Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (Auszug)
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BGBl. 2002 Teil I Nr. 73 S.3970, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002 |
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)*)
(Auszug)
Vom 29. August 2002
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Waffengesetz (WaffG)
Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter
zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz
und dem Sprengstoffgesetz
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes
Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften
Artikel 1
Waffengesetz (WaffG)
...
Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die
diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen
Erteilung."
2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.
alte Fassung | |
2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Angabe "§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.
alte Fassung | |
3. § 492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist."
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "unbeschadet' die Wörter "des Absatzes 3 Satz 3 und" eingefügt.
alte Fassung | |
Artikel 7
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. 1 S. 934), das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter "und Beschussgesetz" angefügt.
alte Fassung | |
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur
Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und
dem Sprengstoffgesetz
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom B. März 1976 (BGBl. I S. 432)" durch die Wörter "nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und die Wörter "§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die Wörter "§ 33 Abs. 1 des Waffengesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. 1 S. 3412), wird wie folgt geändert:
1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.
alte Fassung (ab 1.1.2003) | |
§ 34a (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden. (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. (6) (aufgehoben)
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§ 34a (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(3) Sofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals nach Absatz 1 Satz 4 von der zuständigen Behörde Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz eingeholt werden, kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermittelt werden. (4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
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2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
alte Fassung (ab 1.1.2003) | |
§ 144 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
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§ 144 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
Artikel 10
Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 42a wird aufgehoben.
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung "§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b"
geändert in "§ 53 Abs. 1 Nr. 23".
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom z. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in "§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes".
Artikel 12
Änderung des Sprengstoffgesetzes
In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern "im Sinne des Waffengesetzes" die Wörter "und des Beschussgesetzes" eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Waffengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Beschussgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. 1 S. 1525), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern "des Waffengesetzes," die Wörter "des Beschussgesetzes," eingefügt.
2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "des Waffengesetzes," die Wörter "des Beschussgesetzes," eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der
§§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7
erteilt werden."
b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "§ 40" durch
die Angabe "§ 41 " ersetzt.
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
"§18a
Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41 a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."
Artikel 16
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
In § 21 a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz" ersetzt.
Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 18
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344)
geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 5 angefügt:
"5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der
Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
mitgeteilt werden dürfen."
Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften
1 . Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3 und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), außer Kraft.
2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz finden auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung:
a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970),
b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3387),
c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10.
Januar 2000 (BGBl. I S. 38).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Oktober 2002
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern Schily
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