Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
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BGBl. 2003 Teil I Nr. 46 S. 1774, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 |
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft *)
Vom 10. September 2003
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10).
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
(1) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und
2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche
Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem
Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen
ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter
Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so
ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet."
alte Fassung | |
2. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Ton-träger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern
der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht
mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das
Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist."
alte Fassung | |
3. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort "gleichviel" die Wörter "ob vorübergehend oder dauerhaft," eingefügt.
alte Fassung | |
4. In § 19 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Funksendung" die Wörter "oder öffentliche Zugänglichmachung" eingefügt.
alte Fassung | |
5. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 19a Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. |
"
6. § 22 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 22 Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. |
"
6a. § 36a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erfor-derlichen Vorschuss zu leisten."
alte Fassung | |
7. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 42a (1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungs-recht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten. (2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird. (3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt. (4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts verpflichtet ist. (5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungs-recht eingeräumt worden ist mit dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. (6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden ist. |
"
8. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 45 folgender § 44a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 44a
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder
begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen
Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, |
"
9. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 45a (1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist. (2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. |
"
10. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Vervielfältigung" die Wörter "oder der öffentlichen Zugänglichmachung" eingefügt.
c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Vervielfältigung und Verbreitung" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Verwertung" ersetzt.
alte Fassung | |
11. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in
Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen
Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn
die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche
Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden,".
alte Fassung | |
12. § 50 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 50 Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. |
"
13. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erschienenen" durch das Wort
"veröffentlichten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Aufführungen" durch die Angabe
"Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen" ersetzt.
alte Fassung | |
14. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 52a
(1) Zulässig ist, (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. |
"
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie
weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage
verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern
dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier
oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photo-mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher
Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder
Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der
Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. "
c) In Absatz 3 werden
aa) das Wort "Druckwerkes" durch die Wörter "Werkes, von Werken
von geringem Umfang" ersetzt und
bb) nach dem Wort "erschienen" die Wörter "oder öffentlich
zugänglich gemacht worden" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche
Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch
sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen."
alte Fassung | |
16. § 56 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 56 (1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen. |
"
17. § 58 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 58 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird. |
"
18. § 60 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 60 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig. (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern. |
"
19. § 61 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
20. In § 62 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "(§ 60 Abs. 3)" durch die Angabe "(§ 60 Abs. 2)" ersetzt.
alte Fassung | |
21. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1,
der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die
Quelle deutlich anzugeben."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und
52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es
sei denn, dass dies nicht möglich ist."
alte Fassung | |
22. Dem § 69a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme
keine Anwendung."
alte Fassung | |
23. § 69c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Vermietrechts" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines
Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der
Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist."
alte Fassung | |
24. In § 70 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "des Ersten Teils" durch die Angabe "des Teils 1" ersetzt.
alte Fassung | |
25. Die §§ 73 bis 83 werden wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 73 Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
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§ 74 (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
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§ 75 Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
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§ 76 Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
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§ 77 (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Ton-träger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 78
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn (3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) § 20b gilt entsprechend.
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§ 79 (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 80 (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist ent-sprechend anzuwenden. (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 81 Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
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§ 82 Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wie dergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
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§ 83 Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden. |
"
26. § 84 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
27. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 85
Verwertungsrechte".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) nach dem Wort "vervielfältigen" das Wort "und" durch
ein Komma ersetzt und
bb) nach dem Wort "verbreiten" die Wörter "und öffentlich
zugänglich zu machen" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem
anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33
und 38 gelten entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:
"(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist
der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen,
aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt
das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so
erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist
nach § 69 zu berechnen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter "des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61" durch die Wörter "des Abschnitts 6 des Teils 1" ersetzt.
alte Fassung | |
28. In § 86 werden
a) nach dem Wort "erschienener" die Wörter "oder erlaubterweise
öffentlich zugänglich gemachter" eingefügt und
b) die Angabe "§ 76 Abs. 2 und § 77" durch die Angabe "§ 78
Abs. 2" ersetzt.
