Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze (Auszug)

BGBl. 2004 Teil I Nr. 15 S.502, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 

 

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze *)

Vom 5. April 2004
(Auszug)


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ( ABl. EG Nr. L 168 S. 43).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 


 


Artikel 1 
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

...

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)“ durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes 
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)“.

alte Fassung
§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes 
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen) 
§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)

2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:

alte Fassung

§ 1259
Verwertung des gewerblichen Pfandes

Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.

§ 1259 
(weggefallen)

3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:
Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

alte Fassung

§ 1279
Pfandrecht an einer Forderung

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

§ 1279
Pfandrecht an einer Forderung

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.

4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt:
§ 1259 findet entsprechende Anwendung.

alte Fassung

§ 1295
Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier; das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zulassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.

§ 1295
Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier; das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zulassen.

 

Artikel 4
Änderung des Depotgesetzes

In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „Formvorschriften des“ die Angabe „§ 4 Abs. 2, des“ eingefügt.

...

 

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kreditwesen“ ein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“ eingefügt.

 

Artikel 13 
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. April 2004

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler 
Gerhard Schröder

Die Bundesminister in der Justiz
Brigitte Zypries

 

 

 

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