Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PfIEG - (Auszug)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr.70 S.3728, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2001 |
Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von
Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PfIEG)
Vom 14. Dezember 2001
(Auszug)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I S.
3443), wird wie folgt
geändert:
...
6a. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort "Weiterversicherter" durch die Wörter
"freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a" und in Satz 2
werden die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Weiterversicherten" durch die
Wörter "freiwillig Versicherten" ersetzt.
6b. In § 59 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "die nach § 26 weiterversichert sind" durch die Wörter "nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind" ersetzt.
6c. In § 97 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 96 Abs. 3 Satz 1 " durch die Angabe "§ 96 Abs. 2" ersetzt.
6d. Dem § 110 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Eine freiwillige Versicherung nach § 26a kann unter den Voraussetzungen
des § 49 Abs. 3 Satz 2 gekündigt werden."
7. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 110" die Wörter "sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach § 45c" eingefügt.
8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:
"§ 122
Übergangsregelung
§ 45b ist mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 erst ab 1. April 2002 anzuwenden;
Absatz 2 Satz 3 ist ab 1. Januar 2003 anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
-
§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Stationäre und ambulante Hospizleistungen".
2. Der bisherige Text wird Absatz 1.
3. Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder
teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte
ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen.
Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit."
alte Fassung | |
§ 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen (1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher. Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmt. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2002 für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 Euro im Jahr 2007 ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit.
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§ 39a Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
Artikel 3
Änderung des Achten Euro-Einführungsgesetzes
Artikel 2 Nr. 10 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2702) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 1 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001(BGBI. I S. 2320) wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
In § 69a Abs. 5 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe "§ 37 Abs. 6" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Dezember 2001
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt
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