alte Fassung | |
29. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "weiterzusenden" die
Wörter "und öffentlich zugänglich zu machen" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen
das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm
vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33
und 38 gelten entsprechend. "
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm wird das Wort "fünfzig" durch die Angabe "50" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47
Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden."
e) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
alte Fassung | |
30. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1" durch die Wörter "Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht
übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält
er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der
Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) § 90 gilt entsprechend."
alte Fassung | |
31. § 93 wird wie folgt gefasst:
" | alte Fassung |
§ 93
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke
sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes
benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und
Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche
Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei
aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. |
"
32. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) nach dem Wort "Vorführung" das Wort "oder" durch ein
Komma ersetzt und
bb) nach dem Wort "Funksendung" die Wörter "oder öffentlichen
Zugänglichmachung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das
Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder
alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und
die §§ 33 und 38 gelten entsprechend."
c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61" durch die Wörter "des Abschnitts 6 des Teils 1" ersetzt.
alte Fassung | |
33. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen".
alte Fassung | |
34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 95a (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen. (2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf,
die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der
gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. (2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. (3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung. |
"
35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst: "§ 96 Verwertungsverbot".
alte Fassung | |
36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Gliederung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften".
alte Fassung | |
37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1" durch die Angabe "§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1" ersetzt.
alte Fassung | |
38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 108b
(1) Wer (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
"
39. In § 109 wird nach der Angabe "§§ 106 bis 108" die Angabe "und des § 108b" eingefügt.
alte Fassung | |
40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe "§§ 108 und 108a" durch die Angabe "§§ 108 bis 108b" ersetzt.
alte Fassung | |
41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe "108a" durch die Angabe "108b" ersetzt.
alte Fassung | |
42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 111a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
"
43. Der bisherige § 111a wird neuer § 111b.
alte Fassung | |
44. In § 119 Abs. 3 wird die Angabe "§ 75 Abs. 2" durch die Angabe "§ 77 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
alte Fassung | |
45. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 73 bis 84" durch die Angabe
"§§ 73 bis 83" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und §
77" durch die Angabe "§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden
aa) die Angabe "(§ 75 Abs. 1)" durch die Angabe "(§ 77 Abs.
1)",
bb) die Angabe "(§ 76 Abs. 1)" durch die Angabe "(§ 78 Abs. 1
Nr. 2)" und
cc) die Angabe "§ 77" durch die Angabe "§ 78 Abs. 2"
ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 74, 75 Abs. 1 und § 83" durch die
Angabe "§§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 76 Abs. 1" durch die Angabe "§
78 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
alte Fassung | |
46. In § 126 Abs. 2 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2" durch die Angabe "§ 85 Abs. 3" ersetzt.
alte Fassung | |
47. In § 127 Abs. 2 wird die Angabe "§ 87 Abs. 2" durch die Angabe "§ 87 Abs. 3" ersetzt.
alte Fassung | |
48. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 42" das Komma durch das
Wort "und" ersetzt, die Wörter "und 79" werden gestrichen
und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"§ 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "28. März 2002" jeweils durch
die Angabe "30. Juni 2002" ersetzt.
alte Fassung | |
49. In § 137d werden die Wörter "des Achten Abschnitts des Ersten Teils" durch die Angabe "des Abschnitts 8 des Teils 1" ersetzt.
alte Fassung | |
50. In § 137e Abs. 2 wird die Angabe "75 Abs. 2" durch die Angabe "77 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
alte Fassung | |
51. In § 137g Abs. 3 werden die Wörter "des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils" durch die Angabe "des Abschnitts 6 des Teils 2" ersetzt.
alte Fassung | |
52. Nach § 137i werden folgende §§ 137j und 137k eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 137j (1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003 neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände anzuwenden. (2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen ist. (3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers zu. (4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137k § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden. |
"
53. § 142 wird aufgehoben.
