Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt
durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747),
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI.
I S. 747),
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe i des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt
durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. März
2001 (BGBI. I S. 386),
- des § 6 Abs. 1 Nr. 14, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. I S. 413), neu gefasst
durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBI. I S.
386),
- des § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, § 26a
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. I S.
2090), geändert durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. I
S. 747) und neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBI. I S.
386),
- jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBI. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. I S. 1565, 1971 I S.
38), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI.
I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird nach Absatz 1 a folgender neuer Absatz 1 b eingefügt:
"(1 b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches
Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt
insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von
Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
1a. In § 37 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum
Befahren frei."
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alte Fassung |
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und
Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb
(gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den
Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr
freigegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der
Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung
des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der
Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der
Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist
das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein
Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der
Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so
verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere
des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen
ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur
für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß
bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
- An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den
Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
- Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
- Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein
eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch
in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn
sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
- Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch
das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die
Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot,
während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig
fortzusetzen.
- Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an
eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden
sind.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum
Befahren frei. Ein grüner, nach unten
gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in
Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn
die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
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§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und
Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-Rot-Rot und Gelb
(gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
- An Kreuzungen bedeuten: Grün: "Der Verkehr ist freigegeben". Er kann nach den
Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert. Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr
freigegeben". Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der
Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung
des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können. Gelb ordnet an: "Vor der
Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Keines dieser Zeichen entbindet von der
Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Nach dem Anhalten ist
das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein
Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der
Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so
verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere
des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen
ist. Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur
für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß
bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
- An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den
Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
- Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
- Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein
eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch
in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn
sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
- Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch
das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrads angezeigt. Für Fußgänger ist die
Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot,
während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig
fortzusetzen.
- Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an
eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden
sind.
(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den Verkehr nur in der einen oder
anderen Richtung zu. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: "Der Fahrstreifen darf
nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden". Ein grüner, nach unten
gerichteter Pfeil bedeutet: "Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: "Fahrstreifen in
Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn
die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
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2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 "Vorgeschriebene Vorbeifahrt" wird folgende neue
Nummer 3a eingefügt:
"3a. Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen
Zeichen 223.1

Seitenstreifen befahren
Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie
ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in
... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.
Zeichen 223.2

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.
Zeichen 223.3

Seitenstreifen räumen
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei
Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der
Pfeile."
bb) In Nummer 8 wird in der Erläuterung zu Zeichen 286 Satz 6 wie folgt
gefasst:
"Das Zusatzschild ,Bewohner mit besonderem Parkausweis frei` nimmt Bewohner
mit besonderem Parkausweis von dem Haltverbot aus."
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird nach Satz 3 folgender neuer Satz
eingefügt:
"Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet,
darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen
einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden."
3. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung zu Zeichen 314 wird in Nummer 2 Satz 1 das Wort
"Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.
b) In der Erläuterung zu Zeichen 315 wird in Nummer 3 Satz 1 das Wort
"Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.
4. § 45 Abs.1 b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie für Anwohner" gestrichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,".
b) In Satz 2 wird das Wort "Anwohner" durch das Wort
"Bewohner" ersetzt.
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alte Fassung |
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für
Großveranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,
2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch
vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
- zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die
Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor
Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Einvernehmen mit der Gemeinde an.
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(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für
Großveranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
sowie für
Anwohner,
- zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
- zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Anwohner, die
Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
geschwindigkeitsbeschränkten Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor
Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im
Einvernehmen mit der Gemeinde an.
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5. Dem § 53 wird folgender neuer Absatz 16 angefügt:
"(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom
eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone
nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder
315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie
der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl.1998 S. 99) bekannt
gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre
Gültigkeit."
Artikel 2
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001(BGBI. I S. 3033) wird wie
folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 109.2 folgende neue Nummer 109a
eingefügt:
"109a
Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören
§ 23 Abs.1 b
§ 49 Abs.1 Nr. 22
75 €".
Artikel 3
Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBI.
I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 404 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4.9 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4.9 wird folgende neue Nummer 4.10 angefügt:
"4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören;".
Artikel 4
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des zweiten Satzes am 1. Januar 2002 in
Kraft. Artikel 2 und 3 treten am 1. März 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig