Fallpauschalenänderungsgesetz - FPÄndG (Auszug) 2003-07-21 

BGBl. 2003 Teil I Nr.36 S.1461, ausgegeben zu Bonn am 21.Juli 2003

Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser 
(Fallpauschalenänderungsgesetz - FPÄndG)

(Auszug)

Vom 17. Juli 2003

 


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBI. 1 S. 1442), wird wie folgt geändert:

...

 

Artikel 2 
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), wird wie folgt geändert:

...

 

Artikel 3
Änderung des Fallpauschalengesetzes

In Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBI. I S. 1412) werden die Nummern 10 und 27 gestrichen.

... 

Artikel 4 
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBI. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), wird wie folgt geändert:

01. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt:

"Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um 1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten gemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wegfällt."

b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem Wort "Gesamtbetrags" durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird,

2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütung nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Behandlungsfall."

b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. 2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt: 

"§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert. Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen.

(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzuziehen oder hinzuzuzählen."

 

Artikel 5 
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2702) geändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" sowie folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung."

 

Artikel 5a 
Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 

Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrechnen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das Jahr 2003 vereinbaren.

 

Artikel 5b 
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBI. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist."

alte Fassung

§ 285 
Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Führung des Arztregisters (§ 95) ,
  2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
  3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120) ,
  4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121) ,
  5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106) ,
  6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136) .

(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 5,6 sowie § 83 Abs. 2 und § 305 genannten Aufgaben erforderlich ist. 

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtsmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17 Röntgenverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist.

(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.

§ 285 
Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Führung des Arztregisters (§ 95) ,
  2. Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung,
  3. Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120) ,
  4. Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121) ,
  5. Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106) ,
  6. Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 136) .

(2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 5,6 sowie § 83 Abs. 2 und § 305 genannten Aufgaben erforderlich ist. 

(3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. 

(4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen.

 

 

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 7 
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 17. Juli 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau 
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder 
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt

 

 

 

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