Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PfIEG -  (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.70 S.3728, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001

Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PfIEG)

Vom 14. Dezember 2001
(Auszug)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3443), wird wie folgt geändert:
...

6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort "Weiterversicherter" durch die Wörter "freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a" und in Satz 2 werden die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Weiterversicherten" durch die Wörter "freiwillig Versicherten" ersetzt.

6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "die nach § 26 weiterversichert sind" durch die Wörter "nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind" ersetzt.

6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 96 Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe "§ 96 Abs. 2" ersetzt.

6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden."

7. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 110" die Wörter "sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach § 45c" eingefügt.

8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:
"§ 122
Übergangsregelung
§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 erst ab 1. April 2002 anzuwenden; Absatz 2 Satz 3 ist ab 1. Januar 2003 anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Stationäre und ambulante Hospizleistungen".

2. Der bisherige Text wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst

  1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
  2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.

Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit."

alte Fassung
§ 39a
Stationäre und ambulante Hospizleistungen

(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst

  1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
  2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.

Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit.

 

§ 39a
Stationäre Hospize

Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

Artikel 3
Änderung des Achten Euro-Einführungsgesetzes

Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2702) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001(BGBI. I S. 2320) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 9 wird in § 80a Abs. 1 im zweiten Teilsatz die Zahl "2001" durch die Zahl "2002" ersetzt.
  2. In Nummer 13 wird in § 87a Abs. 3 Satz 1 die Angabe "§ 43a" durch die Angabe "§ 43" ersetzt.
  3. In Nummer 23 wird in § 115 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "sowie der" das Wort "zuständigen" durch das Wort "betroffenen" ersetzt.
  4. Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
    Der bisherige § 112 wird § 121 und die Angabe "5 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe "§ 37 Abs. 6" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 14. Dezember 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

 

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