alte Fassung | |
(2) Dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
Artikel 2
Änderung des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder Einwilligungen zu erteilen"
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die
Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als
eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an
die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden
Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die
Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden
ist."
alte Fassung | |
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54 und 54a des
Urheberrechtsgesetzes beruhen, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit
technische Schutzmaßnahmen nach § 95a des Urheberrechtsgesetzes auf die
betreffenden Werke oder die betreffenden Schutzgegenstände angewendet
werden."
alte Fassung | |
3. In § 13b Abs. 2 wird die Angabe "§ 75 Abs. 3, § 85 Abs. 3 oder § 94 Abs. 4" durch die Angabe "§ 77 Abs. 2, § 85 Abs. 4 oder § 94 Abs. 5" ersetzt.
alte Fassung | |
4. In § 21 wird die Angabe "fünftausend Euro" durch die Angabe "hunderttausend Euro" ersetzt.
alte Fassung | |
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
tätig, kann die Aufsichtsbehörde die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die sonstigen
ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
alte Fassung | |
Artikel 3
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 2a (1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
|
"
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" | alte Fassung |
§ 3a Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
|
"
3. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung
eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen
Bestimmungen in All-gemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde."
alte Fassung | |
§ 6 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben. |
§ 6 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder
in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum Gegenstand haben. |
Artikel 4
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:
1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe "bis § 108" die Angabe
"sowie § 108b Abs. 1 und 2" eingefügt.
2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "und § 108a" durch die
Angabe "und den §§ 108a und 108b Abs. 3" ersetzt.
Artikel 5
Neufassung
des Urheberrechtsgesetzes
und des Unterlassungsklagengesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann das Urheberrechtsgesetz in der vom 13.
September 2003 an gelten-
den Fassung und das Unterlassungsklagengesetz in der vom 1. Dezember 2003 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Es treten in Artikel 1 Nr. 34 der § 95b Abs. 2 und der § 95d Abs. 2 sowie
in Nr. 42 der § 111a Abs. 1 Nr. 2 und 3 und der Artikel 3 am 1. September 2004
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. September 2003
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Klaus Wowereit
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
![]() |
BGBl. 2003 Teil I Nr. 46 S.1785, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2003 |
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
§ 3 Bearbeitungen
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 5 Amtliche Werke
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§ 7 Urheber
§ 8 Miturheber
§ 9 Urheber verbundener Werke
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§
36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu
Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§
41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur
Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des
Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45 Rechtspflege und
öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und
Tonaufzeichnung
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
§ 54c Wegfall der
Vergütungspflicht bei Ausfuhr
§ 54d Vergütungshöhe
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen
§ 54f Meldepflicht
§ 54g Auskunftspflicht
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines
Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich
zugänglichen Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
Besondere
Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
§ 69e Dekompilierung
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene
Werke
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der
Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
§ 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung
und Schadenersatz
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101 Ausnahmen
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 102 Verjährung
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 104 Rechtsweg
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108a Gewerbsmäßige
unerlaubte Verwertung
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur
Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109 Strafantrag
§ 110 Einziehung
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
§ 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des
Urhebers
§ 115 Urheberrecht
§ 116 Originale von Werken
§ 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs -
und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und
EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125 Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127 Schutz des
Sendeunternehmens
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
§ 130 Übersetzungen
§ 131 Vertonte Sprachwerke
§ 132 Verträge
§ 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137 Übertragung von Rechten
§ 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
§ 137c Ausübende Künstler
§ 137d Computerprogramme
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/ 100/EWG
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/ 98/EWG
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/ 9/EG
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/ 83/EWG
§ 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der
Strafprozessordnung
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberrechtsabkommen
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 142 (weggefallen)
§ 143 Inkrafttreten Anlage (zu § 54d Abs. 1)
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Anfang |