Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2003-07-24)

BGBl. 2003 Teil I Nr. 38 S.1526, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2003

Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze 

Vom 24. Juli 2003


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)

§ 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätte beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt."

alte Fassung
 

 

Artikel 2 
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 7d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "ein von dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertguthabens und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen." 

alte Fassung
 

 

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn

1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder

2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten.

Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte."

alte Fassung
 

 

3. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 a verwendet werden und ist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung."

alte Fassung
 

 

Artikel 3 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5)

§ 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBI. I S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die Angabe "3." werden gestrichen.

2. Absatz 3 wird aufgehoben. 

alte Fassung

§ 249  
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind.

(3) (aufgehoben)

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

§ 249  
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein

  1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung , Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt,
  2. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten,
  3. für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind.

(3) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 23a des Vierten Buches) die in Absatz 2 Nr. 1 genannte Grenze überschritten, tragen der Versicherungspflichtige und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der Krankenkasse auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.

 

Artikel 4 
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBI. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4637), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 4211 des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt." 

alte Fassung
 

 

2. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben."

cc) Nummer 5 wird gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "den Nummern 4 und 5" durch die Wörter "der Nummer 4" ersetzt. 3. § 168 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,".

b) In Absatz 2 werden die Angabe "die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder" gestrichen und das Wort "Grenzen" durch das Wort "Grenze" ersetzt.

alte Fassung
 

 

Artikel 5 
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 

a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefasst: 

" alte Fassung
§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote § 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz

".

b) Die Angabe zu § 220 wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung
§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften § 220 Rechtsträgerabwicklung

".

2. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen."

alte Fassung

§ 20
Zusammenarbeit mit Dritten

 (1) 1Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. 3Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

 (2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land einen Unfallversicherungsträger oder einen Landesverband (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltungen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen und abstimmen.

 (3) 1Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken

1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.

 2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bundesregierung erlassen.

§ 20
Zusammenarbeit mit Dritten

 (1) 1Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. 3Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

 (2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land einen Unfallversicherungsträger oder einen Landesverband (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltungen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen und abstimmen.

 (3) 1Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusammenwirken

1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.

 2Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam erlassen.

 

3. In § 70 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Pflegeeltern" die Wörter "sowie Pflegekinder" eingefügt.

alte Fassung

§ 70
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

 (1) 1Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. 2Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 angewendet. 3§ 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. 4Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

 (2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

 (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

§ 70
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

 (1) 1Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. 2Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 angewendet. 3§ 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. 4Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

 (2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

 (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

 

4. § 116 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend."

alte Fassung

§ 116
Unfallversicherungsträger im Landesbereich

 (1) 1Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. 2Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern errichten.

 (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.

 (3) 1Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. § 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 116
Unfallversicherungsträger im Landesbereich

 (1) 1Für die Unfallversicherung im Landesbereich errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Unfallkassen. 2Die Landesregierungen können auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern errichten.

 (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.

 (3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverordnungen auch das Nähere über die Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame Unfallkasse. § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 

5. § 117 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

alte Fassung

§ 117
Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

 (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.

 (2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 2§ 116 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. 2Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. 4Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 5§ 118 Abs. 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.

§ 117
Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

 (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.

 (2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 2§ 116 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen. 2Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. 4Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das aufsichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 5§ 118 Abs.1 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.

 

6. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden."

b) Dem Absatz 3 wird angefügt: "§ 119 Abs. 5 gilt entsprechend.

alte Fassung

§ 118
Vereinigung von Berufsgenossenschaften

 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen. 5Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu zehn Jahren abweichend von § 36 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 4 des Vierten Buches eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 7Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.

 (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.

 (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. § 119 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 118
Vereinigung von Berufsgenossenschaften

 (1) 1Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluß ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen. 5Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinbarungen wirksam wird. 6Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.

 (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.

 (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt.

