Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 67 S.3007, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003 |
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt des Besonderen Teils
werden die Angaben zu den §§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution § 184e Jugendgefährdende
Prostitution § 184f Begriffsbestimmungen“.
2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe „des § 184 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt.
3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1 bis 3,“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.
4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den §§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt.
5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Teledienste“ eingefügt.
6. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gegen Menschen“ die Wörter „oder
menschenähnliche Wesen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien-
oder Teledienste“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich
verletzt.“
7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt,
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden
ist.“
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die
Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht
verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt
geworden ist.“
8. In § 140 werden nach den Wörtern „rechtswidrige Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ eingefügt.
9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
10. § 174a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen.
11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort „Suchtkrankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
13. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr zu erkennen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“
werden durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen
Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten
vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll,
oder“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft,
wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen
verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 3 und 4
und Absatz 5“ ersetzt.
14. § 176a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1
und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig
verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1
und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den
Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand
einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1
bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in
den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt
oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr. 4“ gestrichen.
15. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr zu erkennen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ werden durch die
Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.“
16. In § 181a Abs. 2 wird das Wort „Bewegungsfreiheit“ durch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt.
17. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt;
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a
gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern
erfolgt.“
b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
18. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c eingefügt:
„§ 184a
Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht
oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 184b
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen
Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben
(kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht
oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine
solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von
kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu
verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften
besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die
sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. §
74a ist anzuwenden.
§ 184c
Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder
Teledienste
Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.“
19. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden §§ 184d bis 184f.
20. § 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht
achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei
gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den
Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt
gewährt.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „In den Fällen des Absatzes 1 kann das
Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“
durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei
Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 179 Abs. 6 in Verbindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:
1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „179 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ folgender Halbsatz
eingefügt:
„ ; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden“.
3. § 81g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
dürfen dem Beschuldigten, der
1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens,
einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem
Fall oder einer Erpressung, oder
2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des
Strafgesetzbuches)
verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht
werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer der in Nummer 1 genannten
Straftaten zu führen sind.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmusters“
die Wörter „sowie des Geschlechts“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen
darzulegen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurteilung der Erheblichkeit der
Straftat bestimmenden Tatsachen,
2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den
Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung
zu führen sein werden, sowie
3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.“
4. § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88
(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt
werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen
gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt
werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme
von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die
molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung
vorgezeigt werden.“
5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 176a Abs. 1, 2 oder 4 des
Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des
Strafgesetzbuches“ und die Angabe „§ 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches“
durch die Angabe „§ 184b Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
6. § 153c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 3“
ersetzt.
7. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184c“ durch die Angabe „184f“
ersetzt.
8. In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vollendet“ die Wörter „oder
kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes
Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S.
2646), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl.
I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 81f und 162“ durch die Angabe „§§
81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter
„sowie des Geschlechts“ eingefügt.
b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „DNA-Identifizierungsmuster“
die Wörter „sowie das Geschlecht“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das
Gericht“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Das
Gericht“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. Unter
den übrigen Voraussetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das Gericht
die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,
2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vorschriften maßgeblichen
früheren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge
eines Hanges zu solchen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und
hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so
ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen
Anstalt zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters
dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch
nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen
Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine
sozialtherapeutische Anstalt verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs
Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist
die Strafvollstreckungskammer zuständig.“
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes), die
nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, kann die Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes nur
vorbehalten werden, wenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Art nach dem 1.
April 2004 begangen hat.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
(1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung*) werden die Wörter „als unzüchtig oder schamlos im Sinne der §§ 184, 184a“ durch die Wörter „als pornographisch im Sinne der §§ 184 bis 184b“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist zwischenzeitlich durch § 16 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) am 13. September 2003 außer Kraft getreten.
(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“ durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder § 184b“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 15 (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen. |
§ 15 (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen. |
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 131 oder § 184 Abs. 3
oder 4“ durch die Angabe „§ 131, § 184a oder § 184b“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“ durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder § 184b“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 18 (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. (2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen. (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält. |
§ 18 (1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. (2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen. (5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer
rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in §
86, § 130, § 130a, (6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar. (7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung. (8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält. |
(3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 184 StGB)“ durch die Angabe „(§§ 184 bis 184c StGB)“ ersetzt.
(4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe „184b“ durch die Angabe „184e“ ersetzt.
alte Fassung | |
§ 25 (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. |
§ 25 (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten. |
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
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