vormundschaftsgericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen" durch die Wörter„§ 1835 Abs. 1a gilt entsprechend" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 1836 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; § 1835 Abs. 1a gilt entsprechend. (3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. |
§ 1836 (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen des Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor, wenn der Vormund
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor, so hat das
Vormundschaftsgericht dem Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung zu
bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung
der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang
und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann
Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht
binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend
gemacht wird; (3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. (4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. |
(35) Artikel 4 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBI. I S. 1580) wird aufgehoben.
(36) In § 48 Abs.1 Satz 5 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2850) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
(37) In § 97 Abs. 4 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2457), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes v 26. November 2001 (BGBI. 1 S. 3138) geändert werden ist, werden die Wörter „werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(38) In § 3 Abs. 2 Salz 3 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBI. 1 S. 2950) werden das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(39) In § 30 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(40) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten" durch die Angabe ,.§ 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(41) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. I S.390), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: „§ 128a
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach
dem Justizvergütungs- und -entschädlgungsgesetz."
2. In § 143 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
(42) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BG BI. 1 S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 werden nach der Angabe „(§ 127)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(§ 128)" die Wörter „und über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a)" eingefügt.
2. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes" ersetzt.
...
Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden."
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
"§ 9
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter
Gebühren und Auslagen
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Roch
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe
gelten, erstattet."
(51) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2543), geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Angabe „§§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 werden die Angaben „nach Maßgabe der §§ 2 bis 6, 8
bis 12 und 14 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Sah 1 bis 3 und § 15" durch die
Angaben „oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesehen; § 2 und § 13 Abs. 1, Abs.
2 Sah 1 bis 3" ersetzt.
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersehern, Entschädigung
von Zeugen und Dritten" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst :
„(8) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3, 5, der §§ 5, 17, 20, 21, 22 Abs.
1, §§ 28, 29, 31, 32 des Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die
Verjährung und die Verzinsung der Kosten, den Auslagenvorschuss, die
Nachforderung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kostenschuldner sind
entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 des
Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde
entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht."
(52) In § 52 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390) wird die Angabe „§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" durch die Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ersetzt.
(53) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2838), wird wie folgt geändert:
1. Im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersehern, Entschädigung von Zeugen und Dritten" ersetzt.
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
„ | alte Fassung |
§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. |
§ 59 Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. |
"
3. §107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „12,50 Euro" durch die Angabe „20
Euro" und die Angabe „6 500 Euro" durch die Angabe „7
500 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 Euro" durch die Angabe „15
Euro" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst.
„(3) Als Auslagenwerden erhoben
d) In Absatz 5 werden nach dem Wert „Sendung" die Wörter „einschließlich Rücksendung" eingefügt und die Angabe „acht Euro" durch die Angabe „12 Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
§ 107 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7 500 Euro. (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 15 Euro. (3) Als Auslagenwerden erhoben
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. |
§ 107 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße,
die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische
Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der
juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach
der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung
einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch
mindestens (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine
abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je
durchgeführte Sendung pauschal |
4. In § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsalz 2 wird die Angabe „fünfzig Euro" durch die Angabe ,.zweihundert Euro' ersetzt.
alte Fassung | |
§ 108 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
§ 108 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der
Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu
stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige
Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
(54) § 3 Nr. 1 Satz 5 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBI. I S. 677), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 4013) geändert werden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Diese erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset "
...
(57) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. 1 S. 3866; 20031 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 606), wird wie folgt geändert:
1. In § 87 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „werden diese entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschadigungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 107 Satz 1 werden die Wörter „werden auf Antrag entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt' durch die Wörter „erhalten auf Antrag ne Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 405 Satz 1 werden die Wörter „werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter „erhalten s eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(58) Artikel 97a § 5 des Einführungsgesetzes zu Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 1 b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(59) In §104 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetz
vom 15. Dezember 2003 (BGBI. 1 S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter
„Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die
Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
schädigung vereinbaren" durch die Wörter „Vergütung vereinbaren, deren
Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige
Vergütung nicht überschreiten darf' ersetzt.
...
(73) In § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 5 . Juli 1996 (BGB' .1 S. 1120), das zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI. 1 S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(74) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBI. I S. 248) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes", die Angabe„§ 1 Abs. 3" durch dle Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2" und das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.
(75) § 1 Abs. 3 Satz 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21.
Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 4218), die durch § 16 der Verordnung vom 18. Dezember
2002 (BGBI. 1 S. 4569; 20031 S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung" durch das Wort
,.Vergütung" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigung im Rahmen der nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zulässigen Ent
(76) In § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. 1 S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschadigungsgesetzes ersetzt.
(77) § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1527), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBI. 1 S. 2491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.
2. In Satz 4 werden das Wort „Entschädigung" durchaus Wort „Vergütung" und die Wörter „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
3. In Satz 5 werden das Wort „Entschädigung" durch das Wort „Vergütung" und die Angabe „§ 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
...
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Neustrukturierung der
Gebühren für die außergerichtliche Beratung und Vertretung
und des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2006
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung des Artikels 3 wird wie folgt geändert:
1. Die lnhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation".
2. Die Abschnittsüberschrift vor § 34 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung".
3. § 34 wird wie folgt gefasst:
...
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes
vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390),
2. das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 981),
3. das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBI. 1 S. 981), und
4. die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBI. 1 S. 390).
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 Abs. 4, 7. 11. 13, 21, 43, 46, 51, 55, 60, 68 bis 71 und 74 bis 76 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 5 am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 5. Mai 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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