 

7. (weggefallen)

 

8. § 162 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden."

b) In den bisherigen Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Verweisung "1 bis 4" durch die Verweisung "1 bis 5" ersetzt.

alte Fassung

§ 162
Zuschläge, Nachlässe, Prämien

 (1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. 7Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

 (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

§ 162
Zuschläge, Nachlässe, Prämien

 (1) 1Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. 2Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. 3Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. 4Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. 6Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

 (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

 

9. § 176 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "1,5fache" durch das Wort "1,25fache" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt."

b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt."

alte Fassung

§ 176
Ausgleichspflicht

 (1) Soweit

  1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
  2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften

übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.

 (2) 1Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt.

 (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.

(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.

§ 176
Ausgleichspflicht

 (1) Soweit

  1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
  2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften

übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.

 (2) 1Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,5fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungslastsatz 0,015 nicht übersteigt.

 (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.

 

10. § 177 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "§ 177 Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote". 

b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im Umlagejahr angefallenen Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil dieser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen beruht, für die im Umlagejahr oder in den vier vorausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde."

alte Fassung

§ 177 
Rentenlastsatz, Entschädigungslastsatz, Altrentenquote

 (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

 (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

(3) Altrentenquote ist das Verhältnis aller im Umlagejahr angefallenen Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu dem Teil dieser Aufwendungen, der auf Versicherungsfällen beruht, für die im Umlagejahr oder in den vier vorausgegangenen Jahren erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde.

§ 177
Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz

 (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

 (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen für Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

 

11. § 178 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, deren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des jeweiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, deren Altrentenquote das 1,3fache der durchschnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossenschaften und deren Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften übersteigt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern "Ausgleichsanteil darf die" die Wörter "in Absatz 1 und 2 sowie" eingefügt.

alte Fassung

§ 178
Höhe des Ausgleichsanteils

(1) Ausgleichspflichtig sind diejenigen nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften, deren Rentenlastsatz nicht das 2,5fache und deren Entschädigungslastsatz nicht das 3fache des jeweiligen Durchschnittslastsatzes überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, deren Altrentenquote das 1,3fache der durchschnittlichen Altrentenquote der Berufsgenossenschaften und deren Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften übersteigt.

 (3) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften.

 (4) 1Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädigungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Ausgleichsanteil darf die in Absatz 1 und 2 sowie in § 176 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. 2Ein überschreitender Betrag wird auf die übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften verteilt.

§ 178
Höhe des Ausgleichsanteils

 (1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.

 (2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften.

 (3) 1Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädigungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Ausgleichsanteil darf die in § 176 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. 2Ein überschreitender Betrag wird auf die übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften verteilt.

 

12. In § 179 wird die Verweisung "(§ 178 Abs. 2 und 3)" durch die Verweisung "(§ 178 Abs. 3 und 4)" ersetzt. 

alte Fassung

§ 179
Umlegung des Ausgleichsanteils

 Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178  Abs. 3 und 4) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.

§ 179
Umlegung des Ausgleichsanteils

 Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossenschaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3) werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.

 

13. § 180 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "§§ 178 und" durch die Wörter "§ 178 Abs. 3 und 4 und §" und das Wort "Vierfachen" durch das Wort "Sechsfachen" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege."

c) Satz 4 wird gestrichen.

alte Fassung

§ 180
Freibeträge

 1Bei Anwendung der §§ 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. 3Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege.  

§ 180
Freibeträge

 1Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. 3Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. 4Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.

 

14. Dem § 215 wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

alte Fassung

§ 215
Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird.

(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.

 (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.

(5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden.

 (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten.

 (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt.

 (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.

(9) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) ergeben, kann bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 153 Abs. 1 abgesehen werden; die Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 215
Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

 (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. Juli 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet wird.

(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.

 (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.

(5) 1Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versicherungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4 sowie § 95 dieses Buches treten. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verändern. 3§ 1151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, dass ab 1. Januar 2002 an die Stelle des Pflegegeldrahmens in Deutscher Mark der Pflegegeldrahmen in Euro tritt, indem die zuletzt am 1. Juli 2001 angepassten Beträge in Euro umgerechnet und auf volle Euro Beträge aufgerundet werden.

 (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten.

