Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) (2001-03-19)

BGBl. 2001 I Nr. 13 S.386 am 26. März 2001

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 
(StVRÄndG)

Vom 19. März 2001

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 

Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810, 1238), wird wie folgt geändert: 

1. § 2 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

2. Dem § 2a Abs. 2a wird folgender Satz angefügt: "Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat."

3. § 4 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Hat der Betroffene" die Wörter "nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 
"(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert." 
c) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe "Buchstabe t" durch die Angabe "Buchstabe n" ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
0a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Buchstabe n werden nach der Angabe "§ 2b Abs. 1 und 2" die Angabe "sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2" und nach der Angabe "§ 2b Abs. 2 Satz 2" die Angabe "und § 4 Abs. 8 Satz 4" eingefügt. 
bb) Der Buchstabe t wird gestrichen. 

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 
aa) Das Semikolon in Buchstabe h wird durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt: "i) über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen;". 
bb) Das Semikolon in Buchstabe g wird durch ein Komma ersetzt. 
b) In Nummer 14 wird das Wort "Anwohner" durch die Wörter "Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" ersetzt.

5. § 24a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem? oder Blutalkoholkonzentration führt." 
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden."

6. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen."

7. § 26a wird wie folgt gefasst: 
"§ 26a 
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 

  1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, 
  2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a, 
  3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. 

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll."

8. § 27 wird aufgehoben.

9. In § 28 Abs. 4 werden die Wörter "Gerichte und Behörden" durch die Wörter "Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden" ersetzt.

10. § 28b wird aufgehoben.

11. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 4 wird am Ende das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Verzicht" durch die Wörter "dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde" ersetzt.

12. In § 3015 Abs. 1 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 und 7" durch die Angabe "§ 30 Abs. 1 bis 4 und 7" ersetzt.

13. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5" ersetzt.

14. § 35 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Verkehrssicherstellungsgesetz" werden die Wörter "oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder" eingefügt. b) Die Angabe "(§ 32 Abs. 1 Nr. 4)" wird durch die Angabe "(§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5)" ersetzt.

15. In § 36 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort "Belange" durch das Wort "Interessen" ersetzt.

16. § 39 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 9 wird das Wort "sowie" gestrichen und ein Komma angefügt. 
bb) In Nummer 10 wird das Wort "sowie" angefügt. 
cc) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11 angefügt: "11. Kraftfahrzeugkennzeichen". 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Halterdaten" die Wörter "und Fahrzeugdaten" eingefügt und die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 4" wird durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11" ersetzt.

17. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5" ersetzt.

18. § 65 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4; dabei werden gleichgestellt:

  1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 1515 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 
  2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anordnung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Verwarnung) 
    a) die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 
    b) Nachschulungskurse, die von der Fahrerlaubnisbehörde als Alternative zur Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen wurden." 

bb) Folgender Satz wird angefügt: "Der Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung sowie die Unterrichtung über den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt unberührt." 

b) In Absatz 9 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt: "die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht." 
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt: "(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048), auch soweit sie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes geändert wird, weiter anzuwenden."

 

Artikel 2 
Änderung des Fahrlehrergesetzes 

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 57 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert: 

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden." 

2. In § 11 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Fahrausbildung" die Wörter "in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse" eingefügt.

3. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe "§ 33a Abs. 1" durch die Angabe "§ 33a" ersetzt.

4. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe "§ 3 Satz 3" durch die Angabe "§ 3 Satz 4" ersetzt.

5. § 34 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 21 a Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 4" ersetzt.

5a. In § 36 Abs. 1 Nr. 16 werden die Wörter "mindestens alle vier Jahre" gestrichen.

6. § 49 Abs. 7 wird wie folgt geändert: 
a) In Satz 2 werden die Wörter "in den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regelmäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat" durch die Wörter "am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden" ersetzt. 
b) Satz 3 wird gestrichen.

 

Artikel 3 
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes 

In § 7 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. 1 S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, sind in den Sätzen 1 und 2 nach dem Wort "entzogen" jeweils die Wörter "oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1 E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemäß § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt" einzufügen.

 

Artikel 4 
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom B. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2001 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 

1. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."

2. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr."

 

Artikel 5 
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
 
Die Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Textziffer 4.1 wird wie folgt gefasst: "4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/I oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat."

2. Textziffer 6.1 wird gestrichen.

 

Artikel 6 
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung 

Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

1. Die Überschrift vor Nummer 68 wird wie folgt gefasst: "0,5-Promillegrenze".

2. Nummer 68 wird wie folgt geändert: 
a) In der Tatbestandsspalte wird die Angabe "0,4 mg/I" durch die Angabe "0,25 mg/I" und die Angabe "0,8 Promille" durch die Angabe "0,5 Promille" ersetzt. 
b) In der StVG-Spalte wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

3. Die Überschrift vor Nummer 69 und die Nummer 69 werden gestrichen.

 

Artikel 7 
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 

Die auf Artikel 5 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 8 
Neubekanntmachung von Gesetzen 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

Artikel 9 
Inkrafttreten 

Artikel 1 Nr. 5, 6, 10 und Artikel 5 und 6 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Berlin, den 19. März 2001 

Der Bundespräsident Johannes Rau 
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder 
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

 

 

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