Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften 

BGBl. 2004 Teil I Nr. 4 S. 117, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften 

Vom 22. Januar 2004


Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 


Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,“.

alte Fassung

§ 49 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
    9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

    15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
  19. das Verhalten
    a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
    b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1a, Abs. 2 oder 3,

    20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,
  21. die Ladung nach § 22,
  22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
  23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
  24. das Verhalten
    a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
    b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
    c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
  25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
  26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
  27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
  29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

    1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
  6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
  7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

    1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

§ 49 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
  2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
  3. die Geschwindigkeit nach § 3,
  4. den Abstand nach § 4,
  5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
  6. das Vorbeifahren nach § 6,
  7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
  8. die Vorfahrt nach § 8,
  9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
    9a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,
  10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
  11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
  12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6,
  13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
  14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
  15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

    15a. das Abschleppen nach § 15a,
  16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
  17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
  18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
  19. das Verhalten
    a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
    b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
  20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1a, Abs. 2 oder 3,

    20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1, außer in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,
  21. die Ladung nach § 22,
  22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
  23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
  24. das Verhalten
    a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
    b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
    c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
  25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
  26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
  27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
  28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
  29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

    1a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
  3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
  6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
  7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,
  5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt,
  6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
  7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

    1a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
  6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

 

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummern“ die Angabe „152.1,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „214 oder 214.1 bis 214.3“ durch die Angabe „214.1, 214.2 oder 223“ ersetzt. 
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „8“ durch die Angabe „8.1, 8.2“ und die Angabe „214, 214.1 bis 214.3“ durch die Angabe „214.1, 214.2, 223“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3“ durch die Angabe „189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2“ ersetzt.
cc) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224“. 

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „oder 132.2.1“ durch die Angabe „,132.2.1 oder 152.1“ ersetzt. 

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:

 
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz 
in Euro (~),
  Fahrverbot in Monaten 
„8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren     
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder  Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ,5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Buchstabe a
 
50 € 
8.2  in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung  § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €“.

b) In Nummer 18 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „30 €“ durch die Angabe „40 €“ ersetzt.

c) Nummer 18.1 wird gestrichen.

d) Nach Nummer 51.2.1 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 E
51a.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 E
51a.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz  behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €“.

e) In Nummer 52 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9“ und in der StVO-Spalte die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9“ jeweils durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9“ ersetzt.

f) In den Nummern 52.1, 52.2 und 52.2.1 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9“ jeweils durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9“ ersetzt.

g) Nach Nummer 53 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (~),  Fahrverbot in Monaten
„53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im  Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €“.

h) Die Nummern 102 bis 102.2 werden durch folgende Nummern ersetzt: 

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert    
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 E
102.1.1 – mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €“.

i) Nummer 103 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen  vermeidbaren Lärm nicht besonders  gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €“.

j) Die Nummern 109, 109.1 und 109.2 werden gestrichen.

k) In der Überschrift vor Nummer 136 und in Nummer 138 wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“ durch das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.

l) In Nummer 139 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:
„Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt“.

m) Nach Nummer 152 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (~),  Fahrverbot in Monaten
„152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269   250 €
Fahrverbot 1 Monat“.

n) In Nummer 169 wird in der FeV-Spalte vor der Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.

o) In Nummer 182 werden in der Tatbestandsspalte die Wörter „oder Verbleibserklärung“ gestrichen und in der StVZO-Spalte die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 27a Abs. 1“ ersetzt.

p) Die Nummern 186 bis 186.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 E
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 €“.

q) Die Nummern 189 bis 189.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   100 E
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   50 E
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,    

 

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   150 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   75 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   150 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   75 €“.

r) In Nummer 194 wird in der StVZO-Spalte die Angabe „§ 32b Abs. 1, 2“ durch die Angabe „§ 32b Abs. 1, 2, 4“ ersetzt.

s) In Nummer 201 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:
„Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben“.

  t) Die Nummern 214 bis 214.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte,    
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   100 E
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen   50 €“.

u) In Nummer 218 wird in der StVZO-Spalte die Angabe „§ 47a Abs. 7 Satz 4“ durch die Angabe „§ 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3“ ersetzt.

v) Nummer 221 wird durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (~), Fahrverbot in Monaten
„221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €“.

w) In Nummer 223 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.

  x) In Nummer 224 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die Angabe „150 €“ ersetzt.

  y) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) wird wie folgt geändert:

aa) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 11.1.6 und 11.1.7 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
  innerhalb   I   außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb   I   außerhalb
geschlossener Ortschaften
„11.1.6 26 – 30 90    60 1 Monat   
11.1.7 31 – 40 125    100 1 Monat    1 Monat“.

bb) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 11.2.1 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro
bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
„11.2.1 bis 10 35  30
11.2.2 11 – 15 40    35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb   I   außerhalb
geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
  innerhalb   I   außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 100    75 –   

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.4 16 – 20 100 75
11.2.5 21 – 25 125 100 1 Monat  –
11.2.6 26 – 30 175 150 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 – 40 225 200 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 – 50 300 250 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 – 60 375 350 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 475 425 3 Monate 3 Monate“.

 

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

In Nummer 6.13 der Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, werden die Wörter „Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder“ durch die Wörter „Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht .“

2. § 45 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind,“.

 

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Januar 2004

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

 

 

 

 

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