 (7) 1Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. 2Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt.

 (8) Die Vorschrift des § 1156 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.

 

15. § 220 wird wie folgt gefasst: 

" alte Fassung

§ 220 
Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,25 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 1,45, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 1,4, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 1,35, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden ist.

(2) § 178 Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

1. Für die Berechnung des Rentenlastsatzes ist anstelle des Wertes 2,5 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,1, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 3,7, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 3,3, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 2,9 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 2,7 anzuwenden.

2. Für die Berechnung des Entschädigungslastsatzes ist anstelle des Wertes 3 für die Umlagejahre 2003 und 2004 der Wert 4,6, für die Umlagejahre 2005 und 2006 der Wert 4,2, für die Umlagejahre 2007 und 2008 der Wert 3,8, für die Umlagejahre 2009 und 2010 der Wert 3,4 und für das Umlagejahr 2011 der Wert 3,2 anzuwenden.

(3) § 178 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Wertes 1,3 für das Umlagejahr 2003 der Wert 1,7, für das Umlagejahr 2004 der Wert 1,6, für das Umlagejahr 2005 der Wert 1,5 und für das Umlagejahr 2006 der Wert 1,4 anzuwenden ist.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von gewerblichen Berufsgenossenschaften vom Beginn des Umlagejahres ab, in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 vereinigt haben. Der Vereinigung steht es gleich, wenn Berufsgenossenschaften die nach § 118 Abs. 1 erforderlichen Beschlüsse über ihre Vereinigung mit Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2005 gefasst haben und diese Beschlüsse von den zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt worden sind. Bis zu dem Ende des Jahres, in dessen Verlauf eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich als selbständige Körperschaften behandelt. Satz 1 bis 3 gilt nicht für Berufsgenossenschaften, soweit sie sich vor dem 1. Juli 2002 vereinigt haben oder Beschlüsse über ihre Vereinigung vor diesem Tag gefasst haben.

§ 220
Rechtsträgerabwicklung

 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27 Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065) vom Bund treuhänderisch verwaltete Vermögen

  1. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes der Provinz Ostpreußen auf den Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V.,
  2. der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.

über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen.

 

"

16. Die Anlage 2 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung

Anlage 2 
(zu § 114)

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

  1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg
  2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen
  3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
  4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
  5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern
  6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 
  7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg
  8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin
  9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft 

Anlage 2
(zu § 114)

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

  1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen
  3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen
  9. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz
  10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland
  11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken
  12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz
  13. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken
  14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben
  15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern
  16. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  17. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg
  18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin
  19. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  20. Gartenbau-Berufsgenossenschaft

".

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBI. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. In § 166 Abs. 1 werden die Wörter "oder" jeweils durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Anstalten des öffentlichen Rechts" die Wörter "oder private Pflegeversicherungsunternehmen" eingefügt.

alte Fassung
 

 

2. In § 193 Abs. 4 werden die Wörter "der Behörden," gestrichen.

alte Fassung
 

 

Artikel 7 
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (860-11)

In § 58 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4637) geändert worden ist, wird die Angabe "und 3" gestrichen.

 

Artikel 8 
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 8 Satz 1 wird nach der Angabe "(Abschlag)" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht hinsichtlich eines nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlags zu Renten wegen Todes."

2. In § 32 Abs. 3 Satz 4 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

3. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach den Wörtern "teilweiser Erwerbsminderung" die Wörter "oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung" eingefügt.

b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden."

4. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach der Angabe "§ 98 Abs. 3a" die Wörter "mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats neu zu bestimmen."

5. In § 106a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

 

Artikel 9 
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (800-22-1)

§ 10 Abs. 3 N r. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBI. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Bei Arbeitgebern, soweit sie betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage 20 vom Hundert des entsprechend Nummer 1 ermittelten Betrages."

 

Artikel 10 
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

(3) Artikel 8 Nr. 1 und 5 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(5) Die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 7 treten am 1. August 2003 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 24. Juli 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau 
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder 
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt

 

 

 

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