GefÄndV2001 -Auszug-
![]() |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. S.3529, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2001 |
Verordnung zur Änderung
gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(GefÄndV2001) *)
vom 11. Dezember 2001
(BGBI. 1 S. 3529)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I S. 3114) und § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn - GGVSE -)
(siehe GGVSE)
Artikel 2
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBI. I S. 2490), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBI. I S. 1435), wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
I. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im
Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten
Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
5. Abschnitt: Gebühren für Sachverständige
IV: Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
...
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBI. I S. 648), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBI. I S. 2509), wird wie folgt geändert:
1. § 1 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher
Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft
beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt
1.1.3.6 des ADR beziehen,".
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Blätter 1 bis 4" durch die Angabe
"UN-Nummern 2908 bis 2911" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das letzte Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende
der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und eine
neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt:
"5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der
Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der
Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3
ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro
Kalenderjahr beteiligt sind."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine
Geltungsdauer wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des
Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer
ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test bestanden hat, die von der
zuständigen Behörde anerkannt werden."
3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
...
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der
Straße und in den Unternehmen
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBL I S. 1306) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe "Bruttomasse Gefahrgut je
Beförderungseinheit" durch die Angabe "Gesamtmenge Gefahrgut je
Beförderungseinheit" ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe "Mengengrenze der Rn. 10 011
überschritten" durch die Angabe "Mengengrenze nach Absatz 1.1.3.6.3
überschritten" ersetzt.
c) In Nummer 32 wird die Angabe "Werkzeugsatz für behelfsmäßige
Reparaturen" durch die Angabe "Eine Handlampe für jedes Mitglied der
Fahrzeugbesatzung" ersetzt.
d) In Nummer 34 wird die Angabe "Zwei orangefarbene Warnleuchten"
durch die Angabe "Zwei selbststehende Warnzeichen" ersetzt.
e) In Nummer 36 wird die Angabe "Schutzausrüstung für den
Fahrer/Beifahrer" durch die Angabe "Eine geeignete Warnweste oder
Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt.
2. In der Anlage 3 zu § 3 Abs. 7 wird die Angabe:
"2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des
Absenders/Verladers für den Stoff und die Transportverpackung fehlt;"
gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBL I S. 3993), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBL I S. 1435), und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3909) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 2001
Der Bundesminister Für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
![]() |
Beginn |